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Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Vom 2. Januar 2012

Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Vom

  1. Januar 2012 - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Vom
  2. Januar 2012 Inhaltsübersicht (amtlich) Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen Teil III Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst Bereich erweitern Anlage Niederschriftserklärungen zur Entgeltordnung zum TV-L Inhalt Text gilt ab: 01.01.2025 Fassung: 02.01.2012 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Vom
  3. Januar 2012 Inhaltsübersicht Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
  4. Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen
  5. Ärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Tierärzte und Zahnärzte 2.1 Apotheker 2.2 Ärzte und Zahnärzte 2.3 Tierärzte 2.4 Psychotherapeuten
  6. Beschäftigte in Bäderbetrieben
  7. Berechner von Dienst- und Versorgungsbezügen sowie von Entgelten, Beschäftigte in Landesversorgungsämtern
  8. Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst 5.1 Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst 5.2 Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst
  9. Beschäftigte in der Forschung
  10. (nicht besetzt)
  11. Beschäftigte im Fremdsprachendienst 8.1 Konferenzdolmetscher 8.2 Überprüfer und Übersetzer 8.3 Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre)
  12. Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau 9.1 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte 9.2 Pflanzenbeschauer und staatliche Fischereiaufseher 9.3 Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben
  13. Beschäftigte in Gesundheitsberufen 10.1 Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe 10.2 Audiologie-Assistenten 10.3 Amtliche Fachassistenten, Desinfektoren, Gesundheitsaufseher, Seehafengesundheitsaufseher 10.4 Diätassistentinnen 10.5 Ergotherapeuten 10.6 Logopäden 10.7 Masseure und medizinische Bademeister 10.8 Medizinische Fachangestellte, zahnmedizinische Fachangestellte 10.9 Präparationstechnische Assistenten, Sektionsgehilfen 10.10 Medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen 10.11 Orthoptistinnen 10.12 Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte 10.13 Pharmazeutisch-technische Assistenten 10.14 Physiotherapeuten 10.15 Zahntechniker
  14. Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik
  15. Beschäftigte im Justizdienst 12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften 12.2 Beschäftigte im allgemeinen Justizvollzugsdienst
  16. Beschäftigte im Kanzleidienst
  17. Beschäftigte im Kassendienst
  18. Meister, technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure 15.1 Technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure 15.2 Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit Sonderausbildung 15.3 Maschinenmeister 15.4 Gärtnermeister, Meister im gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Betrieb 15.5 Meister
  19. Beschäftigte in Registraturen
  20. Beschäftigte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten
  21. Beschäftigte im Rettungsdienst 18.1 Beschäftigte in Leitstellen 18.2 Beschäftigte im Rettungsdienst 18.3 Beschäftigte an Rettungsdienstschulen
  22. Beschäftigte in der Schifffahrt
  23. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst 20.1 Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung 20.2 Leiterinnen von Kindertagesstätten 20.3 Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderungen oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung 20.4 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen, Bewährungshelfer, Heilpädagogen 20.5 Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst 20.6 Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen
  24. Beschäftigte in der Steuerverwaltung
  25. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen 22.1 Ingenieure 22.2 Techniker 22.3 Technische Assistenten 22.4 Laboranten 22.5 Zeichner 22.6 Baustellenaufseher (Bauaufseher) 22.7 Modelleure 22.8 Vermessungstechniker, Landkartentechniker, Planungstechniker 22.9 Reproduktionstechnische Beschäftigte 22.10 Operateure, Strahlenschutztechniker und Strahlenschutzlaboranten in Kernforschungseinrichtungen 22.11 Fotografen 22.12 Fotolaboranten
  26. Technische Beschäftigte im Eichdienst
  27. Beschäftigte an Theatern und Bühnen 24.1 Beschäftigte im Kartenverkauf 24.2 Beschäftigte in den Bereichen Beleuchtung, Technik und Ton 24.3 Beschäftigte in den Bereichen Kostüme, Maske und Requisite 24.4 Beschäftigte in Theaterbibliotheken, Orchesterwarte
  28. Wirtschaftspersonal 25.1 Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst in Einrichtungen im Sinne des § 43 25.2 Beschäftigte im Wäschereidienst in Einrichtungen im Sinne des § 43 25.3 Leiter der Hauswirtschaft und Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Teilaufgaben in Einrichtungen im Sinne des § 43 25.4 Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen
  29. Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst Teil III Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung
  30. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
  31. Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche 2.1 Facharbeiter 2.2 Fahrer, Maschinenführer, Tankwarte und Wagenpfleger 2.3 Hausmeister, Pförtner, Reinigungs- und Wachpersonal, Kunsteisbahn-, Sporthallen- und Sportplatzwarte 2.4 Beschäftigte in der Entsorgung 2.5 Kesselwärter (Heizer), Maschinisten, Turbinenmaschinisten und Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen 2.6 Taucher 2.7 Tierwärter
  32. Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche 3.1 Beschäftigte in Galerien, Museen, Schlössern 3.2 Beschäftigte im Gartenbau 3.3 Beschäftigte im Gesundheitswesen 3.4 Beschäftigte in der Landwirtschaft 3.5 Beschäftigte in Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen 3.6 Beschäftigte in der Polizeiverwaltung 3.7 Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau 3.8 Beschäftigte im Vermessungswesen 3.9 Beschäftigte im Wasserbau in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern 3.10 Beschäftigte im Wasserbau in den übrigen Ländern (gilt nicht für die Freie und Hansestadt Hamburg) 3.11 Beschäftigte im Weinbau 3.12 Beschäftigte in Gestüten 3.13 Beschäftigte in Münzen 3.14 Beschäftigte in der Wilhelma 3.15 Beschäftigte in Häfen im Land Niedersachsen 3.16 Beschäftigte in Kraftfahrzeugwerkstätten des Landes Berlin Anhang zu Teil III der Entgeltordnung Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst
  33. Beschäftigte in der Pflege
  34. Leitende Beschäftigte in der Pflege
  35. Lehrkräfte in der Pflege Niederschriftserklärungen Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung 1.

(1)Für das Verhältnis der Teile I und II zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.
(2)1 Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. 2 Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten für diese Beschäftigten weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten im Sinne des Teils I ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist. 4 Abweichend von Satz 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 14 und 15 des Teils I auch für Ärzte, Apotheker und Zahnärzte, die außerhalb von Krankenhäusern oder Einrichtungen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden, sowie ferner für Tierärzte.
(3)1 Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil II aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I, sofern in Satz 2 nicht etwas anderes geregelt ist. 2 Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 des Teils I gelten nur, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat.
(4)1 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, – wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder – wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen; Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von …“) enthält. 3 Gegenüber den Entgeltgruppen 14 und 13 Ü gilt hierbei die Entgeltgruppe 13 als nächst niedrigere Entgeltgruppe.
  1. Für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III. Protokollerklärung: In Teil III sind nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb/MTArb-O eingereiht gewesen wären.
  2. Für Beschäftigte im Pflegedienst gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV.
  3. 1 Die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) gilt nur für diejenigen Lehrkräfte, für die in den Teilen II oder IV ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. 2 Für Beschäftigte als Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 fallen, gelten ausschließlich die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L).
  4. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 1 des Teils I gilt unabhängig von den Nummern 1 und 3 für Tätigkeiten der Teile II und IV.
  5. 1 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2 Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. 3 Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
  6. Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. 8.
(1)1 Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2 Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
(2)Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
  1. Entgeltgruppenzulagen gelten, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) als Bestandteil des Tabellenentgelts. Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Entgeltgruppe 15
  2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 14
  4. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  5. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  6. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  7. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 13 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 12 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Entgeltgruppe 11 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Entgeltgruppe 10 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Entgeltgruppe 9b
  8. Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
  9. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)
  10. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 11) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6) Entgeltgruppe 5
  11. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 7)
  12. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 12) Entgeltgruppe 4
  13. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 8)
  14. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 7) Entgeltgruppe 3 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Entgeltgruppe 2 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 9) Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 10) Protokollerklärungen: 1.
(1)Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
(2)1 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2 Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(3)1 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. 2 Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
(4)Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde. 2.
(1)Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 13 der Besoldungsgruppe A 13.
