VV-BayHO: 630-F Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom
Obsah (70)
Art. 24Art. 44Art. 73Art. 34Art. 68Art. 1Art. 2Art. 3Art. 4Art. 5Art. 6Art. 7Art. 8Art. 9Art. 10Art. 11Art. 12Art. 13Art. 14Art. 15Art. 16Art. 17Art. 18Art. 19Art. 20Art. 21Art. 22Art. 23Art. 25Art. 26Art. 27Art. 28Art. 29Art. 30Art. 31Art. 32Art. 33Art. 49Art. 35Art. 36Art. 37Art. 38Art. 39Art. 40Art. 41Art. 42Art. 43Art. 45Art. 46Art. 47Art. 48Art. 50Art. 51Art. 52Art. 53Art. 54Art. 55Art. 56Art. 57Art. 58Art. 59Art. 60Art. 61Art. 62Art. 63Art. 64Art. 65Art. 66Art. 67Art. 69VV-BayHO: 630-F Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5. Juli 1973, Az. 11 - H 1008/1 - 34 646 (FMBl. S
den Art. 23 und 102, nur geringfügig geändert wurden die
den Art. 9, 24, 38, 40, 44, 61 und 63. [1] Der den einzelnen VV vorangestellte Gesetzeswortlaut wurde an die nach 1973 erfolgten Änderungen der BayHO angepasst. Wie in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS) wurden im Gesetzeswortlaut durchgängig Satzzähler eingefügt. Inhaltsübersicht A. Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) – Im Inhaltsverzeichnis nicht mit aufgeführt sind Artikel der BayHO, zu denen keine Verwaltungsvorschriften erlassen wurden. Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan Zu Art. 2 – Bedeutung des Haushaltsplans – Zu Art. 7 – Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Nutzen-Kosten-Untersuchungen – Nrn. 1–8 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Nrn. 9–12 Nutzen-Kosten-Untersuchungen Zu Art. 8 – Grundsatz der Gesamtdeckung – Nrn. 1–4 Nähere Bestimmungen Zu Art. 9 – Beauftragter für den Haushalt – Nr. 1 Bestellung des Beauftragten für den Haushalt Nr. 2 Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans Nr. 3 Ausführung des Haushaltsplans Nr. 4 Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung Nr. 5 Allgemeine Bestimmungen, Widerspruchsrecht Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans Zu Art. 11 – Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip – Nr. 1 Fälligkeitsprinzip Nr. 2 Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen Zu Art. 13 – Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan – Nr. 1 Kurzbezeichnung „Haushaltsstelle“ Nr. 2 Gruppierungsplan Zu Art. 14 – Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan – Nr. 1 Durchlaufende Posten Nr. 2 Funktionenplan Zu Art. 16 – Verpflichtungsermächtigungen – Nrn. 1–10 Nähere Bestimmungen über die Veranschlagung Zu Art. 17 – Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen – Nr. 1 Einzelveranschlagung Nr. 2 Erläuterungen Nr. 3 Begriffsbestimmung Nr. 4 Planstellen Nr. 5 Andere Stellen Nr. 6 Leerstellen Nr. 7 Einrichtung von Stellen Nr. 8 Stellenbesetzung und Stellenüberwachung Zu Art. 19 – Übertragbarkeit – Nrn. 1–4 Nähere Bestimmungen Zu Art. 20 – Deckungsfähigkeit – Nrn. 1–5 Nähere Bestimmungen Zu Art. 21 – Wegfall- und Umwandlungsvermerke – Nrn. 1–4 Nähere Bestimmungen Zu Art. 22 – Sperrvermerk – Zu Art. 23 – Zuwendungen – Nr. 1 Zum Begriff der Zuwendungen Nr. 2 Zuwendungsarten Nr. 3 Grundsätze für die Veranschlagung Zu Art. 24 – Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben – Nr. 1 Baumaßnahmen, Bauunterlagen Nr. 2 Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben Nr. 3 Unterlagen für einzeln veranschlagte Zuwendungen Nr. 4 Bereitstellung der Unterlagen – Vgl. auch Anlagen 1, 2 und 3 zu den
Art. 24und 54 – Zu Art.
26 – Staatsbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger – Nr. 1 Staatsbetriebe Nr. 2 Sondervermögen Nr. 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts Nr. 4 Zuwendungsempfänger Nr. 5 Form der Übersichten Zu Art. 27 – Voranschläge – Nr. 1 Begriff der Voranschläge Nr. 2 Aufstellung der Voranschläge Nr. 3 Form und Zeitpunkt der Übersendung der Voranschläge für die Einzelpläne Nr. 4 Voranmeldungen Teil III Ausführung des Haushaltsplans Zu Art. 34 – Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben – Nr. 1 Verteilung der Haushaltsmittel Nr. 2 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel Nr. 3 Grundsätze für die Erhebung der Einnahmen Nr. 4 Behandlung von Zinsen Nr. 5 Sicherung von Ansprüchen Nr. 6 Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL-E) – Muster 1 – Nr. 7 Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A) – Muster 2 – Nr. 8 Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE) – Muster 3 – Nr. 9 Schnellmeldeverfahren der konkunkturpolitisch bedeutsamen Verpflichtungen – Vgl. auch Anlage hierzu (Zins-A) – Zu Art. 35 – Bruttonachweis, Einzelnachweis – Nr. 1 Grundsatz Nr. 2 Unrichtigkeit einer Zahlung oder Buchung Nr. 3 Ausnahmen durch die Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz Nr. 4 Minus-Einnahme, Minus-Ausgabe Nr. 5 Einzelnachweis Zu Art. 37 – Über- und außerplanmäßige Ausgaben – Nr. 1 Begriffsbestimmung Nr. 2 Bewilligungsvoraussetzungen, Antragsverfahren – Muster 1 – Nr. 3 Mitteilungen an den Landtag und Senat sowie Obersten Rechnungshof Nrn. 4–7 Nachforderung von Ausgabemitteln – Muster 2 und 3 – Zu Art. 38 – Verpflichtungsermächtigungen – Nr. 1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen – Muster 1 und 2 – Nr. 2 Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen gemäß Absatz 2 Nr. 3 Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung Nr. 4 Verpflichtungen für laufende Geschäfte Zu Art. 39 – Gewährleistungen, Kreditzusagen, kreditfinanzierte Ausgaben – Nr. 1 Allgemeines zu Absatz 1 Nr. 2 Kreditzusagen Nr. 3 Prüfungs- und Auskunftsrecht Nr. 4 Nachweis über die übernommenen Gewährleistungen Nr. 5 Kreditfinanzierte Ausgaben – Muster – Nr. 6 Zu Absatz 5 (Nähere Bestimmungen) Zu Art. 40 – Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung – Nrn. 1–4 Nähere Bestimmungen Zu Art. 43 – Kassenmittel, Betriebsmittel – Nr. 1 Allgemein Nr. 2 Umfang der Auszahlungen, für die Betriebsmittel erforderlich sind Nr. 3 Betriebsmittelbedarfsanmeldung – Muster 1, 2 und 3 – Nr. 4 Betriebsmittelbereitstellung – Muster 4 – Nr. 5 Betriebsmittelnachforderungen – Muster 5 – Nr. 6 Betriebsmittelüberwachung Nr. 7 Verfall der Betriebsmittel, Rückgabe von Betriebsmitteln Nr. 8 Leistung von Auszahlungen, solange das Ermächtigungsschreiben noch nicht vorliegt Nr. 9 Anlage von Kassenmitteln Zu Art. 44 – Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen – Nrn. 1–19 vgl. Inhaltsübersicht bei
Art. 44Abs.
