Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich Vom
- Oktober 1993 (Art. 1–3) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich Vom
- Oktober 1993 (Art. 1–3) Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 [Schlussformel] Inhalt Text gilt ab: 09.12.1994 Fassung: 28.10.1993 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich Vom
- Oktober 1993 [1] Vollzitat nach RedR: Abkommen zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich vom
- Oktober 1993 (GVBl. 1994 S. 395; 1995 S. 2, BayRS 02-11-K) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen folgendes Abkommen: [1] Zur Ratifizierung und zum Inkrafttreten am 9.12.1994 siehe in: Bayern: Bek. v. 12.5.1994 (GVBl. S. 395), Bek. v. 8.1.1995 (GVBl. S. 2); Hamburg: G v. 7.6.1994 (HmbGVBl. S. 173), Bek. v. 28.6.1995 (HmbGVBl. S. 148); Hessen: G v. 21.7.1994 (GVBl. I S. 296); Nordrhein-Westfalen: Bek. v. 16.5.1995 (GV. NRW. S. 473). Artikel 1 1 Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Fachschulabschluß oder Berufsfachschulabschluß ist – soweit keine anderen Regelungen getroffen sind – der für das Fach- und Berufsfachschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. 2 Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum
- Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend. Artikel 2 1 Die Gleichwertigkeitsstellung ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. 2 Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat. Artikel 3 1 Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. 2 Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit. Mainz, den
- Oktober 1993 Für das Land Baden-Württemberg Erwin Teufel Für den Freistaat Bayern Dr. Edmund Stoiber Für das Land Berlin Eberhard Diepgen Für das Land Brandenburg Dr. h. c. Manfred Stolpe Für die Freie Hansestadt Bremen Klaus Wedemeier Für die Freie und Hansestadt Hamburg Dr. Henning Voscherau Für das Land Hessen Hans Eichel Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Dr. Berndt Seite Für das Land Niedersachsen Gerhard Schröder Für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. h. c. Johannes Rau Für das Land Rheinland-Pfalz Rudolf Scharping Für das Saarland Oskar Lafontaine Für den Freistaat Sachsen Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Für das Land Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Werner Münch Für das Land Schleswig-Holstein Heide Simonis Für das Land Thüringen Dr. Bernhard Vogel