(2)Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:
  1. a)Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 9 (Gartenbau, Landwirtschaft und Weinbau) eingruppiert sind,
  2. b)Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 22 (Ingenieure, technische Berufe) eingruppiert sind,
  3. c)Beamte der Besoldungsgruppe A 13, soweit sie der Laufbahn des gehobenen Dienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene angehören. 3. Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind. 4. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6, 8 und 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. 5. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. 6. 1 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2 Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. 7. Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises. 8. Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i.S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z.B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit. 9. 1 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2 Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. 10. 1 Einfachste Tätigkeiten üben z.B. aus – Essens- und Getränkeausgeber, – Garderobenpersonal, – Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben, – Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks, – Wärter von Bedürfnisanstalten, – Servierer, – Hausarbeiter und – Hausgehilfen. 2 Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden. 11.
(1)Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2)1 Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2 Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3)Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist.
(4)Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
  1. Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe. Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
  2. Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen Es findet Teil I Anwendung.
  3. Ärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Tierärzte und Zahnärzte 2.1 Apotheker Entgeltgruppe 15 Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens vier Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) Entgeltgruppe 14 Apotheker. Protokollerklärung: 1 Bei der Zahl der unterstellten Apotheker zählen nur diejenigen unterstellten Apotheker mit, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber oder Dienstherrn stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur Krankenversorgung eingesetzt werden. 2 Gegen Stundenentgelt tätige Apotheker, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, zählen nicht mit. 2.2 Ärzte und Zahnärzte Entgeltgruppe 15
  4. Ärzte in Krankenhäusern, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
  5. Ärzte in Krankenhäusern, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der Gebiete Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie oder Zentrallaboratorium vorstehen und auf diesem Gebiet tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in Entgeltgruppe 14 Fallgruppe
  6. Ärzte in Krankenhäusern, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs leiten und in diesem Funktionsbereich tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in Entgeltgruppe 14 Fallgruppe
  7. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
  8. Ärzte als Leiter von Blutzentralen außerhalb von Krankenhäusern.
  9. Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
  10. Zahnärzte in Krankenhäusern, die als ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Zahnarzt mindestens sechs Zahnärzte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
  11. Zahnärzte, denen mindestens fünf Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
  12. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.
  13. Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit. Entgeltgruppe 14
  14. Ärzte in Krankenhäusern, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der Gebiete Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie oder Zentrallaboratorium vorstehen und in nicht unerheblichem Umfange auf diesem Gebiet tätig sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
  15. Ärzte in Krankenhäusern, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und in nicht unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich tätig sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
  16. Ärzte.
  17. Zahnärzte. Protokollerklärungen:
  18. 1 Ständiger Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur der Arzt/Zahnarzt, der den leitenden Arzt/Zahnarzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. 2 Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einem Arzt/Zahnarzt erfüllt werden.
  19. 1 Bei der Zahl der unterstellten Ärzte und Zahnärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte und Zahnärzte mit, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber oder Dienstherrn stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur Krankenversorgung eingesetzt werden. 2 Gegen Stundenentgelt tätige Ärzte und Zahnärzte, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, zählen nicht mit.
  20. Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z.B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroenzephalografie, Herzkatheterisierung.
  21. Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. 2.3 Tierärzte Entgeltgruppe 15
  22. Tierärzte, denen mindestens fünf Tierärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung)
  23. Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit. Entgeltgruppe 14 Tierärzte. Protokollerklärung: 1 Bei der Zahl der unterstellten Tierärzte zählen nur diejenigen unterstellten Tierärzte mit, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber oder Dienstherrn stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur Krankenversorgung eingesetzt werden. 2 Gegen Stundenentgelt tätige Tierärzte, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, und gegen Stückvergütung tätige Tierärzte zählen nicht mit. 2.
  24. Psychotherapeuten Entgeltgruppe 14 Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jeweils mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit Approbation und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung) Protokollerklärung:
(1)Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
(2)1 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2 Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(3)1 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. 2 Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
(4)Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
  1. Beschäftigte in Bäderbetrieben Vorbemerkung 1 Beschäftigte, die nach Entgeltgruppe 8 oder 9a dieses Abschnitts eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 Euro. 2 Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3 Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Abschnitts
  2. Entgeltgruppe 9a
  3. Geprüfte Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiter, denen die Aufsicht über mindestens 18 Beschäftigte, davon mindestens fünf Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe, durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
  4. Geprüfte Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiter, denen die Aufsicht über mindestens zehn Beschäftigte, davon mindestens drei Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe, durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
  5. Geprüfte Meister für Bäderbetriebe, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der in Fallgruppe 1 eingruppierten Betriebsleiter bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) Entgeltgruppe 8 Geprüfte Meister für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit. Entgeltgruppe 6 Fachangestellte für Bäderbetriebe, denen als Schichtführer die Aufsicht über mindestens vier Beschäftigte oder über mindestens zwei Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Entgeltgruppe 5 Fachangestellte für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit. Entgeltgruppe 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe. Protokollerklärungen:
  6. Anstelle eines Beschäftigten in der Tätigkeit eines Fachangestellten für Bäderbetriebe kann auch eine Aufsichtskraft mit Rettungsschwimmernachweis treten. 2.
(1)Zu den Aufgaben des Betriebsleiters gehören die Aufgaben des Badebetriebsleiters, d.h. im Wesentlichen Überwachung des Badebetriebes und der Einhaltung der Haus- und Badeordnung, Einsatz, Beaufsichtigung und Überwachung des Badepersonals, Überwachung der Badeeinrichtungen und Beaufsichtigung der Reinigungsarbeiten.
(2)1 Zusätzlich bestehen die Aufgaben des Betriebsleiters im Folgenden:
  1. a)Haushalts- und Kassenangelegenheiten Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes, Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, Auswertung der ermittelten Betriebsergebnisse, Prüfung der Tages- und Monatsabrechnungen.
  2. b)Personalangelegenheiten Erstellung der Dienstpläne bzw. Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstpläne, Prüfung der Stundennachweise, Bearbeitung von Urlaubs- und Krankheitsfällen, Aufsicht über das Verwaltungs- und das betriebstechnische Personal.