1 – Vgl. auch Anlagen 1, 1a und 2 zu Art. 44 – Zu Art. 45 – Sachliche und zeitliche Bindung – Nrn. 1–7 Nähere Bestimmungen Zu Art. 47 – Wegfall- und Umwandlungsvermerke – Nrn. 1–4 Nähere Bestimmungen Zu Art. 48 – Einstellung und Versetzung von Beamten – Nrn. 1–4 Nähere Bestimmungen Zu Art. 49 – Einweisung in eine Planstelle – Nr. 1 Einweisung in eine Planstelle Nr. 2 Rückwirkende Einweisung in eine Planstelle Nr. 3 Besetzung anderer Stellen, anderweitige Besetzung von Planstellen Nr. 4 Überwachung der Planstellen und anderen Stellen Zu Art. 50 – Umsetzung von Mitteln und Stellen, Leerstellen – Nr. 1 Abordnungen (Abs. 3) Nr. 2 Leerstellen Zu Art. 51 – Besondere Personalausgaben – Nrn. 1–3 Nähere Bestimmungen Zu Art. 52 – Nutzungen und Sachbezüge – Zu Art. 54 – Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben – Nr. 1 Baumaßnahmen Nr. 2 Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben – Vgl. auch Anlagen 1, 2 und 3 zu Art. 24 und 54 – Zu Art. 55 – Öffentliche Ausschreibung, Verträge – Nr. 1 Grundsatz der Vergabe Nr. 2 Vergabevorschriften Nr. 3 Geltungsbereich der Teile A der VOL und VOB Zu Art. 56 – Vorleistungen – Nrn. 1–6 Nähere Bestimmungen Zu Art. 57 – Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes – Nrn. 1–5 Nähere Bestimmungen Zu Art. 58 – Änderung von Verträgen, Vergleiche – Nr. 1 Änderung von Verträgen Nr. 2 Vergleiche Nr. 3 Fälle von grundsätzlicher Bedeutung, Sonderregelungen Zu Art. 59 – Veränderung von Ansprüchen – Nr. 1 Stundung Nr. 2 Niederschlagung Nr. 3 Erlaß Nr. 4 Zuständigkeitsregelungen für Stundung, Niederschlagung und Erlaß Nr. 5 Unterrichtung der zuständigen Kasse Nr. 6 Sonderregelungen Zu Art. 61 – Interne Verrechnungen – Nrn. 1–5 Nähere Bestimmungen Zu Art. 63 – Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen – Nr. 1 Veräußerung von Vermögensgegenständen Nr. 2 Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes Nr. 3 Grundstücke Zu Art. 64 – Grundstücke – Nr. 1 Verwaltung von Grundstücken Nr. 2 Beschaffung von Grundstücken Nr. 3 Abgabe von Grundstücken innerhalb der Staatsverwaltung Nr. 4 Veräußerung von Grundstücken an Dritte Nr. 5 Überlassung der Nutzung von Grundstücken an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung Nr. 6 Bestellung von dinglichen Rechten an staatseigenen Grundstücken einschließlich landesrechtlicher Baulasten Nr. 7 Wertermittlung Nr. 8 Teile von Grundstücken Zu Art. 65 – Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen – Nr. 1 Unternehmen, Beteiligung Nr. 2 Einwilligungsbedürftige Geschäfte Nr. 3 Mitglieder der Aufsichtsorgane Nr. 4 Einwilligung des Landtags Zu Art. 66 – Unterrichtung des Obersten Rechnungshofes bei Mehrheitsbeteiligungen – Nrn. 1–4 Nähere Bestimmungen Zu Art. 67 – Prüfungsrecht durch Vereinbarung – Nrn. 1–3 Nähere Bestimmungen Zu Art. 68 – Zuständigkeitsregelungen – Nrn. 1–3 Nähere Bestimmungen – Vgl. auch Anlage hierzu (Prüfungsgrundsätze nach § 53 Abs. 1 HGrG) – Zu Art. 69 – Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Beteiligungen – Nrn. 1 und 2 Nähere Bestimmungen Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung Zu Art. 71 – Buchführung – Zu Art. 73 – Vermögensnachweis – Nr. 1 Geltungsbereich, Zweck Nr. 2 Zuständigkeit Nr. 3 Arten der Bestandsverzeichnisse Nr. 4 Anlage und Führung der Bestandsverzeichnisse Nr. 5 Buchungsverfahren Nr. 6 Abschluß der Bestandsverzeichnisse Nr. 7 Belege Nr. 8 Bestandsprüfung Nr. 9 Geräteverzeichnis – Muster 1 – Nr. 10 Geräteverteilungsverzeichnis – Muster 2 – Nr. 11 Besonders hochwertige Gegenstände, Einzelnachweisungen – Muster 3 und 4 – Nr. 12 Bücherverzeichnis – Muster 5 – Nr. 13 Zusätzliche Karteien – Muster 6 – Nr. 14 Materialverzeichnis – Muster 7 – Nr. 15 Ergänzende Bestimmungen Nr. 16 Übergangsregelung Zu Art. 86 – Inhalt des Vermögensnachweises – – Vgl.
Art. 73– Teil V Rechnungsprüfung Zu Art.
102 – Unterrichtung des Obersten Rechnungshofes – Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen Zu Art. 115 – Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse – Nrn. 1 und 2 Nähere Bestimmungen Zu Art. 117 – Inkrafttreten – Nr. 1 Inkrafttreten Nr. 2 Außer Kraft tretende Vorschriften Nr. 3 Anwendung von Vorschriften des bisherigen Haushaltsrechts Nr. 4 Andere oberste Staatsbehörden B. Anlagen zu den VV-BayHO Anlagen 1, 2 und 3 zu den
Art. 24und 54 Bay
HO Anlage zu den
Art. 34Bay
HO Anlagen 1, 1a und 2 zu den
Art. 44Bay
HO Anlage zu den
Art. 68Bay
HO C. Muster zu den VV-BayHO Muster 1–3 zu Art. 34 BayHO Muster 1–3 zu Art. 37 BayHO Muster 1–2 zu Art. 38 BayHO Muster zu Art. 39 Abs. 4 BayHO Muster 1–5 zu Art. 43 BayHO Muster 1–7 zu Art. 73 BayHO D. Anhang zu den VV-BayHO Weitergeltende Vorschriften der Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden (RWB) A. Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans Teil III Ausführung des Haushaltsplans Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung Teil V Rechnungsprüfung Teil VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts Teil VII Sondervermögen Teil VIII Entlastung Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan [
Art. 1Bay
HO] [
Art. 2Bay
HO] [
Art. 3Bay
HO] [
Art. 4Bay
HO] [
Art. 5Bay
HO] [
Art. 6Bay
HO] [
Art. 7Bay
HO] [
Art. 8Bay
HO] [
Art. 9Bay
HO] [
Art. 10Bay
HO] [
Art. 1Bay
HO] Art. 1 Feststellung des Haushaltsplans Der Haushaltsplan des Freistaates Bayern (Staates) wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (Art. 13 Abs. 4) verkündet. (Vgl. auch Art. 70 Abs. 2, Art. 78 Abs. 3 und 4 der Verfassung; Art. 5 Abs. 1, Art. 28, 29, 30 BayHO.) [
Art. 2Bay
HO] Art. 2 Bedeutung des Haushaltsplans 1 Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Staates im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. 2 Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. 3 Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Zu Art. 2: Soweit in der Haushaltsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften hierzu Regelungen „durch den Haushaltsplan“ vorgesehen sind (z.B. bei Art. 20 Abs. 2), können diese auch durch das Haushaltsgesetz einschließlich der ihm als Anlage beigefügten Durchführungsbestimmungen erfolgen (vgl. dazu auch Art. 1 Satz 1); Art. 11 Abs. 2 bleibt unberührt. [
Art. 3BayHO] Art. 3 Wirkungen des Haushaltsplans
Art. 4Bay
HO] Art. 4 Haushaltsjahr 1 Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen. (Vgl. auch Art. 78 Abs. 6 der Verfassung; Art. 11, 12 BayHO.) [
Art. 5BayHO] Art. 5 Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung
Art. 6Bay
HO] Art. 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendig sind. (Vgl. auch Art. 16, 23, 34 Abs. 2 und 3, Art. 38.) [
Art. 7BayHO] Art. 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
- Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind für die öffentliche Finanz- und Haushaltswirtschaft im Hinblick auf die wachsenden Ansprüche der Gesellschaft an den Staat von maßgebender Bedeutung. Nach diesen Grundsätzen ist auf eine Steigerung der Effektivität des staatlichen Mitteleinsatzes , insbesondere durch Intensivierung und Ausbau der herkömmlichen finanz- und betriebswirtschaftlichen Kosten- und Nutzenvergleiche sowie durch Erfolgskontrollen hinzuwirken. Wegen Nutzen-Kosten-Untersuchungen vgl. nachstehende Nrn. 10 bis
- 2.1 Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei allen Maßnahmen des Staates – einschließlich solcher organisatorischer und verfahrensmäßiger Art – die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Dabei ist auch zu prüfen, welche Auswirkungen der verfolgte Zweck auf andere, dem Staat ebenfalls obliegende Verpflichtungen hat. Solche Verpflichtungen ergeben sich z.B. aus dem Schutz von Natur und Umwelt. Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit sind dabei die aufzuwendenden Mittel auf den zur Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendigen Umfang zu begrenzen. Die günstigste Zweck-Mittel-Relation besteht darin, dass entweder – ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Einsatz von Mitteln oder – mit einem bestimmten Einsatz von Mitteln das bestmögliche Ergebnis erzielt wird. 2.2 Mittel dürfen insoweit nicht veranschlagt oder ausgegeben werden, als das angestrebte Ergebnis nicht oder mit einem geringeren Mitteleinsatz erreicht werden kann. 2.3 Nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist nicht nur bei geplanten Maßnahmen, sondern auch bei bestehenden Einrichtungen sowie bei bereits laufenden Maßnahmen zu verfahren. Im Übrigen gelten die Grundsätze nicht nur für eigene Maßnahmen des Staates, sondern auch für die Bewilligung von Zuwendungen usw. an Dritte.
