Staatsvertrag zwischen den Königreichen Bayern und Württemberg über die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller Vom 4. Juni 1917 (Art. I–III) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Staatsvertrag zwischen den Königreichen Bayern und Württemberg über die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller Vom 4. Juni 1917 (Art. I–III) Art. I Art. II Art. III [Schlussformel] Inhalt Text gilt ab: 01.01.1957 Fassung: 04.06.1917 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Staatsvertrag zwischen den Königreichen Bayern und Württemberg über die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller Vom 4. Juni 1917 [1] Vollzitat nach RedR: Staatsvertrag zwischen den Königreichen Württemberg und Bayern über die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller in der in der bereinigten Sammlung des Bayerischen Landesrechts (BayBS II S. 566, BayRS 01-1-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung [1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in: Bayern: Bek. v. 20.9.1917 (BayBS II S. 566). Art. I Dem Bayerischen Staat kommt die volle Verfügung über die Wasserkräfte zu, die gewonnen werden auf der Illerstrecke vom Ende des Rückstaues des gegen den jetzigen Zustand um einen Meter erhöhten Filzinger Wehres abwärts bis zu Donau (etwa km 31,9 bis km 0,0) mit Ausnahme von 1,3 cbm in der Sekunde, die Württemberg oberhalb des Filzinger Wehres das ganze Jahr hindurch an den Kirchdorfer Kanal abzugeben berechtigt ist und oberhalb des Vöhringer Anstichs wieder in die Iller einzuleiten hat. Das zwischen km 31,9 und km 0,0 ausgenützte Wasser ist 1,1 km unterhalb der Mündung des Illerflusses in die Donau einzuleiten. Art. II 1 Dem Württembergischen Staat kommt die volle Verfügung über die Wasserkräfte zu, die gewonnen werden:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.