  3. c)Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten Aufnahme von Diebstählen und Unfällen, Führen von Statistiken, Fertigen von Berichten, Materialverwaltung. 2 Es ist unschädlich, wenn dem Betriebsleiter einzelne in den Buchstaben a bis c genannten Aufgaben nicht übertragen sind. 3. 1 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der ständig zu beaufsichtigenden Personen abhängt, gilt Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung entsprechend. 2 Der Entgeltgruppe 5 vergleichbar ist die Besoldungsgruppe A 6; der Entgeltgruppe 2 vergleichbar ist die Besoldungsgruppe A 2. 4. 1 Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch dann, wenn der Vertretene im Beamtenverhältnis steht. 2 In diesem Falle ist von der Entgeltgruppe auszugehen, in der der Vertretene eingruppiert wäre, wenn er unter diesen Abschnitt fiele. 4. Berechner von Dienst- und Versorgungsbezügen sowie von Entgelten, Beschäftigte in Landesversorgungsämtern Entgeltgruppe 10 1. Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes, die Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeiten. 2. Sachbearbeiter in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamtes mit schwierigen Aufgaben (schwierige Aufgaben sind z.B. Bearbeiten von Grundsatzfragen, von Berichtigungs- oder Rückforderungsfällen nach §§ 40 ff. VfG). Entgeltgruppe 9b Beschäftigte, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 6 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Entgeltgruppe 9a 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) Entgeltgruppe 6 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen Merkmale Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig errechnen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2. Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Entgeltgruppe 5 Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von Entgelten einschließlich der Krankenbezüge oder Urlaubsentgelte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Protokollerklärungen: 1. Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Beschäftigte die Beschäftigungszeit sowie das Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16 bei der Einstellung nicht festzusetzen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat. 2. Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen bzw. den Entgelten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z.B. Kindergeld, Beitragszuschuss nach § 257 SGB V und vermögenswirksame Leistungen. 3. Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Beschäftigte das Besoldungsdienstalter erstmals, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erstmals, die ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Einstellung nicht festzusetzen, keine Widerspruchsbescheide zu erteilen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat. 5. Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst 5.1 Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst Entgeltgruppe 9a Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, denen mindestens sechs Fernmelderevisoren durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 8 1. Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren mit besonders schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2. Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass an elektronischen Geräten selbständig Funktionsprüfungen durchzuführen und Fehler zu beseitigen sind, wenn dabei schwierige Messungen vorzunehmen sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 3. Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, denen mindestens ein Fernmelderevisor durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst nach sechsjähriger Tätigkeit als Fernmelderevisoren in Entgeltgruppe 6, denen das Überprüfen und Überwachen des technischen Zustandes der Fernmeldeanlagen gemäß den VDE-Vorschriften übertragen ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, soweit nicht anderweitig eingruppiert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2. Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf, die Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik entweder unterhalten (prüfen, instand halten und instand setzen) oder selbständig bedienen, prüfen und instand halten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Entgeltgruppe 3 Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 2 dadurch heraushebt, dass schwierige Tätigkeiten bei der Bedienung und Instandhaltung von Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik auszuüben und Störungen nach allgemeinen Anweisungen zu beseitigen sind. (keine Stufe 6) Entgeltgruppe 2 Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst, die Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik bedienen und einfache Instandhaltungsarbeiten ausführen. Protokollerklärungen: 1. Fernmelderevisoren sind Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf mit Tätigkeiten, die die Fähigkeit voraussetzen, Funktionen und Schaltungsabläufe von Fernmeldeanlagen verschiedener Systeme (Bautechniken) an Hand technischer Schaltungsunterlagen (z.B. Stromlaufplänen, Montageplänen, Zeitdiagrammen, Datenflussplänen) so zu erkennen, dass sie in der Lage sind, solche Fernmeldeanlagen selbständig Instand zu halten und Instand zu setzen. 2. Beschäftigte ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf, die eine verwaltungseigene Prüfung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf abgelegt haben oder denen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung die ATN-Stufe 7 in einem einschlägigen Ausbildungsberuf zuerkannt worden ist, werden bei der Eingruppierung den Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf gleichgestellt. 3. Elektronische Geräte sind z.B.: Elektronische Schlüsselgeräte, Funkfernschreibübertragungssysteme, Richtfunkgeräte, Trägerfrequenzgeräte, Diversitygeräte, Automatische Morsegeber (Umsetzgeräte). 5.2 Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst Entgeltgruppe 8 Beschäftigte in Fernmeldebetriebsstellen, die die Aufsicht über mindestens 18 weitere Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst führen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 6 1. Beschäftigte in Fernmeldebetriebsstellen, die die Aufsicht über neun weitere Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst führen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. Fernsprecher, die fremdsprachlichen Fernsprechverkehr abwickeln. Entgeltgruppe 5 1. Fernsprecher an Auskunftsplätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) 2. Fernsprecher, die in nicht unerheblichem Umfang fremdsprachlichen Fernsprechverkehr abwickeln. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4) 3. Beschäftigte in Fernmeldebetriebsstellen, die die Aufsicht über fünf weitere Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst führen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 4 Fernsprecher, soweit nicht anderweitig eingruppiert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Entgeltgruppe 3 Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. Entgeltgruppe 2 Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) Protokollerklärungen: 1. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der ständig zu beaufsichtigenden Personen abhängt, gilt Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung entsprechend. 2. Auskunftsplätze sind Arbeitsplätze, die von der Verwaltung durch ausdrückliche Anordnung eingerichtet worden sind
  4. a)zur Vermittlung von Gesprächen, die von der annehmenden Vermittlungskraft nicht routinemäßig vermittelt werden können oder
  5. b)zur Erteilung von Auskünften. 3.
(1)1 Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schichtführer bestellt sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Entgeltgruppe gemäß Anlage F Abschnitt II 5 Nr. 1 4 Nr. 2. 2 Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) als Bestandteil des Tabellenentgelts und wird nur neben dem Entgelt nach Entgeltgruppe 5 bzw. Entgeltgruppe 4 gezahlt. 3 Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die ein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung (§ 21 Satz 1) besteht; § 24 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2)Die Bestellung zum Schichtführer setzt voraus, dass neben dem Beschäftigten mindestens ein weiterer Beschäftigter im Fernmeldebetriebsdienst in dieser Schicht tätig ist und der Schichtführer für den ordnungsgemäßen Ablauf seiner Schicht verantwortlich ist.
  1. Der Umfang der fremdsprachlichen Vermittlungstätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
  2. 1 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2 Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
  3. Beschäftigte in der Forschung Entgeltgruppe 15 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 14
  4. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
  5. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 13 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Protokollerklärungen: 1.
(1)Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
(2)1 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2 Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(3)1 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. 2 Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
(4)Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
  1. 1 Eine Tätigkeit in der Forschung ist die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben. 2 Forschungsaufgaben sind Aufgaben, die dazu bestimmt sind, den wissenschaftlichen Kenntnisstand zu erweitern, neue wissenschaftliche Methoden zu entwickeln oder wissenschaftliche Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anzuwenden. 3 Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit Forschungsaufgaben gelten auch für Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte mit Forschungsaufgaben.
  2. (nicht besetzt)
  3. Beschäftigte im Fremdsprachendienst 8.1 Konferenzdolmetscher Vorbemerkung
(1)Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen ist, dass der Beschäftigte die Fähigkeit besitzt, konsekutiv und simultan zu dolmetschen.
(2)1 Ein Beschäftigter dolmetscht konsekutiv, wenn er Ausführungen in einer Sprache unmittelbar anschließend inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich überträgt. 2 Er muss zusammenhängende Ausführungen von etwa 10 Minuten Dauer übertragen können.
(3)Ein Beschäftigter dolmetscht simultan, wenn er über eine technische Anlage Ausführungen eines Redners hört und sie gleichzeitig inhaltlich und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich überträgt.
(4)Dolmetscht ein Beschäftigter nur konsekutiv oder nur simultan, so erfüllt er ebenfalls die Voraussetzungen für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen. Entgeltgruppe 15
  1. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse allseitig verwendet werden. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  2. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Entgeltgruppe 14
  3. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
  4. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen. Entgeltgruppe 13 Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen. Entgeltgruppe 12 Beschäftigte als Dolmetscher während der Einarbeitungszeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Protokollerklärungen:
  5. Die allseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit – ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer in Konferenzen oder bei Besprechungen zwischen führenden Persönlichkeiten – auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts und ggf. auch auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten zu dolmetschen.