- Bei der Planung neuer Maßnahmen sind insbesondere die Ziele, die Kosten einschließlich der Folgekosten (Personalaufwand usw.) und ihre Auswirkungen auf den Haushalt, der Nutzen und die Dringlichkeit der Maßnahmen sowie der Zeitplan ihrer Verwirklichung zu untersuchen; dabei sind möglichst auch alternative Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Außerdem ist zu prüfen, ob die Maßnahmen nicht wirksamer oder Kosten sparender, insbesondere mit geringerem Personal- und Sachaufwand, durch die Erweiterung einer bestehenden Einrichtung innerhalb oder außerhalb des jeweiligen Geschäftsbereichs oder durch eine Einrichtung außerhalb der Staatsverwaltung durchgeführt werden können (Vermeidung von Aufgabenüberschneidungen und Doppelzuständigkeiten).
- Eine hinreichende Zieldefinition ist für ein wirtschaftliches Verwaltungshandeln unverzichtbar. Zu der dafür erforderlichen Zielstruktur gehören: 4.1 eine hinsichtlich Inhalt und Umfang hinreichend genaue Formulierung der Ziele, 4.2 handhabbare qualitative und quantitative Zielkriterien als überprüfbare Leistungsparameter für eine spätere Erfolgskontrolle, 4.3 die Festlegung, bis zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum das angestrebte Ziel erreicht werden soll, und 4.4 bei Vorliegen mehrerer Ziele eine Priorisierung sowie eine Festlegung, wie eventuelle Zielkonflikte gelöst werden sollen.
- Die Prüfung, ob Aufgaben wegfallen oder eingeschränkt werden können und ob und wie die innere und äußere Verwaltungsorganisation vereinfacht werden kann (Aufgabenverlagerungen; Vereinfachung von Verfahrensabläufen, Wegfall oder Einschränkung von Beteiligungen und Kontrollen usw.), ist eine Daueraufgabe. Insbesondere bei der Haushaltsaufstellung ist zu untersuchen, ob und in welchem Umfange die Weiterführung einer bestehenden Aufgabe oder Einrichtung notwendig ist.
- Angesichts der steigenden Personalkosten ist besonders wichtig, dass Planstellen und andere Stellen nur unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgebracht und besetzt werden (vgl. auch Nr. 7 zu Art. 17). Ein zweckmäßiger Personaleinsatz ist sicherzustellen. Die Bemessungszahlen und Richtwerte für den Personalbedarf sind insbesondere unter Berücksichtigung des Einsatzes von technischen Hilfsmitteln laufend zu überprüfen.
- Bei eingeleiteten Maßnahmen soll im Wege der Erfolgskontrolle (Ergebnisbewertung) insbesondere untersucht werden 7.1 während der Durchführung von mehrjährigen Maßnahmen, ob die Zwischenergebnisse im Rahmen der Planung liegen, die Planung anzupassen ist und die Maßnahmen weiterzuführen oder einzustellen sind (begleitende Erfolgskontrolle), 7.2 nach der Durchführung von Maßnahmen, ob das erreichte Ergebnis der ursprünglichen oder angepassten Planung entspricht und die nach Nr. 4 definierten Ziele erreicht wurden, die Maßnahmen zu revidieren sind und Erfahrungswerte gesichert werden können (abschließende Erfolgskontrolle). 7.3 Die Erfolgskontrolle umfasst grundsätzlich folgende Untersuchungen: 7.3.1 Mit der Zielerreichungskontrolle wird durch einen Vergleich der geplanten Ziele mit der tatsächlich erreichten Zielrealisierung (Soll-Ist-Vergleich) festgestellt, welcher Zielerreichungsgrad zum Zeitpunkt der Erfolgskontrolle gegeben ist. 7.3.2 Im Wege der Wirkungskontrolle wird ermittelt, ob die Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und ursächlich war. Hierbei sind alle beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen der durchgeführten Maßnahme zu ermitteln. 7.3.3 Mit der Wirtschaftlichkeitskontrolle wird untersucht, ob der Vollzug der Maßnahme im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die Maßnahme im Hinblick auf übergeordnete Zielsetzungen insgesamt wirtschaftlich war (Maßnahmenwirtschaftlichkeit). 7.4 Erfolgskontrollen sollen auch dazu führen, dass Bedarfe und Möglichkeiten des Um- oder Nachsteuerns rechtzeitig erkannt werden.
- Bei der Untersuchung ist die nach den Erfordernissen des Einzelfalles einfachste und am wenigsten aufwändige Untersuchungsmethode anzuwenden. In Betracht kommen unabhängig von Art. 7 Abs. 2 insbesondere finanz- oder betriebswirtschaftliche Kosten- und Nutzenvergleiche für einzelne oder alternative Maßnahmen. Dabei sind neben den einmaligen auch die laufenden Kosten zu berücksichtigen.
- Das Ergebnis der Untersuchung soll in einem Vermerk festgehalten werden. Dies gilt insbesondere für Untersuchungen nach Nr. 3, wenn die Maßnahmen einen einmaligen Mittelbedarf von mehr als 500 000 € oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 250 000 € erfordern. B. Nutzen-Kosten-Untersuchungen
- Beschreibung 10.1 Nutzen-Kosten-Untersuchungen (Art. 7 Abs. 2) sind ein Hilfsmittel, um Parlament und Exekutive in geeigneten Fällen die Entscheidungsfindung zu erleichtern. Sie gehen über die finanzwirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen Kosten- und Nutzenvergleiche der Nr. 8 hinaus, indem sie auch gesellschaftliche Nutzen und Kosten einbeziehen. 10.2 Nutzen-Kosten-Untersuchungen beziehen sich auf vorgesehene Maßnahmen. Entsprechende Untersuchungen bei laufenden oder abgeschlossenen Maßnahmen sind Mittel der Ergebnisprüfung (Nr. 12.4). 10.3 Bei Nutzen-Kosten-Untersuchungen sind die einzelnen erfassbaren Vor- und Nachteile einer Maßnahme in einer zum Zwecke des Vergleichs geeigneten Form nach Möglichkeit zu quantifizieren oder zumindest verbal zu beschreiben. Zu den Nutzen-Kosten-Untersuchungen zählen insbesondere a) Kosten-Nutzen-Analysen: Die Kosten und Nutzen der zu untersuchenden Maßnahmen werden möglichst in Geld bewertet und einander gegenübergestellt; als Diskontierungssatz ist bei Kosten-Nutzen-Analysen gemäß Art. 7 Abs. 2 grundsätzlich vom langfristigen Kapitalmarktzins auszugehen; werden Kosten und Nutzen zu konstanten Preisen bewertet, so kann anstelle des langjährigen Kapitalmarktzinses von alternativen Zinssätzen von 4 bis 6 v. H. ausgegangen werden; b) Kostenwirksamkeitsanalysen: Soweit bei Kosten oder Nutzen eine Quantifizierung in Geld nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, wird eine Bewertung in nicht-monetären Einheiten vorgenommen. 10.4 Die Auswirkungen der untersuchten Maßnahmen auf den Haushalt des Staates und anderer beteiligter Personen des öffentlichen Rechts oder auf privatrechtliche Unternehmen, an denen der Freistaat Bayern mit Mehrheit beteiligt ist, sind gesondert aufzuzeigen. Ferner soll dargelegt werden, in welchen Bereichen volkswirtschaftlicher Nutzen entsteht und inwieweit dies mit dem Ziel der Maßnahme verfolgt wurde.
- Anwendungsbereich 11.1 Maßnahmen können sowohl einzelne Vorhaben als auch aufeinander bezogene Einzelvorhaben (Programme) sein. 11.2 Geeignet für Nutzen-Kosten-Untersuchungen sind konkrete Maßnahmen, a) die gekennzeichnet sind durch eine Vielzahl von unmittelbaren und mittelbaren Vor- und Nachteilen für einzelne oder mehrere Kosten- und Nutzenträger, wobei die Auswirkungen räumlich und zeitlich unterschiedlich anfallen können, und b) die innerhalb eines Aufgabenbereichs und unter Berücksichtigung der Gesamtausgaben des Haushalts einen maßgeblichen Anteil des Ausgabenvolumens beanspruchen oder für Dritte von erheblicher finanzieller Bedeutung sind. 11.3 Die Aufgabe von Nutzen-Kosten-Untersuchungen kann je nach Sachlage sein, a) bei Maßnahmen unterschiedlicher Größen die optimale Größe zu ermitteln, b) alternative (sich ausschließende) Maßnahmen zu untersuchen oder c) die günstigste Rangordnung zwischen mehreren Maßnahmen zu finden. Bei Maßnahmen ohne echte Alternative sind Nutzen-Kosten-Untersuchungen nur dann sinnvoll, wenn ein Vergleich der Nutzen und Kosten der einzelnen Maßnahme für sich allein entscheidungserheblich sein kann.
