Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags Vom
- März 1992 (Art. 1–3) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags Vom
- März 1992 (Art. 1–3) Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 [Schlussformel] Inhalt Text gilt ab: 06.05.1994 Fassung: 12.03.1992 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags Vom
- März 1992 [1] Vollzitat nach RedR: Abkommen zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrags vom
- März 1992 (GVBl. S. 336, 1994 S. 627, BayRS 02-7-WK) Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen folgendes Abkommen: [1] Zur Ratifizierung und zum Inkrafttreten am 6.5.1994 siehe u.a. in: Bayern: Bek. v. 5.8.1992 (GVBl. S. 336), Bek. v. 16.7.1994 (GVBl. S. 627); Brandenburg: G v. 18.3.1994 (GVBl. I S. 78); Hamburg: G v. 21.8.1992 (HmbGVBl. S. 175), Bek. v. 7.6.1994 (HmbGVBl. S. 178); Hessen: G v. 16.12.1992 (GVBl. I S. 632); Nordrhein-Westfalen: Bek. v. 12.5.1995 (GV. NRW. S. 470); Sachsen: G v. 12.3.1992 (SächsABl. S. 572). Artikel 1 1 Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Hochschulabschluß ist – soweit keine anderen Regelungen getroffen sind – der für das Hochschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. 2 Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum
- Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend. Artikel 2 1 Die Gleichwertigkeitsfeststellung eines Landes ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. 2 Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat. Artikel 3 1 Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. 2 Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit. Bonn, den
- März 1992 Für das Land Baden-Württemberg Erwin Teufel Für den Freistaat Bayern Max Streibl Für das Land Berlin Eberhard Diepgen Für das Land Brandenburg Dr. Manfred Stolpe Für die Freie Hansestadt Bremen Klaus Wedemeier Für die Freie und Hansestadt Hamburg Thomas Mirow Für das Land Hessen Hans Eichel Für das Land Mecklenburg-Vorpommern I. A. Mathias Zender Für das Land Niedersachsen Jürgen Trittin Für das Land Nordrhein-Westfalen I. V. Wolfgang Clement Für das Land Rheinland-Pfalz Rudolf Scharping Für das Saarland Oskar Lafontaine Für den Freistaat Sachsen Dr. Kurt Biedenkopf Für das Land Sachsen-Anhalt Dr. Werner Münch Für das Land Schleswig-Holstein Eva Rühmkorf Für das Land Thüringen Dr. Bernhard Vogel