  6. Die vielseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, auf mehreren Fachgebieten des Ressorts zu dolmetschen
  7. 1 Bei Beschäftigten mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung beträgt die Einarbeitungszeit längstens zwei Jahre; für die übrigen Beschäftigten beträgt sie drei Jahre. 2 Auf die Einarbeitungszeit können Zeiten der Berufserfahrung als Dolmetscher angerechnet werden. 8.2 Überprüfer und Übersetzer Vorbemerkungen
  8. Wird ein Überprüfer oder ein Übersetzer neben seiner Tätigkeit als solcher nicht nur gelegentlich als Konferenzdolmetscher beschäftigt, so ist er nach den für ihn in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Konferenzdolmetscher einzugruppieren, sofern es für ihn günstiger ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  9. Bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale tritt bei Beschäftigten, deren Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist, jeweils an die Stelle der deutschen Sprache die Muttersprache des Beschäftigten; die deutsche Sprache gilt für ihn als Fremdsprache. Entgeltgruppe 15
  10. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer nach fünfjähriger Tätigkeit in Entgeltgruppe 14, die Übersetzungen aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und aus dem Deutschen in zwei fremde Sprachen verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)
  11. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus drei fremden Sprachen ins Deutsche und aus dem Deutschen in zwei fremde Sprachen verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4) Entgeltgruppe 14
  12. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und aus dem Deutschen in eine fremde Sprache verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)
  13. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus dem Deutschen in eine fremde Sprache verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4) Entgeltgruppe 13
  14. Beschäftigte, mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen ins Deutsche und in eine fremde Sprache verantwortlich überprüfen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
  15. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche verantwortlich überprüfen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
  16. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus einer fremden Sprache ins Deutsche verantwortlich überprüfen und dabei besonders gründliche und umfassende Kenntnisse auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 4 und 5)
  17. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus einer fremden Sprache ins Deutsche verantwortlich überprüfen und die aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)
  18. Beschäftigte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen und beim Übersetzen in die fremde Sprache nachweislich Leistungen erbringen, die denen eines Beschäftigten der Fallgruppe 6 entsprechen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 6, 7, 8 und 9)
  19. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung nach erfolgreicher Einarbeitungszeit in Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 5, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 7, 9 und 10)
  20. Beschäftigte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 4, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und daneben in nicht unerheblichem Umfange schwierige Texte auch aus einer dritten fremden Sprache ins Deutsche übersetzen und beim Übersetzen aus der dritten fremden Sprache nachweislich Leistungen erbringen, die denen eines Beschäftigten der Fallgruppe 6 entsprechen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 6, 7, 8 und 9) Entgeltgruppe 11
  21. Beschäftigte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich dadurch aus dieser Entgeltgruppe heraushebt, dass sie beim Übersetzen gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6 und 11)
  22. Beschäftigte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 10, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen und dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 6, 9 und 11)
  23. Beschäftigte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 10, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und daneben auch in nicht unerheblichem Umfange Texte aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 6, 7 und 9)
  24. Beschäftigte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 5, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und daneben nicht nur gelegentlich auch aus einer dritten fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 6 und 9)
  25. Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung, die während der zweijährigen Einarbeitungszeit als Übersetzer schwieriger Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache übersetzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 7, 9 und 12)
  26. Beschäftigte, die schwierige Texte aus einer fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen und dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 9 und 11) Entgeltgruppe 10
  27. Beschäftigte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 9b Fallgruppen 1, 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus dieser Entgeltgruppe heraushebt, dass sie nicht nur gelegentlich bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig aus dem Deutschen in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 6 und 13)
  28. Beschäftigte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, die schwierige Texte aus einer fremden Sprache ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 6, 7 und 9)
  29. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 heraushebt, dass sie in nicht unerheblichem Umfange schwierige Texte einwandfrei und zuverlässig übersetzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 9)
  30. Beschäftigte, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 7)
  31. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 heraushebt, dass sie nicht nur gelegentlich auch aus einer dritten fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 9b
  32. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie nicht nur gelegentlich schwierige Texte einwandfrei und zuverlässig übersetzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 9)
  33. Beschäftigte, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 7)
  34. Beschäftigte, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
  35. Beschäftigte, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) Protokollerklärungen:
  36. Eine Tätigkeit wird nicht nur gelegentlich ausgeübt, wenn sie mindestens etwa ein Zehntel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
  37. 1 Überprüfen heißt Vergleichen von Übersetzungen mit dem Originaltext auf Vollständigkeit, auf sprachliche, sachliche und terminologische Richtigkeit, ferner – soweit erforderlich – das stilistische Ausfeilen der Übersetzung unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes. 2 Die Übersetzungen dürfen nur von Übersetzern oder anderen Bediensteten, die eine den Merkmalen dieses Tarifvertrages entsprechende Tätigkeit ausüben, nicht aber von dem Überprüfenden angefertigt worden sein. 3 Ein Beschäftigter überprüft „verantwortlich“, wenn die überprüfte Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt.
  38. 1 Eine Übersetzung ist dann in „druckreife Form“ zu bringen, wenn sie unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch ausgefeilt wird und den für die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vorschriften, anderen amtlichen Veröffentlichungen oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundsätzen der sprachlichen Gestaltung vollständig entspricht und höchsten Anforderungen genügen muss. 2 Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt sich aus dem Verwendungszweck der Übersetzung oder aus einer ausdrücklichen Anordnung im Einzelfall.
  39. Der Übersetzung oder der Überprüfung einer Übersetzung aus dem Deutschen in eine fremde Sprache steht die Übersetzung oder die Überprüfung einer Übersetzung aus einer fremden Sprache in eine andere fremde Sprache gleich. 5.
(1)Besonders gründliche und umfassende Fachkenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet liegen vor, wenn der Beschäftigte befähigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem ihm zugewiesenen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Gesamtbereich zu erfassen und Übersetzungen auf ihre sprachliche und fachliche Richtigkeit verantwortlich zu überprüfen.
(2)Bei den geforderten Kenntnissen handelt es sich nicht um Kenntnisse, die von einem Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gefordert werden.
  1. Auf die mehr- oder langjährige Tätigkeit als Übersetzer werden Zeiten gleicher Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Abschnitts angerechnet.
  2. Eine Tätigkeit wird in nicht unerheblichem Umfange ausgeübt, wenn sie mindestens ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. 8.
(1)1 Der Beschäftigte hat nachzuweisen, dass seine Leistungen denen eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 6 entsprechen. 2 Dieser Nachweis ist geführt, wenn der Beschäftigte erfolgreich die Prüfung vor der nach Maßgabe der im Anhang zu Teil III Abschnitt 16 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung Bund enthaltenen Prüfungsordnung gebildeten Kommission oder vor einer entsprechenden Kommission, die von einem Land allein oder von mehreren Ländern gemeinsam gebildet worden ist, abgelegt hat.
(2)1 Besteht der Beschäftigte die Prüfung, wird er mit Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer höhergruppiert, wenn er den Antrag auf Zulassung zur Prüfung vor Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer gestellt und die Prüfung in dem auf die Antragstellung folgenden Prüfungstermin bestanden hat. 2 In allen anderen Fällen erfolgt die Höhergruppierung mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem der Beschäftigte die Prüfung besteht. 9. Ein Text ist als schwierig zu bezeichnen, wenn
  1. a)zu seinem sprachlich und inhaltlich richtigen Verständnis eine eingehende Textanalyse sowie ein entsprechendes Einfühlungs- und Vorstellungsvermögen auf den einschlägigen wissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten erforderlich ist und
  2. b)seine originaltreue, sinnwahrende, inhaltlich und formal adäquate Übertragung die erforderliche Vertrautheit mit den Ausdrucksmitteln der Zielsprache voraussetzt. 10.
(1)1 Mit Ablauf der Einarbeitungszeit hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten durch eine fachliche Beurteilung zu eröffnen, ob die Einarbeitungszeit erfolgreich abgeschlossen ist. 2 Erklärt der Arbeitgeber, dass dies nicht der Fall sei, so ist dem Beschäftigten auf seinen innerhalb eines Monats nach Eröffnung der fachlichen Beurteilung zu stellenden Antrag Gelegenheit zu geben, den Nachweis durch Ablegung einer Prüfung gemäß Nr. 8 der Protokollerklärungen zu erbringen.
(2)1 Die Prüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen. 2 Besteht der Beschäftigte die Prüfung, so ist er rückwirkend von dem Tage an, der auf den letzten Tag der Einarbeitungszeit folgt, in die Entgeltgruppe 13 einzugruppieren.
(3)Erbringt der Beschäftigte den Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Einarbeitungszeit nicht, so wird er bei Weiterbeschäftigung in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt. 11.
(1)Gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet liegen vor, wenn der Beschäftigte befähigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem ihm zugewiesenen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Teilgebiet zu erfassen und Übersetzungen in der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachsprache abzufassen.
(2)Bei den geforderten Kenntnissen handelt es sich nicht um Kenntnisse, die von einem Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gefordert werden.
  1. Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn dem Beschäftigten im Hinblick auf die Einarbeitung die Übersetzung schwieriger Texte noch nicht überwiegend übertragen ist.
  2. Die Eingruppierung in diese Fallgruppe setzt den Nachweis voraus, dass der Beschäftigte zusammenhängende Ausführungen von etwa drei Minuten Dauer übertragen kann. 8.3 Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) Vorbemerkungen
  3. 1 Beschäftigte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 6 Schreibmaschinen mit nichtlateinischen Schriftzeichen bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Entgeltgruppe gemäß Anlage F Abschnitt II 9b Nr. 3 9a Nr. 4 7 und 8 Nr. 5 6 Nr.
  4. 2 Diese gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) als Bestandteil des Tabellenentgelts. 3 Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die ein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung (§ 21 Satz 1) besteht; § 24 Absatz 3 gilt entsprechend. 4 § 24 Absatz 2 findet keine Anwendung.
  5. Unter diesen Abschnitt fallen auch Beschäftigte, die nicht mindestens zur Hälfte in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen anfertigen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie geläufig in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen nach Diktat schreiben können und wenn sie handschriftliche Vorlagen in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen abschreiben. Entgeltgruppe 9b Beschäftigte, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprache anfertigen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis erbringen, dass sie geläufig in zwei fremden Sprachen nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen können. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte, die in einer fremden Sprache geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis erbringen, dass sie geläufig in einer fremden Sprache nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen können. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Protokollerklärungen:
  6. 1 Einfache Übersetzungen sind Übersetzungen von Texten, deren Verständnis in der Ausgangssprache weder inhaltlich noch sprachlich Schwierigkeiten bietet, sowie von Texten, deren adäquate Wiedergabe in der Zielsprache keine besonderen Anforderungen an das Formulierungsvermögen stellt. 2 Die Übertragung einfacher Texte schließt auch die Erledigung der fremdsprachigen Routinekorrespondenz ein.