- Verfahren 12.1 Bereits bevor eine Nutzen-Kosten-Untersuchung eingeleitet wird, sollen grundsätzlich die mit der Maßnahme verfolgten Ziele dargelegt und bewertet werden. 12.2 Werden Maßnahmen vorgesehen, die die Voraussetzungen der Nr. 11 erfüllen, so hat das zuständige Staatsministerium dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium die Nutzen-Kosten-Untersuchungen zusammen mit den Voranschlägen zum Haushaltsentwurf (vgl. Art. 27) zu übersenden. 12.3 Nutzen-Kosten-Untersuchungen sind Bestandteile der Unterlagen nach Art.
- 12.4 Auf die Ergebnisprüfung ist Nr. 7 entsprechend anzuwenden. 12.5 Die Ausgaben für Nutzen-Kosten-Untersuchungen sind, soweit sie verwaltungsextern durchgeführt werden, bei einem Festtitel der Gruppe 526 (Gutachterkosten) nach Maßgabe der Anlage 3 der VV-BayHS gesondert zu veranschlagen.
- Erläuterungen 13.1 Für Nutzen-Kosten-Untersuchungen gilt die mit Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
- Januar 2011 bekannt gegebene und anschließend abgedruckte „Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ entsprechend. Soweit für bestimmte Bereiche spezielle Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsberechnungen bestehen (z.B. für den Bereich Informations- und Kommunikationstechnik – BayITR-07), sind diese – ggf. ergänzend – anzuwenden. 13.2 Wird eine Nutzen-Kosten-Untersuchung für Zwecke der Prüfung von Entstaatlichungsmöglichkeiten erstellt, so ist in Alternativrechnungen sowohl von der bestehenden Rechtslage als auch von einer (fiktiven) wettbewerbsneutralen Gesetzeslage auszugehen (Nichtberücksichtigung von Wettbewerbsvorteilen des Staates wie Umsatzsteuerfreiheit u. Ä.). [Anlage zu den
Art. 7Bay
HO] – Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen [
Art. 8Bay
HO] Art. 8 Grundsatz der Gesamtdeckung 1 Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. 2 Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit
- dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder die Mittel dem Staat zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden (zweckgebundene Einnahmen) oder
- Ausnahmen im Haushaltsplan zugelassen worden sind. Zu Art. 8:
- Eine Beschränkung der Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke durch Gesetz (Art. 8 Satz 2 Nr. 1
- Alternative) liegt nur vor, wenn im Gesetz eine Zweckbindung ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Zweckbindung ist in den Erläuterungen kenntlich zu machen (Art. 17 Abs. 3).
- Für eine Zweckbindung durch Haushaltsvermerk (Art. 8 Satz 2 Nr. 2) reicht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen bestimmten Einnahmen und Ausgaben allein nicht aus.
- Bei einer Zweckbindung dürfen Ausgaben nur in Höhe der zweckgebundenen Einnahmen geleistet werden, es sei denn, dass sich aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt.
- Ist mit der Annahme von zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mitteln (Art. 8 Satz 2 Nr. 1
- Alternative) der Einsatz von Haushaltsmitteln des Staates verbunden oder entstehen Folgekosten für den Staatshaushalt, so dürfen sie nur angenommen werden, wenn die Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung stehen. Sind die zur Verfügung gestellten zweckgebundenen Mittel im Haushaltsplan nicht veranschlagt, so ist die dafür geltende Regelung in den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz (DBestHG) anzuwenden. [
Art. 9BayHO] Art. 9 Beauftragter für den Haushalt
- Bestellung des Beauftragten für den Haushalt 1.1 Die obersten Staatsbehörden können bestimmen, in welchen nachgeordneten Dienststellen (Behörden, Anstalten, Betrieben und sonstigen Einrichtungen) Beauftragte für den Haushalt zu bestellen sind. Zum Beauftragten für den Haushalt ist der für Haushaltsangelegenheiten zuständige Bedienstete oder einer seiner Vorgesetzten zu bestellen. Diese müssen zumindest Beamte, die in der dritten oder vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder im Wege der Ausbildungsqualifizierung oder der Modularen Qualifizierung ein entsprechendes Amt erreicht haben, oder Beschäftigte ab der Entgeltgruppe 9b sein. 1.2 Bei den Staatsministerien ist der Beauftragte für den Haushalt der Haushaltsreferent. Wenn es der Geschäftsumfang erfordert, kann eine Haushaltsabteilung oder Unterabteilung gebildet werden; die Referenten sind an die Weisungen des Leiters der Haushaltsabteilung beziehungsweise Unterabteilung gebunden.
- Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans Der Beauftragte für den Haushalt hat 2.1 im Hinblick auf die Finanzplanung bereits an der Aufgabenplanung mitzuwirken, 2.2 dafür zu sorgen, dass die Beiträge zu den Unterlagen nach Form und Inhalt richtig aufgestellt und rechtzeitig vorgelegt werden, 2.3 zu prüfen, ob alle zu erwartenden Einnahmen, alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle notwendigen Planstellen und anderen Stellen in den Voranschlag aufgenommen worden sind; soweit die Beträge nicht genau errechnet werden können, hat er für eine möglichst zutreffende Schätzung zu sorgen; dies gilt auch für die Fälle des Art. 26, 2.4 insbesondere zu prüfen, ob die Anforderungen an Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie an Planstellen und anderen Stellen dem Grunde und der Höhe nach zu dem vorgesehenen Zeitpunkt notwendig sind, 2.5 die Unterlagen gegenüber der Stelle zu vertreten, für die sie bestimmt sind.
- Ausführung des Haushaltsplans 3.1 Übertragung der Bewirtschaftung 3.1.1 Der Beauftragte für den Haushalt kann, soweit es sachdienlich ist, im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, die der Dienststelle zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, anderen Referaten oder Bediensteten der Dienststelle (Titelverwaltern) zur Bewirtschaftung übertragen. Der Beauftragte für den Haushalt hat einen Nachweis über die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen zu führen, deren Bewirtschaftung er übertragen hat. 3.1.2 Bei der Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen durch die nach Nr. 3.1.1 Beauftragten hat der Beauftragte für den Haushalt bei allen wichtigen Haushaltsangelegenheiten, insbesondere • bei Anforderung weiterer Ausgabemittel, • bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben, • bei der Gewährung von Zuwendungen, • beim Abschluss von Verträgen – auch für laufende Geschäfte –, insbesondere der Verträge, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren oder zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben führen können, • bei der Änderung von Verträgen und bei Vergleichen, • bei Stundung, Niederschlagung und Erlass sowie • bei Abweichung von den in Art. 24 bezeichneten Unterlagen mitzuwirken, soweit er nicht darauf verzichtet. Wegen der Bewirtschaftungsbefugnis vgl. Nr. 2.1 zu Art.
- 3.1.3 Die nach Nr. 3.1.1 Beauftragten haben die Annahmeanordnungen und Auszahlungsanordnungen dem Beauftragten für den Haushalt zur Zeichnung vorzulegen, soweit er nicht darauf verzichtet. Wegen der Anordnungsbefugnis vgl. Nr. 2.2 zu Art.
- 3.2 Verteilung der Einnahmen, Ausgaben usw. Der Beauftragte für den Haushalt verteilt die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, die er weder selbst bewirtschaftet noch zur Bewirtschaftung nach Nr. 3.1.1 übertragen hat, auf andere Dienststellen. Der Beauftragte für den Haushalt kann diese Befugnis auf die nach Nr. 3.1.1 Beauftragten delegieren; in diesem Falle wirkt der Beauftragte für den Haushalt bei der Verteilung mit, soweit er nicht darauf verzichtet. Der Beauftragte für den Haushalt und die nach Nr. 3.1.1 Beauftragten haben einen Nachweis über die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen zu führen, die sie verteilt haben. 3.3 Weitere Aufgaben 3.3.1 Der Beauftragte für den Haushalt hat darüber zu wachen, dass die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie die Planstellen und anderen Stellen nach den für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätzen bewirtschaftet werden. Er hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Einnahmen rechtzeitig und vollständig erhoben werden, die zugewiesenen Ausgabemittel nicht überschritten und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden. Er hat bei der Umwandlung, dem Wegfall und der Umsetzung von Planstellen und anderen Stellen mitzuwirken. 3.3.2 Der Beauftragte für den Haushalt hat darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen der Bayerischen Haushaltsordnung, die eine Zustimmung, Anhörung oder Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften, des zuständigen Staatsministeriums, des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums oder des Obersten Rechnungshofs vorsehen, eingehalten und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beigebracht werden. 3.3.3 Der Beauftragte für den Haushalt hat darauf hinzuwirken, dass bei der Bewirtschaftung der Ausgabemittel die Verwaltungsvorschriften zu Art. 43 (Betriebsmittel) beachtet werden. 3.3.4 Der Beauftragte für den Haushalt hat dafür zu sorgen, dass der Nachweis über die zur Bewirtschaftung übertragenen (Nr. 3.1.1) und die verteilten (Nr. 3.2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, die Haushaltsüberwachungslisten, die Nachweisung über die Besetzung der Planstellen sowie die sonst vorgeschriebenen Nachweise und Listen ordnungsgemäß geführt werden. 3.3.5 Der Beauftragte für den Haushalt hat beim Jahresabschluss festzustellen, in welcher Höhe übertragbare Ausgaben des Haushaltsplans nicht geleistet worden sind, und zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Ausgabereste zur Übertragung beantragt werden sollen; er hat ferner die Unterlagen zur Haushaltsrechnung aufzustellen und die Prüfungsmitteilungen des Obersten Rechnungshofs und der Rechnungsprüfungsämter zu erledigen oder, wenn er die Bearbeitung einer anderen Stelle übertragen hat, an der Erledigung mitzuwirken. 3.3.6 Ergeben sich bei der Ausführung des Haushaltsplans haushaltsrechtliche Zweifel, ist die Entscheidung des Beauftragten für den Haushalt einzuholen.
- Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung Maßnahmen von finanzieller Bedeutung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Satz 2, bei denen der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen ist, sind alle Vorhaben, insbesondere auch organisatorischer und verwaltungstechnischer Art, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben auswirken können. Hierzu gehören auch Erklärungen gegenüber Dritten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können. Der Beauftragte für den Haushalt ist möglichst frühzeitig zu beteiligen.
- Allgemeine Bestimmungen, Widerspruchsrecht 5.1 Der Beauftragte für den Haushalt hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch die Gesamtbelange des Staatshaushalts zur Geltung zu bringen und den finanz- und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. 5.2 Unterlagen, die der Beauftragte für den Haushalt zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen vorzulegen oder innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden; ihm sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen. 5.3 Soweit Schriftverkehr, Verhandlungen und Besprechungen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof oder den Rechnungsprüfungsämtern nicht durch den Beauftragten für den Haushalt geführt werden, ist er daran zu beteiligen. 5.4 Der Beauftragte für den Haushalt kann bei Maßnahmen der Ausführung des Haushaltsplans (Nr. 3) oder bei Maßnahmen im Sinne von Nr. 4 Widerspruch gemäß Art. 9 Abs. 4 erheben. 5.4.1 Widerspricht der Beauftragte für den Haushalt bei einer obersten Staatsbehörde einem Vorhaben, so darf dieses nur auf ausdrückliche Weisung des Leiters der Behörde oder seines ständigen Vertreters weiterverfolgt werden. 5.4.2 Widerspricht der Beauftragte für den Haushalt bei einer anderen Dienststelle des Geschäftsbereichs einem Vorhaben und tritt ihm der Leiter nicht bei, so ist die Entscheidung der nächsthöheren Dienststelle einzuholen. In dringenden Fällen kann das Vorhaben auf schriftliche Weisung des Leiters der Dienststelle begonnen oder ausgeführt werden, wenn die Entscheidung der nächsthöheren Dienststelle nicht ohne Nachteil für den Staat abgewartet werden kann. Die getroffene Maßnahme ist der nächsthöheren Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. 5.5 Die Aufgaben des Beauftragten für den Haushalt erstrecken sich auch auf Sondervermögen sowie die Mittel aus anderen Haushalten (z.B. Bundeshaushalt, Lastenausgleichsfonds), die der Dienststelle zur Bewirtschaftung zugewiesen sind. [
Art. 10BayHO] Art. 10 Unterrichtung des Landtags
Art. 11Bay
HO] [
Art. 12Bay
HO] [
Art. 13Bay
HO] [
Art. 14Bay
HO] [
Art. 15Bay
HO] [
Art. 16Bay
HO] [
Art. 17Bay
HO] [
Art. 18Bay
HO] [
Art. 19Bay
HO] [
Art. 20Bay
HO] [
Art. 21Bay
HO] [
Art. 22Bay
HO] [
Art. 23Bay
HO] [
Art. 24Bay
HO] [
Art. 25Bay
HO] [
Art. 26Bay
HO] [
Art. 27Bay
HO] [
Art. 28Bay
HO] [
Art. 29Bay
HO] [
Art. 30Bay
HO] [
Art. 31Bay
HO] [
Art. 32Bay
HO] [
Art. 33Bay
HO] [
Art. 11BayHO] Art. 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
- zu erwartenden Einnahmen,
- voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
- voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
- Fälligkeitsprinzip 1.1 Beim jeweiligen Haushaltsansatz dürfen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die im betreffenden Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden. 1.2 Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu ermitteln.
- Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen Wegen der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen vgl. Art. 16 und VV hierzu. [
Art. 12Bay
HO] Art. 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. (Vgl. auch Art. 1, 4, 11.) [
Art. 13BayHO] Art. 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
- a)Baumaßnahmen,
- b)den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,
- c)den Erwerb von unbeweglichen Sachen, soweit die Ausgaben nicht aus dem Grundstock zu leisten sind,
- d)den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
- e)Darlehen,
- f)die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
- g)Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.
- eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),
- eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht),
- eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan). 2 Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen sowie der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits. Zu Art. 13:
- Kurzbezeichnung „Haushaltsstelle“ Für die Feingliederung des Haushaltsplans in Kapitel und Titel (Art. 13 Abs. 2 Satz 2) kann in Haushaltsvermerken usw. die Kurzbezeichnung „Haushaltsstelle“ verwendet werden; desgleichen kann z.B. „Kap. 13 04 Titel 111 02“ abgekürzt werden in „13 04/111 02“.
- Gruppierungsplan Der Gruppierungsplan (GPl; Art. 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3) sowie weitere Bestimmungen dazu sind in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) enthalten. [
Art. 14BayHO] Art. 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
- a)in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
- b)in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
- c)in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt); 2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten; 3. eine Übersicht über die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten sowie die Stellen der Arbeitnehmer. 2 Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
- Durchlaufende Posten Durchlaufende Posten im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 sind nur Einnahmen und Ausgaben, die im Staatshaushalt für einen anderen vereinnahmt und in gleicher Höhe an diesen weitergeleitet werden, ohne daß der Staat an der Bewirtschaftung der Mittel beteiligt ist (Obergruppen 38 und 98).
- Funktionenplan Der Funktionenplan (FPl; Art. 14 Abs. 2) sowie weitere Bestimmungen dazu sind in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) enthalten. [
Art. 15Bay
HO] Art. 15 Bruttoveranschlagung 1 Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. 2 Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben; darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan oder durch die Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. 3 In den Fällen des Satzes 2 soll die Berechnung des veranschlagten Betrags dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen werden. (Vgl. auch Art. 26 Abs. 1 und 2), Art. 35 Abs. 1.) [
Art. 16Bay
HO] Art. 16 Verpflichtungsermächtigungen 1 Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. 2 Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden. (Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. Art. 38.) Zu Art. 16:
- Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen, wenn durch ihn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren begründet werden soll (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1).
- Für bereits in früheren Haushaltsjahren eingegangene Verpflichtungen sind Ermächtigungen nicht zu veranschlagen.
- Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es nicht 3.1 bei Verpflichtungen für laufende Geschäfte (Art. 38 Abs. 4 – vgl. hierzu auch Nr. 4 zu Art. 38), 3.2 für den Abschluss von Verträgen im Sinne des Art. 72 Abs. 2 der Verfassung (Art. 38 Abs. 5), 3.3 bei Maßnahmen nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1, 3.4 für die Übernahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis (Art. 64 Abs. 5), 3.5 in den Fällen des Art. 18 Abs. 3 und des Art. 39 Abs.
- Von einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist bei Titeln der Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans abzusehen.
- Ergibt sich, dass die im Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich im laufenden Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden und deshalb verfallen, so sind sie, soweit notwendig, in späteren Haushaltsjahren erneut zu veranschlagen. Werden solche doppelt veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen doch noch im laufenden Haushaltsjahr oder gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des Haushaltsjahres und vor Bekanntmachung des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen, sind sie auf die im neuen Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen anzurechnen. Entsprechendes gilt für die Fälle des Art. 38 Abs. 1 Satz 2, wenn Verpflichtungsermächtigungen bis zur Bekanntmachung des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen werden.
- Bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) zu beachten.
- Die in den Haushaltsplan aufzunehmenden Verpflichtungsermächtigungen sind bei dem nach der Zweckbestimmung in Betracht kommenden Ausgabetitel gesondert zu veranschlagen.
- Innerhalb von Titelgruppen (vgl. Nr. 1.3 der AV-BayHS) sind Verpflichtungsermächtigungen nicht bei der einheitlichen Zweckbestimmung, sondern bei den jeweiligen Einzeltiteln der Titelgruppe zu veranschlagen. Soweit die Ausgaben der Titelgruppe in sich gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind, gilt die Deckungsfähigkeit, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch für die Verpflichtungsermächtigungen.
- Ist das Eingehen von Verpflichtungen vorgesehen, die zu Ausgaben in mehreren Haushaltsjahren führen können, ist der Gesamtbetrag der benötigten Verpflichtungsermächtigung auszubringen; außerdem sollen die voraussichtlich fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen betragsmäßig nach Jahren getrennt im Haushaltsplan angegeben werden (Jahresbeträge).