  7. Der Anspruch auf Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 6 bzw. 8 erlischt, wenn nicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Einstellung die endgültige Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) erfolgt und während dieser Frist nicht durch alljährlich von der beschäftigten Behörde anzuordnende Überprüfungen die erforderlichen fremdsprachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden.
  8. 1 Werden dem Beschäftigten aus zwingenden dienstlichen Gründen bei einer Auslandsvertretung Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe dieses Unterabschnitts übertragen, bleibt die Eingruppierung für die Dauer von höchstens vier Jahren unberührt, wenn der Beschäftigte unmittelbar vorher mindestens vier Jahre ununterbrochen aufgrund dieser Fallgruppe eingruppiert war. 2 Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen entsprechend angewendet werden, wenn der Anteil der unter diesen Unterabschnitt fallenden Tätigkeiten bei einer Auslandsvertretung 50 v.H. der gesamten auszuübenden Tätigkeit nicht erreicht.
  9. Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau 9.1 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte Vorbemerkungen
(1)1 Gartenbau, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben und nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 23,01 Euro. 2 Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3 Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Unterabschnitts 1.
(2)Die Zulage steht nicht zu neben einer Zulage nach den Tarifverträgen, die nach Nrn. 9 oder 11 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ-Länder fortgelten.
(3)Absatz 1 und 2 gilt auch für Beschäftigte im Sinne der Protokollerklärung Nr. 2. Entgeltgruppe 13 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) Entgeltgruppe 12 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 4) Entgeltgruppe 11 1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) als Leiter von Pflanzenbeschaustellen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens 16 Pflanzenbeschauer oder Beschäftigte mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 5) Entgeltgruppe 10 1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) als Leiter von Pflanzenbeschaustellen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens acht Pflanzenbeschauer oder Beschäftigte mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 6) Entgeltgruppe 9b Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, als Leiter kleinerer Pflanzenbeschaustellen oder mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 9a 1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Beschäftigte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 8) 2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 8) 3. Beschäftigte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 3 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) Entgeltgruppe 7 1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Beschäftigte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7, 9 und 10) 2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7, 9 und 10) 3. Beschäftigte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 9 und 10) 4. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens vier Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Dorfhelferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Entgeltgruppe 6 1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Beschäftigte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7) 2. Beschäftigte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 3. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass die Beschäftigten auf ihrem Fachgebiet in der technischen Beratung einfacherer Art oder bei der Durchführung von Versuchen und sonstigen Arbeiten mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad tätig sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 11) 4. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. Entgeltgruppe 5 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, mit entsprechender Tätigkeit, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7) Entgeltgruppe 4 Beschäftigte in der Tätigkeit von Dorfhelferinnen. Entgeltgruppe 3 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. Entgeltgruppe 2 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12) Protokollerklärungen: 1. Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Beschäftigten mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- oder entsprechender Hochschulabschluss) gelten Gartenbau, Landbau, Weinbau und ländliche Hauswirtschaft mit allen jeweiligen Fachgebieten und Untergebieten, z.B.: In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete: Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u.a. oder in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete: Betriebswirtschaft, Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u.a. mit den Untergebieten z.B. in der Betriebswirtschaft: Arbeitswirtschaft, Betriebsabrechnungswesen, Kreditwesen, Landesplanung, Landtechnik, Marktwirtschaft, Raumordnung u.a. 2. Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, und die vor dem 1. Januar 1991 die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Fachschule abgelegt haben oder die die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Landfrauenschule abgelegt haben und dieser Abschlussprüfung entsprechende Tätigkeiten ausüben. 3. 1 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 13 sind z.B.:
  1. a)Entwickeln arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;
  2. b)Erarbeiten von Leitbildern für die Arbeitswirtschaft und für die Mechanisierung von Betrieben oder als Muster für die Bauausführung;
  3. c)Beratung aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern für schwierige Betriebsumstellungen;
  4. d)Fortbildung oder Spezialberatung von Beratungskräften der Entgeltgruppen 9a bis 12 mehrerer Dienststellen oder vergleichbarer Beratungskräfte außerhalb des öffentlichen Dienstes oder selbständiges Ausarbeiten von Richtlinien für Einzelaufgaben dieser Beratungskräfte;
  5. e)Ausarbeiten von Gutachten über Anträge für Förderungsmaßnahmen für schwierige umfassende Betriebsumstellungen;
  6. f)Ausarbeiten von Vorschlägen für regionale Strukturprogramme aufgrund selbständiger Auswertung der Strukturdaten;
  7. g)Selbständiges Bestimmen der optimalen Produktionsverfahren der verschiedenen Produktionszweige im Einzelbetrieb;
  8. h)Ausarbeiten von allgemeinen Grundsätzen und Tabellen für die Bewertung von Wirtschaftsgütern (Werttaxen);
  9. i)Ausarbeiten von landeskulturellen Plänen und gutachtlichen landesplanerischen und raumordnerischen Stellungnahmen größeren Umfangs;
  10. j)Spezialtätigkeit mit besonderer Bedeutung und besonderer Schwierigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;
  11. k)Entwickeln von Leitbildern und Planungsgrundsätzen für Raum- und Einrichtungsprogramme, die als Grundlage für übergebietliche Programme dienen;
  12. l)Leiter größerer Sachgebiete (Ämter, Abteilungen, Abschnitte oder Referate) in Gartenbauverwaltungen, wenn ihnen mindestens vier Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 10 des Abschnitts 22 Unterabschnitt 1 oder der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 des Teils I und mindestens drei Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 8 oder der Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 4 oder 5 des Abschnitts 15 Unterabschnitt 4, der Entgeltgruppe 6 des Teils I oder der Entgeltgruppe 7 Fallgruppen 1, 2 oder 3 dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
  13. m)Ausarbeiten besonders schwieriger und umfangreicher Programme und Folgepläne im Rahmen städtebaulicher und landschaftspflegerischer Planungen, z.B. als Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;
  14. n)Selbständiges Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen in Gebieten mit vielfältigen Kulturen unter schwierigen geografischen Bedingungen. 2 Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung sind vergleichbar: – die Entgeltgruppe 10 der Besoldungsgruppe A 11, – die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 des Teils I der Besoldungsgruppe A 10, – die Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 4 oder 5 des Abschnitts 15 Unterabschnitt 4 der Besoldungsgruppe A 9, – die Entgeltgruppe 8 der Besoldungsgruppe A 8 und – die Entgeltgruppen 6 und 7 der Besoldungsgruppe A 7. 4. 1 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 12 sind z.B.:
  15. a)Entwickeln von besonderen Methoden für die praktische Durchführung von Versuchen;
  16. b)Erproben neuer arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;
  17. c)Selbständige Beratung auf besonders schwierigen Gebieten, z.B. Beratung in Umschuldungsfragen, Beratung von Siedlungsträgern oder von Fertigbauherstellern über den hauswirtschaftlichen Raumbedarf oder die Raumausstattung (Einflussnahme auf die Entwicklung neuer Bautypen mit Variationsmöglichkeiten), übergebietliche (Regierungsbezirk oder Kammerbereich) Spezialberatung;
  18. d)Umfassende Planung und Beratung eines ländlichen Haushalts aufgrund einer Haushaltsanalyse (Stufenplan für mindestens zehn Jahre, geld- und arbeitswirtschaftliche Voranschläge);
  19. e)Beratung aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern;
  20. f)Beurteilen von Erfolgsrechnungen (Jahresabschlüssen) und Analysieren von Ergebnissen der Betriebs- bzw. Haushaltsrechnungen anhand von errechneten Kenndaten;
  21. g)Erarbeiten von Arbeitsvoranschlägen;
  22. h)Ausarbeiten von Vorschlägen für umfassende Förderungsmaßnahmen zur Schwerpunktbildung im Einzelbetrieb aufgrund eines Betriebsumstellungs- oder Entwicklungsplanes;
  23. i)Selbständiges Auswerten von Strukturdaten;
  24. j)Ausarbeiten von Vorschlägen für Strukturmaßnahmen, z.B. Beurteilung der topografischen Verhältnisse, Vorschläge für Gehöftstandorte;
  25. k)Ermitteln der Werte von Pflanzenbeständen und des Wertes des lebenden und toten Inventars eines Gartenbau-, Landwirtschafts- oder Weinbaubetriebes;
  26. l)Selbständiges Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen;
  27. m)Besonders schwierige Tätigkeiten als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;
  28. n)Ausarbeiten von Programmen und Folgeplänen im Rahmen städtebaulicher oder landschaftspflegerischer Planungen, z.B. als Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;
  29. o)Leitung des Abschnitts für Planungs- oder Neubau- oder Pflege- und Ordnungsmaßnahmen im Grünflächenwesen oder in der Landschaftspflege, wenn dem Abschnittsleiter mindestens ein Beschäftigter mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 11 des Teils I oder der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 des Teils I und mindestens zwei Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 8 oder der Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 4 oder 5 des Abschnitts 15 Unterabschnitt 4 oder der Entgeltgruppe 6 des Teils I durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
  30. p)Aufstellen oder Prüfen von Entwürfen besonders schwieriger Art (z.B. für Bezirkssportanlagen, Ausstellungsparks) einschließlich Massen- und Kostenberechnungen und von Verdingungsunterlagen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt;
  31. q)Selbständige Beratung im Pflanzenschutzdienst von Spezialbetrieben, die eine betriebsbezogene Arbeitsplanung zur Durchführung des integrierten Pflanzenschutzes erfordert. 2 Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung sind vergleichbar: – die Entgeltgruppe 11 der Besoldungsgruppe A 12, – die Entgeltgruppe 10 der Besoldungsgruppe A 11, – die Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 4 oder 5 des Abschnitts 15 Unterabschnitt 4 der Besoldungsgruppe A 9 und – die Entgeltgruppen 6 und 7 der Besoldungsgruppe A 7. 5. 1 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 sind z.B.:
  32. a)Selbständiges Planen und Auswerten von Versuchen und Wertprüfungen mit besonderer Schwierigkeit, z.B. mit gleichzeitig mehreren Fragestellungen (Komplexversuche) oder z.B. für landtechnische Verfahren der Innen- und Außenwirtschaft;
  33. b)Durchführen von Versuchen und Wertprüfungen in größerem Ausmaß, wenn dem Beschäftigten mehrere gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte mindestens in Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 Fallgruppen 1 oder 2 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
  34. c)Feststellen der Wirkung von Pflanzenschutzmitteln für das Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (JKI);
  35. d)Selbständige Beratung in schwierigen Bereichen des Fachgebiets der Beschäftigten, die besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt, z.B. Ausarbeiten schwieriger Wirtschaftlichkeitsrechnungen oder schwieriger Finanzierungspläne, Ausarbeiten von Arbeitsvoranschlägen nach der vereinfachten Methode;
  36. e)Selbständige Beratung über einfachere Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der Verbesserung der Agrar-, Erzeugungs- oder Marktstruktur;
  37. f)Beratung über Maßnahmen für den Fremdenverkehr als Betriebszweig auf dem Bauernhof;
  38. g)Gruppenberatung durch schwierige Fachvorträge;
  39. h)Durchführen von Erwachsenenfortbildungslehrgängen über Rationalisierung im landwirtschaftlichen Haushalt;
  40. i)Ausarbeiten von Vorschlägen zur Durchführung einzelner Maßnahmen im Rahmen von Betriebsumstellungen;
  41. j)Ausarbeiten von Vorschlägen für Baumaßnahmen, z.B. zur Grundrissgestaltung (Raumzuordnung und Einrichtung) für grundlegende technische Einrichtungen, z.B. zentrale Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen mit Berechnungen der notwendigen Nennheizleistungen, der Wärmedämmung oder des Heizmaterialbedarfs;
  42. k)Selbständige schwierige Erhebungen und Berechnungen für Teilaufgaben bei der Vorplanung von Flurbereinigungen oder sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, z.B. Feststellen der künftigen Acker-, Grünland- und Sonderkulturflächen aufgrund der natürlichen Voraussetzungen, Feststellen von Grenzertragsböden;
  43. l)Selbständiges Erarbeiten der betriebswirtschaftlichen Unterlagen für die Kalkulation von Produktionsverfahren;
  44. m)Ermitteln der Werte von Wirtschaftserschwernissen bei Flächenverlusten;
  45. n)Nachzuchtbeurteilungen für Zuchtwertschätzungen von Vatertieren, z.B. Beurteilung von Jungtieren der Besamungsbullen;
  46. o)Selbständiges Vorbereiten von Entscheidungen im Saatenanerkennungsverfahren bei Vorstufen und Hybridsorten, bei denen verschiedene Zuchtkomponenten zu berücksichtigen sind;
  47. p)Selbständige Planung und Organisation von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die sich auf das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden erstrecken, und das Überwachen ihrer Auswirkungen;
  48. q)Herausgabe von Warnmeldungen im Pflanzenschutzdienst für den Beratungsbezirk aufgrund eigener Feststellungen, soweit das Ermitteln der biologischen Daten schwierige Methoden erfordert;
  49. r)Tätigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben mit einem besonderen Maß von Verantwortlichkeit;
  50. s)Aufstellen oder Prüfen von Entwürfen einschließlich Massen- und Kostenberechnungen oder Verdingungsunterlagen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt;
  51. t)Beaufsichtigen von Schätzern oder verantwortliches Schätzen der Pflanzenbestände und des Inventarbestandes von Kleingartenanlagen oder Kleinsiedlungen in schwierigen Fällen;
  52. u)Örtliche Leitung schwieriger Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-, Pflanzenbau-, Pflanzenschutz- oder Weinbaumaßnahmen und deren Abrechnung;
  53. v)Selbständige Beratung über die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten und Schadpflanzen im Pflanzenschutzdienst einschließlich der selbständigen Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und -geräten für hochwertige Spezialkulturen. 2 Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung sind vergleichbar die Entgeltgruppen 6 und 7 der Besoldungsgruppe A 7. 6. Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 sind z.B.:
  54. a)Selbständiges Planen von Versuchen nach vorgegebener Aufgabenstellung und Auswerten der Versuche nach variationsstatistischen Methoden;
  55. b)Überwachen von mehreren gartenbau-, landwirtschafts- oder weinbautechnischen Beschäftigten in Tätigkeiten der Entgeltgruppen 5 bis 8 bei der Durchführung von Versuchen;
  56. c)Anlage und Auswertung von Wertprüfungen;
  57. d)Selbständige produktionstechnische Beratung auf dem Fachgebiet des Beschäftigten, z.B. Ausarbeiten von Wirtschaftlichkeitsberechnungen, schwierigen Einzelplänen und Geldvoranschlägen; Beratung über einzelne Folgemaßnahmen nach Flurbereinigungen und landkulturellen Maßnahmen oder nach Betriebsumstellungen;
  58. e)Tierzuchttechnische Beratung, z.B. Auswahl weiblicher Zuchttiere im Einzelbetrieb;
  59. f)Gruppenberatung durch schwierige Fachvorträge auf dem Gebiet des Beschäftigten;
  60. g)Beratung in der ländlichen Hauswirtschaft, insbesondere in der Haushaltsführung, z.B. Ausarbeiten schwieriger Einzelpläne für Organisationspläne, von Plänen für Haushaltseinrichtungen einschließlich technischer Anlagen, Beratung über Vorratshaltung durch Gefrieren und Kühlen;
  61. h)Selbständige Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen;
  62. i)Aufstellen und Prüfen von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen- und Kostenberechnungen oder von Verdingungsunterlagen, Bearbeiten der damit zusammenhängenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen;
  63. j)Örtliche Leitung oder Mitwirken bei der Leitung von nicht nur einfachen Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-, Pflanzenbau-, Pflanzenschutz- oder Weinbaumaßnahmen und deren Abrechnung;
  64. k)Mitwirken bei der Vorplanung von Flurbereinigungen oder von sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, z.B. Erheben und Berechnen von Daten, Beurteilung des Ist-Zustandes;
  65. l)Selbständiges Bearbeiten von Kreditfällen, die innerhalb der Beleihungsgrenze liegen, bei landwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen;
  66. m)Feststellen von betriebswirtschaftlichen Daten für die Kalkulation von Produktionsverfahren;
  67. n)Mitwirken bei Strukturanalysen;
  68. o)Ermitteln von Pachtpreisen für gartenbaulich, landwirtschaftlich oder weinbaulich genutzte Grundstücke;