- Bei einem Zweijahreshaushalt (vgl. Art. 12) sind Ermächtigungen für Verpflichtungen, die im ersten Haushaltsjahr zulasten des zweiten Haushaltsjahres eingegangen werden können, bereits im ersten Haushaltsjahr zu veranschlagen. Der bewilligte Ausgabeansatz des zweiten Haushaltsjahres ermächtigt allein nicht, schon im ersten Jahr Verpflichtungen zulasten des Ansatzes für das zweite Jahr einzugehen. [
Art. 17BayHO] Art. 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen
- Einzelveranschlagung 1.1 Bei der Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind auch die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern – VV-BayHS – (einschließlich Gruppierungsplan und Funktionenplan) und das jeweilige Schreiben des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums über die Aufstellung der Voranschläge (Haushaltsaufstellungsschreiben) zu beachten. 1.2 Bei der Abgrenzung des Entstehungsgrundes für die Einnahmen und der Zwecke für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist von der Gruppierung des Gruppierungsplans auszugehen. Der Zweck einer Ausgabe oder einer Verpflichtungsermächtigung wird durch das Ziel bestimmt, das durch die Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung erreicht werden soll. Verschiedene Zwecke können auch im Rahmen derselben Maßnahme verwirklicht werden. 1.2.1 Die in Anlage 3 der VV-BayHS festgelegten Festtitel sind, soweit erforderlich, grundsätzlich unverändert in den Haushaltsplan zu übernehmen. 1.2.2 Die Zweckbestimmungen der übrigen Titel sollen so gefasst werden, dass der Ausgabezweck der Maßnahme klar erkennbar ist. Hierzu reicht es im Allgemeinen nicht aus, nur den im Gruppierungsplan – nach ökonomischen Gesichtspunkten – festgelegten Inhalt einer Einnahme- oder Ausgabegruppe zu wiederholen. Die im Gruppierungsplan getroffene Wortwahl (Zuweisungen, Zuschüsse etc.) ist bei der Fassung der Zweckbestimmung aber zu übernehmen, soweit im Einzelfall nicht zwingende Gründe (z.B. gesetzliche Begriffsbestimmung) entgegenstehen. 1.2.3 Soweit ein Ausgabezweck verschiedene ökonomische Ausgabegruppen oder Funktionen umfasst, sind die Einzeltitel nach dem Schwergewicht zuzuordnen oder es ist eine Titelgruppe zu bilden. Durch die Zuordnung nach Schwergewicht darf die ökonomische und funktionelle Aussagekraft des Haushaltsplans nicht verzerrt werden. 1.3 Angaben bei der Zweckbestimmung des Haushaltsplanes sind verbindlich. Soweit in Zweckbestimmungen für mehrere mit einem Gesamtbetrag veranschlagte Maßnahmen auf Anlagen zu den Einzelplänen verwiesen ist, sind die in diesen Anlagen aufgeführten Einzelzwecke mit ihren Beträgen ebenso bindend, wie wenn diese Beträge bei den Zweckbestimmungen einzeln aufgeführt wären, es sei denn, dass in den Anlagen etwas Anderes bestimmt ist.
- Erläuterungen 2.1 Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen; sie müssen jedoch die für die Bemessung und Überprüfung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten. Ferner sollen sie im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung einen ausreichenden Aufschluss über den Verwendungszweck geben und für die Haushaltsführung eine geeignete Grundlage darstellen. Soweit das Verständnis nicht leidet, kann auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplans verwiesen werden. 2.2 Zu erläutern sind 2.2.1 Ausnahmen vom Bruttoprinzip (Art. 15 Satz 2 und 3), soweit sie über die VV Nrn. 1 bis 3 zu Art. 35 hinausgehen, 2.2.2 Ausgaben für mehrjährige Maßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 2 (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, Förderungsprogramme etc.) mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung; in früheren Jahren geleistete Ausgaben sollen dabei möglichst zusammengefasst werden, 2.2.3 Zweckbindungen von Einnahmen kraft Gesetzes (Art 17 Abs. 3 und VV Nr. 1 zu Art. 8), 2.2.4 Zu- und Abgänge bei den Stellen gemäß Art. 17 Abs. 5 und 6; dies gilt insbesondere für Stellenmehrungen, 2.2.5 Beiträge Dritter, 2.2.6 mehrere in einem Titel veranschlagte Maßnahmen mit den jeweiligen Teilbeträgen der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, soweit nicht in Fällen von geringer finanzieller Bedeutung Ausnahmen zugelassen sind. Soweit in Anlage 3 der VV-BayHS sog. „Standarderläuterungen“ festgelegt sind, sind diese zu verwenden. Zu den Erläuterungen gehören auch Übersichten über die Wirtschaftspläne von Einrichtungen im Sinne von Art. 26 Abs. 3, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind. 2.3 Darüber hinaus sind die Titel zu erläutern, zu deren Verständnis eine erläuternde Ergänzung notwendig ist, insbesondere wegen der finanziellen oder grundsätzlichen Bedeutung der Titel oder wegen der Änderung gegenüber dem Vorjahr, soweit das für Finanzen zuständige Staatsministerium nicht Ausnahmen im Haushaltsaufstellungsschreiben zulässt. 2.4 Sind Erläuterungen oder Teile von Erläuterungen als Ergänzung von Bestimmungen zur Bewirtschaftung von Titeln unerlässlich, so sind die Erläuterungen oder die entsprechenden Teile der Erläuterungen für verbindlich zu erklären. Bei der Zweckbestimmung ist ein Verbindlichkeitsvermerk auszubringen. Der Verbindlichkeitsvermerk gilt für die Bewirtschaftungsbefugnis der zuständigen Verwaltungsdienststellen (vgl. VV Nrn. 2.1 und 2.2 zu Art. 34); eine kassenmäßige getrennte Nachweisung und Überwachung scheidet jedoch aus (vgl. Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zur Anlage 3 der VV-BayHS). Erforderlichenfalls sind deshalb getrennte Titel vorzusehen. B. Stellen
- Begriffsbestimmung Stellen sind sowohl Planstellen (Art. 17 Abs. 5 und VV Nr. 4 hierzu) als auch andere Stellen (Art. 17 Abs. 6 und VV Nr. 5 hierzu).
- Planstellen 4.1 Planstellen sind Stellen für planmäßige Beamte (Art. 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2). Beamte auf Widerruf fallen nicht unter den Begriff des planmäßigen Beamten. Planstellen sind gemäß Art. 17 Abs. 5 Satz 3 nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Stellen für Richter sind entsprechend zu behandeln (vgl. Art. 115). Mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG) oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) ausgestattete Planstellen sowie Planstellen, für die besondere Stellenobergrenzen gelten, sind gesondert auszubringen; dies gilt auch für Planstellen mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) und für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. Auf die gesonderte Ausweisung von Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen kann verzichtet werden, wenn die Amtszulage bzw. die Zulage für besondere Berufsgruppen kraft Gesetzes allen Beamten eines bestimmten Amtes zusteht. Der Stellenplan für planmäßige Beamte ist verbindlich, soweit nicht durch das Haushaltsgesetz oder den Haushaltsplan ausnahmsweise etwas Anderes zugelassen ist. 4.2 Planstellen dürfen nur mit solchen Amtsbezeichnungen ausgebracht werden, die durch das Bayerische Besoldungsgesetz festgelegt oder durch die Staatsregierung festgesetzt worden sind.
- Andere Stellen 5.1 Andere Stellen im Sinn von Art. 17 Abs. 6 sind 5.1.1 die Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Dienstanfänger, 5.1.2 die Stellen für abgeordnete Beamte, 5.1.3 die Stellen für Arbeitnehmer. Die im Haushaltsplan (Stellenplan) ausgewiesenen anderen Stellen sind verbindlich, soweit dies durch das Haushaltsgesetz oder den Haushaltsplan bestimmt ist. Das zuständige Staatsministerium kann die Stellenbindung auch in anderen Fällen anordnen. 5.2 Die Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Dienstanfänger (Nr. 5.1.1) sind getrennt von den übrigen Stellen im Stellenplan auszubringen. Sie sind nach den Besoldungsgruppen der Eingangsämter zu gliedern, in das die Beamten auf Widerruf nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten. 5.3 Soweit Stellen für abgeordnete Beamte (Nr. 5.1.2) erforderlich sind (vgl. Nr. 7.1.2 und VV Nr. 4.2 zu Art. 49 sowie VV Nr. 2 zu Art. 50), kann auf die Gliederung nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen verzichtet werden. 5.4 Die Stellen für Arbeitnehmer (Nr. 5.1.3) sind nach Entgeltgruppen im Stellenplan auszubringen; eine weitere Aufgliederung nach Funktionen (Verwaltungspersonal, Lehrer u. dgl.) kann zweckmäßig sein. Auf eine Ausbringung nach Entgeltgruppen kann verzichtet werden, soweit keine Stellenplanbindung im Sinn des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes besteht.