  69. p)Schätzen des Wertes von Pflanzenbeständen;
  70. q)Selbständiges Vorbereiten von Entscheidungen für die Saatenanerkennung oder für die Körung von Tieren oder für die Ankörung von Obstmuttergehölzen;
  71. r)Selbständige Beratung über die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten und Schadpflanzen im Pflanzenschutzdienst einschließlich der selbständigen Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und -geräten;
  72. s)Herausgabe von Warndienstmeldungen im Pflanzenschutzdienst für den Beratungsbezirk aufgrund eigener Feststellungen, soweit das Ermitteln der biologischen Daten keine schwierigen Methoden erfordert;
  73. t)Tätigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben. 7. Als Fachrichtung der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Beschäftigten, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, gelten Gartenbau, Landbau, Weinbau, ländliche Hauswirtschaft mit den jeweiligen Fachgebieten und Untergebieten, z.B.: In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete: Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Landschaftsgärtnerei, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u.a. oder in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete: Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u.a. mit den Untergebieten z.B. in der Tierzucht: Geflügelzucht, Pferdezucht, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Ziegenzucht u.a. 8. Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 1, 2 und 3 sind z.B.:
  74. a)Durchführen und Auswerten schwieriger Versuche und Gegenüberstellen der Ergebnisse;
  75. b)Überwachen der Leistungsprüfungen an Prüfstationen;
  76. c)Durchführen von Versuchen zur Feststellung von Sorten, die zu Gefrierverfahren geeignet sind;
  77. d)Produktionstechnische Beratung, z.B. in Spezialbetriebszweigen beim Aufbau von Erzeugerringen, Erzeugergemeinschaften oder Anbaugemeinschaften; Ausarbeiten von Einzelplänen wie Anbauplänen, Düngungsplänen, Fruchtfolgeplänen, Fütterungsplänen, Spritzplänen;
  78. e)Mitwirken bei Gruppen- und Massenberatungen durch Fachvorträge;
  79. f)Beratung bei der Planung von Gemeinschaftseinrichtungen für hauswirtschaftliche Zwecke;
  80. g)Beratung bei der Einrichtung von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsräumen;
  81. h)Beratung in der Organisation der Vatertierhaltung;
  82. i)Mitwirken bei Fachlehrgängen der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung;
  83. j)Selbständiges Durchführen von Feldbegehungen unter produktionstechnischen Gesichtspunkten;
  84. k)Mitwirken bei Anerkennungsentscheidungen nach Feldbeständen bei der Saatenanerkennung;
  85. l)Arbeitszeitfeststellungen in der ländlichen Hauswirtschaft;
  86. m)Selbständige pflanzenbauliche Beurteilungen und Schätzungen, z.B. Bonitierungen, Schadensfeststellungen oder Identifizierungen von Sorten. 9. Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 7 Fallgruppen 1, 2 und 3 sind z.B.:
  87. a)Durchführen und Auswerten von einfachen Versuchen nach statistischen Methoden und Gegenüberstellen der Ergebnisse;
  88. b)Durchführen von landtechnischen Versuchen mit Datenermittlung, z.B. Schlupf- und Zugwiderstandsmessungen, Feststellen von Ladeleistungen;
  89. c)Durchführen von schwierigen Leistungsprüfungen, z.B. Zugleistungsprüfungen bei Pferden einschließlich Auswerten der Messdiagramme, Ultraschallmessungen bei Schweinen, Messungen am Schlachtkörper;
  90. d)Einfache produktionstechnische oder verwertungstechnische Beratung oder Absatzberatung auf dem Fachgebiet des Beschäftigten;
  91. e)Aufnehmen des Betriebszustandes und Prüfen der Betriebsverhältnisse für die produktionstechnische Beratung;
  92. f)Laufende Prüfung der Betriebsvorgänge einschließlich Erstellen der Betriebsberechnung;
  93. g)Einfachere Produktionswertberechnungen;
  94. h)Einfache Beratung in der Technik der ländlichen Hauswirtschaft;
  95. i)Herstellen von Beratungs- und Anschauungsmaterial nach Weisung;
  96. j)Mitwirken bei der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung;
  97. k)Mitwirken bei pflanzenbaulichen Beurteilungen und Schätzungen, z.B. Bonitierungen, Schadensfeststellungen und Identifizierung von Sorten;
  98. l)Sortenfeststellung und Güteprüfung nach äußeren Merkmalen bei der Saatgutverkehrskontrolle;
  99. m)Handbonitierung von Qualitätsproben nach Bewertungsschlüsseln;
  100. n)Durchführen von Qualitätsprüfungen;
  101. o)Mitwirken bei amtlichen Überwachungen und Anerkennungen, z.B. bei Saatgutanerkennungen oder Körungen;
  102. p)Mitwirken beim Vollzug staatlicher Förderungsmaßnahmen;
  103. q)Mitwirken bei der Erzeugungs- und Marktberichterstattung;
  104. r)Ernteermittlungen;
  105. s)Durchführen der Blattlauskontrolle in virusgefährdeten Kulturen. 10. 1 Die selbständigen Leistungen müssen sich auf die Tätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, beziehen. 2 Der Umfang der selbständigen Leistungen ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. 11. Technische Beratungen einfacherer Art im Sinne der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 sind Empfehlungen und Hinweise in produktionstechnischen Fragen nach allgemeinen Richtlinien und dazugehörige technische Berechnungen. Zur Durchführung von Versuchen und sonstigen Arbeiten mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad im Sinne der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 gehören z.B. folgende Tätigkeiten:
  106. a)Feststellen von Produktionsvorgängen oder Entwicklungsabläufen bei der Durchführung von einfacheren Versuchen aller Art nach Plan;
  107. b)Beaufsichtigen oder Leiten von Arbeitsgruppen oder Arbeitskolonnen bei Versuchen nach Weisung;
  108. c)Fachtechnische Arbeiten für Ausstellungen, Schauen, Vorführungen oder Wettbewerben;
  109. d)Mitwirken bei Feldbegehungen und Besichtigungsfahrten. 12. 1 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2 Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. 9.2 Pflanzenbeschauer und staatliche Fischereiaufseher Entgeltgruppe 9a 1. Pflanzenbeschauer, denen mindestens drei Pflanzenbeschauer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, als Schichtführer oder Leiter einer Einlassstelle mit Entscheidungsbefugnis über die Zurückweisung von Sendungen. 2. Pflanzenbeschauer, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 heraushebt, dass ihnen in Seehäfen die selbständige Untersuchung von Seeschiffen auf Vorratsschädlinge und die selbständige Anordnung und Überwachung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf Seeschiffen und sonstigen Transportfahrzeugen übertragen sind. 3. Staatliche Fischereiaufseher mit Tätigkeit in der Spezialberatung für Fischzucht und in der Spezialberatung von Fischereiorganisationen, wenn sie Fischbesatz- und Fischbewirtschaftungspläne selbständig auszuarbeiten haben. Entgeltgruppe 7 1. Pflanzenbeschauer als Schichtführer oder Leiter einer Einlassstelle mit Entscheidungsbefugnis über die Zurückweisung von Sendungen. 2. Pflanzenbeschauer, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 4 heraushebt, dass die Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert und dass ihnen in Seehäfen in nicht unerheblichem Umfang die selbständige Untersuchung von Seeschiffen auf Vorratsschädlinge und die selbständige Anordnung und Überwachung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf Seeschiffen und sonstigen Transportfahrzeugen übertragen sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 6 Staatliche Fischereiaufseher. Entgeltgruppe 4 Pflanzenbeschauer. Entgeltgruppe 3 Beschäftigte in der Tätigkeit von staatlichen Fischereiaufsehern oder Pflanzenbeschauern mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. Entgeltgruppe 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von staatlichen Fischereiaufsehern oder Pflanzenbeschauern mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Protokollerklärungen: 1. Der Umfang der Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. 2. 1 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2 Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. 9.3 Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben Vorbemerkungen 1. Für die Unterscheidung der landwirtschaftlichen Betriebe nach Betriebsgrößen gilt Folgendes:
  110. a)Gartenbaubetriebe 1 Die Betriebsgröße ist abhängig von der Nutzfläche: Betriebsgröße Nutzfläche in Einheits­quadratmeter kleinere Betriebe bis zu 20.000 mittelgroße Betriebe bis zu 60.000 große Betriebe mehr als 60.000 2 Für die Berechnung der Einheitsquadratmeter gilt folgender Umrechnungsschlüssel: Nutzungsart Freiland­fläche Unterglasfläche heizbar nicht heizbar Gemüsebau 1 9 7 Blumen und Zierpflanzen 2 18 10 Gehölzbaumschulen 1,3 9 Obstbaumschulen 0,8 5,6
  111. b)Landwirtschaftsbetriebe 1 Die Betriebsgröße ist abhängig von der landwirtschaftlichen Nutzfläche: Betriebsgröße Landwirtschaftliche Nutzfläche in ha kleinere Betriebe bis zu 60 mittelgroße Betriebe bis zu 180 große Betriebe mehr als 180 2 Mitbewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzflächen gelten zu einem Drittel als landwirtschaftliche Nutzflächen.