- Leerstellen Planstellen und andere Stellen, die für ohne Bezüge beurlaubte oder gegen volle Kostenerstattung zu einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnete oder zugewiesene Bedienstete bestimmt sind, sind als Leerstellen zu bezeichnen und im Stellenplan zumindest nach Besoldungsgruppen getrennt von den übrigen Stellen auszubringen. Leerstellen können ferner für Bedienstete im Stellenplan ausgebracht werden, − deren Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift ruht. Dies gilt jedoch nur, wenn aus dem ruhenden Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis keine Bezüge gezahlt werden. – die mit Bezügen beurlaubt sind und deren Bezüge vollständig von dritter Seite erstattet werden. − die gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 3 in eine Leerstelle eingewiesen werden können. Bei Abordnungen oder Zuweisungen an eine Dienststelle, Organisation oder Einrichtung außerhalb der Staatsverwaltung, bei der eine volle Kostenerstattung erfolgt, kann der Beamte auch dann auf einer Leerstelle geführt werden, wenn die Dienststelle, Organisation oder Einrichtung ganz oder teilweise (z.B. nach dem Königsteiner Schlüssel) vom Freistaat finanziert wird; Voraussetzung ist jedoch, dass die Finanzierung der Dienststelle, Organisation oder Einrichtung aus einem Titel außerhalb der Hauptgruppe 4 erfolgt. Für Leerstellen sind keine Ausgaben zu veranschlagen. 6a. Ersatzstellen Planstellen und andere Stellen, die zur Deckung entstehender personeller Kapazitätsverluste im Rahmen der Altersteilzeit oder der Arbeitszeitmodelle mit einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit bestimmt sind, sind als Ersatzstellen zu bezeichnen und im Stellenplan gesondert von den übrigen Stellen auszubringen. Auf die Ausbringung von Amtsbezeichnungen kann verzichtet werden. Die tatsächliche Besetzung richtet sich nach den haushaltsgesetzlichen Vorschriften.
- Einrichtung von Stellen Im Haushaltsplan (Stellenplan) dürfen nur die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Planstellen und anderen Stellen ausgewiesen werden. 7.1 Die Einrichtung neuer Planstellen und anderer Stellen ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Kann ein Stellenmehrbedarf durch Rationalisierungsmaßnahmen usw. nicht aufgefangen werden, so ist zu prüfen, ob und inwieweit der zusätzliche Bedarf durch die Übertragung von Stellen aus anderen Haushaltskapiteln oder die Umwandlung von Stellen befriedigt werden kann. 7.1.1 Planstellen dürfen nur geschaffen werden, wenn die Stellen durch planmäßige Beamte besetzt werden können. 7.1.2 Beträge und Stellen für abgeordnete Beamte dürfen in den Haushaltsplan nur aufgenommen werden, wenn nicht vorübergehend freie Planstellen oder andere Beamtenstellen in Anspruch genommen werden können (vgl. auch VV Nrn. 4.1 und 4.2 zu Art. 49 und VV Nr. 2 zu Art. 50). 7.1.3 Für Aufgaben von begrenzter Dauer dürfen in der Regel keine Stellen geschaffen werden; erforderlichenfalls sind Beamte abzuordnen oder Mittel für sonstige Hilfsleistungen zu veranschlagen. Ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderlich, muss von der Möglichkeit des Art. 21 Gebrauch gemacht werden. 7.2 Stellen, die dauernd entbehrlich sind, sind nicht mehr zu besetzen und im nächsten Haushaltsplan abzusetzen; abzusetzen sind ferner Stellen, die dauernd nicht besetzt werden können (vgl. auch Art. 21 und VV hierzu). 7.3 Stellen, die auf Grund von Feststellungen der Rechnungsprüfung nicht oder nicht in der veranschlagten Wertigkeit erforderlich sind, sind in die Verhandlungen zur Aufstellung des Haushaltsplans einzubeziehen. Art. 50 Abs. 1 BayHO bleibt unberührt.
- Stellenbesetzung und Stellenüberwachung Für die Stellenbesetzung und -überwachung gelten die
Art. 49
. [
Art. 18BayHO] Art. 18 Kreditermächtigungen
- zur Deckung von Ausgaben unter der Voraussetzung des Absatzes 2,
- zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite); soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden; Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden,
- zur Anschluss- oder Umfinanzierung bestehender Kredite am Kreditmarkt.
Art. 19Bay
HO] Art. 19 Übertragbarkeit 1 Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. 2 Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert. (Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. Art. 45.) Zu Art. 19:
- Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus als Ausgabereste (Art. 45 Abs. 2 und 3) verfügbar zu halten.
- Bei Ausgaben für Investitionen (Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans), die kraft Gesetzes übertragbar sind (Art. 19 Satz 1), ist ein Übertragbarkeitsvermerk nicht auszubringen.
- Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Übertragbarkeit nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 (andere Ausgaben) vorliegen, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
- Verpflichtungsermächtigungen sind keine Ausgaben und deshalb nicht übertragbar (vgl. VV Nr. 5 zu Art. 16); auf die Sonderregelung in Art. 45 Abs. 1 Satz 2 und in den VV hierzu wird jedoch hingewiesen. [
Art. 20BayHO] Art. 20 Deckungsfähigkeit
- Deckungsfähigkeit ist die durch Haushaltsgesetz (Durchführungsbestimmungen) oder einen bei der Zweckbestimmung ausgebrachten Haushaltsvermerk gemäß Art. 20 Abs. 2 begründete Möglichkeit, bei einem oder mehreren Titeln höhere Ausgaben als veranschlagt auf Grund von Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Ausgabetiteln zu leisten. Gegenseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn die Ausgabetitel wechselseitig zur Verstärkung der jeweiligen Ansätze herangezogen werden dürfen. Einseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn der eine Ansatz (deckungsberechtigter Ansatz) nur verstärkt und der andere Ansatz (deckungspflichtiger Ansatz) nur für die Verstärkung des deckungsberechtigten Ansatzes herangezogen werden darf.
- Über die Fälle des Art. 20 Abs. 1 (Haushaltsgesetz) hinaus können Personalausgaben auch im Haushaltsplan für deckungsfähig erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 Halbsatz 2 (sachlicher oder verwaltungsmäßiger Zusammenhang) erfüllt sind. Die Deckungsfähigkeit nach Art. 20 Abs. 2 kann auch durch das Haushaltsgesetz bzw. die Durchführungsbestimmungen hierzu erklärt werden.
- Ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang (Art. 20 Abs. 2) kann angenommen werden, wenn die Ausgaben der Erfüllung ähnlicher oder verwandter Zwecke dienen.
- Personalausgaben dürfen nur in besonderen Fällen (z.B. bei Betrieben mit Bruttohaushalt) mit anderen Ausgaben als deckungsfähig erklärt werden. [
Art. 21BayHO] Art. 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
- Ausgaben, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „kw“ oder „davon kw .................. Tsd. EUR“. Stellen, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „kw“. Die zeitlichen oder sachlichen Voraussetzungen für den Wegfall sind, soweit erforderlich (vgl. Art. 47), im Haushaltsplan anzugeben.
- Stellen, die als künftig umzuwandeln bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „ku“ unter Angabe der Art der Stelle und der Besoldungs- oder Entgeltgruppe, in die sie umgewandelt werden. Nr. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
- Kw- und ku-Vermerke werden zu dem in Art. 47 und VV hierzu genannten Zeitpunkt wirksam. Für die Anwendung der Obergrenzen für Beförderungsämter gelten die mit kw-Vermerken versehenen Stellen als weggefallen, die mit ku-Vermerken versehenen Stellen als umgewandelt. Dies gilt regelmäßig nicht, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls bzw. der Umwandlung im Vermerk näher bestimmt ist und dieser Zeitpunkt erst nach der Laufzeit des aktuellen Haushaltsplans liegt.