  112. c)Obstanbaubetriebe Die Betriebsgröße ist abhängig von der Größe der Kernobstanlage bzw. der Steinobst- oder Beerenobstanlage: Betriebsgröße Kernobstanlage in ha Steinobst- oder Beerenobstanlage in ha kleinere Betriebe bis zu 12 bis zu 8 mittelgroße Betriebe bis zu 36 bis zu 24 große Betriebe mehr als 36 mehr als 24
  113. d)Weinbaubetriebe Die Betriebsgröße ist abhängig von der Größe der Rebfläche bei gebietsüblichem Umtrieb; bei Rebveredelungsbetrieben ist sie abhängig von der Zahl der Veredelungen im Jahr: Betriebsgröße Rebfläche in ha bei gebietsüblichem Umtrieb in ha Zahl der Veredelungen im Jahr kleinere Betriebe bis zu 6 bis zu 150.000 mittelgroße Betriebe bis zu 18 bis zu 450.000 große Betriebe mehr als 18 mehr als 450.000
  114. e)Weinkellereien Die Betriebsgröße ist abhängig von der Größe des Weinlagers im Durchschnitt der letzten drei Jahre: Betriebsgröße Weinlager im Durchschnitt der letzten drei Jahre in l Wein kleinere Betriebe bis zu 400.000 mittelgroße Betriebe bis zu 1.200.000 große Betriebe mehr als 1.200.000 2. Für die Unterscheidung der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Schwierigkeitsgrad gilt Folgendes:
  115. a)Schwierig ist der Betrieb, 1. der mindestens drei Betriebszweige im Sinne der Protokollerklärung umfasst; 2. in dem unter der Verantwortung des Leiters ständig mehrere Auszubildende ausgebildet oder in dem ständig Lehrgänge abgehalten werden oder in dem durch umfangreiche Beratungen und Demonstrationen der Betriebsablauf erheblich erschwert wird; 3. in dem ständig Versuche nicht einfacher Art anzustellen sind, die die Betriebsführung erheblich erschweren; 4. in dem wegen extremer Boden- oder Klimaverhältnisse besondere Erschwernisse auftreten; 5. der überwiegend Strafgefangene oder Anstaltsinsassen zu arbeitstherapeutischen Zwecken im Sinne des § 37 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes beschäftigt.
  116. b)Sehr schwierig ist der Betrieb, der die Erschwernisgründe von mindestens zwei der in Buchstabe a genannten Nummern aufweist. 3. Für die Unterscheidung der Tätigkeit der Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben nach dem Grad der Selbständigkeit gilt Folgendes:
  117. a)Eingeschränkte Selbständigkeit hat der Betriebsleiter, der nach den von ihm aufgestellten und von der vorgesetzten Stelle genehmigten Organisations-, Wirtschafts-, Finanz-, Anbau-, Ausbau-, Lager-, Zucht- usw. -plänen selbständig handelt und der bei der Einstellung und Entlassung der Beschäftigten mitwirkt.
  118. b)1 Volle Selbständigkeit hat der Betriebsleiter, der die in Buchstabe a genannten Pläne selbständig aufstellt und im Rahmen dieser Pläne selbständig handelt sowie für die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten nach Teil III der Entgeltordnung verantwortlich ist und bei der Einstellung und Entlassung der übrigen Beschäftigten mitwirkt. 2 Die Genehmigung der Organisations-, Wirtschafts- und Finanzpläne durch die vorgesetzte Stelle berührt die volle Selbständigkeit nicht. Entgeltgruppe 12 Leiter von großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit. Entgeltgruppe 11 Leiter von
  119. a)großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
  120. b)großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
  121. c)mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit. Entgeltgruppe 10 Leiter von
  122. a)großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
  123. b)großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
  124. c)großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
  125. d)mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
  126. e)mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
  127. f)kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit. Entgeltgruppe 9b Leiter von
  128. a)großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
  129. b)großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
  130. c)mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
  131. d)mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
  132. e)mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
  133. f)kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
  134. g)kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit. Entgeltgruppe 9a Leiter von
  135. a)großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
  136. b)mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
  137. c)mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
  138. d)kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
  139. e)kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
  140. f)kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit. Entgeltgruppe 7 Leiter von
  141. a)mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
  142. b)kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
  143. c)kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit. Entgeltgruppe 6 Leiter von kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten. Protokollerklärungen: 1 Als Betriebszweige im Sinne der Nr. 2 der Vorbemerkungen gelten: – Ackerbau, – Hackfruchtbau, wenn mehr als 20 v.H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit Hackfrucht bestellt sind, – Saatzucht, – Saatgutvermehrung, – Großviehhaltung einschließlich Futterbau, – Schweinehaltung, – Kleintierhaltung einschließlich Schäferei und Imkerei, – Sonderkultur wie Tabakbau, Hopfenbau, Feldgemüsebau, Obstbau, Weinbau usw., – Zierpflanzenbau, – gärtnerischer Gemüsebau, – Staudengärtnerei, – Baumschule (Gehölzbaumschule, Obstbaumschule), – Landschaftsgärtnerei, – Friedhofsgärtnerei, – Blumenverarbeitung, – Rebenveredelung einschließlich Rebmuttergärten, – Weinausbau, – Obstaufbereitung und Lagerung, – Obst- oder Gemüseverarbeitung, – Brennerei, wenn der Betriebszweig mehr als 15 v.H. des Gesamtarbeitsaufwands des Betriebes erfordert. 2 Zur Tierhaltung zählt auch die Zucht. 10. Beschäftigte in Gesundheitsberufen Vorbemerkung Die Bezeichnungen umfassen auch Audiologie-Assistenten Audiometristen Ergotherapeuten Beschäftigungstherapeuten Masseure und medizinische Bademeister Masseure Medizinische Fachangestellte Arzthelfer Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte Apothekenhelfer Physiotherapeuten Krankengymnasten Präparationstechnische Assistenten Dermoplastiker, Moulageure, Biologiemodellmacher Zahnmedizinische Fachangestellte Zahnärztliche Helfer 10.1. Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe Vorbemerkungen 1. Dieser Unterabschnitt gilt nicht in den Ländern, in denen es sich bei den Schulen für Gesundheitsberufe nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen um berufsbildende Schulen handelt; in diesen Ländern gilt stattdessen der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in seiner jeweils geltenden Fassung. 2.
(1)Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
(2)1 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2 Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(3)1 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. 2 Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
(4)Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde. 3.
(1)Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2)1 Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2 Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3)Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist.
(4)Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde. Entgeltgruppe 15 Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als Leiter einer Schule. Entgeltgruppe 14 Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als stellvertretender Leiter einer Schule oder als Fachbereichsleiter einer Schule. Entgeltgruppe 13
  1. Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als Leiter einer Schule. Entgeltgruppe 12
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als Leiter einer Schule.
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als stellvertretender Leiter oder als Fachbereichsleiter einer Schule. Entgeltgruppe 11
  5. Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  6. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als stellvertretende Leiter oder als Fachbereichsleiter einer Schule. Entgeltgruppe 10 Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation. Entgeltgruppe 9b Lehrkräfte. 10.2 Audiologie-Assistenten Entgeltgruppe 9b Audiologie-Assistenten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind. Entgeltgruppe 9a Audiologie-Assistenten mit staatlicher Anerkennung oder m

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.