- Sind im Haushalt Ausgaben oder Stellen als kw oder Stellen als ku bezeichnet, dürfen sie für das nächste Haushaltsjahr nur mit dem gleichen Vermerk veranschlagt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Wegfalls oder der Umwandlung (Art. 47) inzwischen eingetreten sind oder sich die in den Erläuterungen zu begründende Notwendigkeit ergibt, den Vermerk zu streichen. [
Art. 22Bay
HO] Art. 22 Sperrvermerk 1 Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sowie Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. 2 Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. 3 Durch Sperrvermerk kann bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Stellen oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtags oder des für den Staatshaushalt zuständigen Ausschusses des Landtags bedarf. (Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. Art. 36.) Zu Art. 22: Können Ausgaben oder Stellen für ein späteres Haushaltsjahr zurückgestellt werden, dürfen sie auch nicht mit Sperrvermerk veranschlagt werden. [
Art. 23Bay
HO] Art. 23 Zuwendungen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. (Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. Art. 44 Abs. 1.) Zu Art. 23:
- Zum Begriff der Zuwendungen 1.1 Zuwendungen sind alle Geldleistungen des Staates an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung, 1.1.1 die dem Empfänger zur Erfüllung bestimmter Zwecke im Rahmen seiner eigenen Aufgaben, an deren Förderung der Staat ein erhebliches Interesse hat, gewährt werden und 1.1.2 die dem Empfänger mit bestimmten Auflagen und Bedingungen für die Mittelverwendung zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Geldleistung ein Entgelt für eine Gegenleistung (siehe Nr. 1.3.4) ist, und 1.1.3 bei denen der Empfänger dem Staat oder Dritten keine Verfügungsbefugnis am Fördergegenstand einräumt; unschädlich ist die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten und die Übertragung von Schutzrechten auf den Staat. 1.2 Zu den Zuwendungen gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen. Bedingt rückzahlbare Leistungen sind alle Zuwendungen, deren Rückzahlung an den Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses gebunden ist. Als zweckgebundener Zuschuss gilt auch die Zahlung auf Grund einer Verlustdeckungszusage. 1.3 Keine Zuwendungen sind insbesondere 1.3.1 Sachleistungen, 1.3.2 Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat, 1.3.3 Ersatz von Aufwendungen (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), 1.3.4 Entgelte auf Grund von Verträgen, für die gleichwertige Gegenleistungen erbracht werden, wie z.B. Kaufverträge, Mietverträge, u.ä., 1.3.5 satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen.
- Zuwendungsarten Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden: 2.1 Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung), 2.2 Zuwendungen zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben oder – in besonderen Ausnahmefällen – der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).
- Grundsätze für die Veranschlagung 3.1 Ausgaben für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Ausgaben für nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, soweit der Zweck nicht durch bedingt oder unbedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann. 3.2 Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn es erforderlich ist, dass sich der Staat gegenüber dem Zuwendungsempfänger rechtlich verpflichtet, in künftigen Haushaltsjahren bestimmte Zuwendungen zu gewähren. 3.3 Zuwendungen (Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen) für Baumaßnahmen, größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben sind getrennt von den übrigen Zuwendungsmitteln zu veranschlagen, wenn die hierfür vorgesehenen Zuwendungen des Staates mehr als insgesamt 500 000 € betragen. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen hiervon zulassen. Werden Zuwendungen für Baumaßnahmen, größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben einzeln veranschlagt, ist Art. 24 Abs. 4 zu beachten. 3.4 Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen erst veranschlagt werden, wenn der Zuwendungsempfänger einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorgelegt hat. Der Plan muss alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einen Organisations- und Stellenplan enthalten. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre ist als Anlage beizufügen, soweit sich dies nicht schon aus den Bilanzen oder dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan ergibt. Kann der endgültige Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist ein vorläufiger Haushalts- oder Wirtschaftsplan oder der von den zuständigen Organen in seinen Grundzügen gebilligte Entwurf des Haushalts- oder Wirtschaftsplans der Veranschlagung zugrunde zu legen. Das zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium von diesen Erfordernissen absehen, soweit sie für die Veranschlagung nicht erforderlich sind – insbesondere wenn die Zuwendung 10 000 € nicht übersteigt – oder soweit dies wegen eines Zweijahreshaushalts (Art. 12) geboten ist. 3.4.1 Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan soll in der Form dem Haushaltsplan des Staates entsprechen und nach den für diesen geltenden Grundsätzen aufgestellt sein. 3.4.2 Wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht, kann der Haushalts- oder Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. Eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben ist beizufügen, soweit sie für die Bemessung der Zuwendung erforderlich ist. 3.5 Bei der Veranschlagung sind insbesondere die Art. 6, 7 und 17 Abs. 4 BayHO sowie § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 StWG zu beachten. 3.6 Werden für denselben Zweck ausnahmsweise Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen abweichend von Art. 17 Abs. 4 von mehreren Stellen des Staates oder sowohl vom Staat als auch vom Bund oder anderen Ländern veranschlagt, sollen die Zuwendungsgeber Einvernehmen über die für diese Veranschlagung geltenden Grundsätze herbeiführen. [
Art. 24BayHO] Art. 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
- a)1 Maßnahmen des staatlichen Hochbaus mit Gesamtkosten von mehr als 6 000 000 € (Große Baumaßnahmen) sind in die Anlage S (Sonderausweis der staatlichen Hochbaumaßnahmen) aufzunehmen. 2 In der Anlage S ist jede Große Baumaßnahme einzeln auf einen zutreffenden Titel (710 01 bis 749 69) auszubringen. 3 Im jeweiligen Kapitel sind die Ausgaben der Anlage S summiert unter der Haushaltsstelle „710 00“ auszubringen.
- b)Die für die Veranschlagung erforderlichen Unterlagen müssen auch Angaben über die (nicht bei den Hochbauausgaben veranschlagten) Kosten des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie der künftigen jährlichen Haushaltsbelastungen enthalten (Art. 24 Abs. 1 BayHO).
- c)Liegen die nach Art. 24 Abs. 1 BayHO erforderlichen Unterlagen nicht vor, können mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums ausnahmsweise gesperrte Haushaltsstellen (Planungstitel) ausgebracht werden. 1.3 Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung auf Maßnahmen des staatlichen Hoch-, Straßen-, Brücken- und Wasserbaus (Obergruppen 70 sowie 75 bis 78), sofern ihre Gesamtkosten 6 000 000 € je Maßnahme nicht überschreiten. 1.4 1 Hochbaumaßnahmen mit Gesamtkosten bis zu 6 000 000 € je Maßnahme sind bei einem Titel der Gruppe 701 (Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) zu veranschlagen. 2 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Gesamtkosten zwischen 500 000 € und 6 000 000 € sind in den Erläuterungen zum Haushaltsplan einzeln und getrennt nach Haushaltsjahren aufzuführen. 1.5 Für die Veranschlagung und Bewirtschaftung der Ausgaben für Hochbaumaßnahmen, für die Form und den Inhalt der Bauunterlagen sowie für die Durchführung der Hochbaumaßnahmen gelten im Übrigen die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau). 1.6 Die Nrn. 1.1 bis 1.5 gelten sinngemäß für sonstige vom Staat auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen ganz oder überwiegend finanzierte Baumaßnahmen; für Zuwendungen gilt Nr. 4. 1.7 Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann durch die Bestimmungen über die Aufstellung der Haushaltsvoranschläge (Art. 27) andere Wertgrenzen festlegen. 2. Bauunterhalt 2.1 1 Zum Bauunterhalt (Gruppe 519) gehören (ohne betragsmäßige Begrenzung) alle Maßnahmen, die der Instandhaltung und Instandsetzung der baulichen Anlagen und der Außenanlagen mit dem Ziel der Gewährleistung der zeitgemäßen Gebrauchsfähigkeit für die bestehende Nutzung dienen, jedoch keine darüber hinaus gehenden Standardhebungen oder wesentlichen bauliche Veränderungen oder Ergänzungen zur Folge haben. 2 Bauliche Veränderungen und Ergänzungen sind wesentlich, wenn sie die Grenze von 500 000 € pro Objekt und Jahr übersteigen. 2.2 1 Bauunterhaltsmittel können ganz oder teilweise als so genannte Verstärkungsmittel im Sammelkapitel des Einzelplans veranschlagt werden. 2 Der rechnerische Nachweis erfolgt jedoch bei den Einzelkapiteln, wo erforderlichenfalls entsprechende Leertitel auszubringen sind. 2.3 Bauunterhaltsarbeiten sollen im Rahmen einer am gleichen Objekt vorgesehenen Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme (Festtitel 701 0. oder Titel der Gruppen 710 bis 749) mitgeplant, durchgeführt und abgewickelt werden, wenn eine einheitliche Baudurchführung und Auftragsvergabe zweckmäßig und wirtschaftlich ist und die Kosten der Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme überwiegen. 2.4 Ausgaben für bauliche Sicherheitsmaßnahmen an Wohnungen von Kabinettsmitgliedern sind zentral im Einzelplan 13 zu veranschlagen. 2.5 Nr. 1.5 gilt entsprechend. 3. Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben 3.1 Größere Beschaffungen sind Anschaffungen von Sachen mit Gesamtkosten von mehr als 250 000 € im Einzelfall, für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in der Hauptgruppe 8 des Gruppierungsplans im Haushaltsplan veranschlagt werden. 3.2 Größere Entwicklungsvorhaben sind Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 250 000 € im Einzelfall, die der zweckgerichteten Auswertung und Anwendung von Forschungsergebnissen und Erfahrungen vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art dienen, um zu neuen Systemen, Verfahren, Stoffen, Gegenständen und Geräten zu gelangen (Neuentwicklung) oder um vorhandene zu verbessern (Weiterentwicklung); hierzu zählen auch Forschungsvorhaben, die der Erreichung des Entwicklungszieles dienen, sowie die Erprobung. 3.3 Die Wertgrenzen der Nrn. 2.1 und 2.2 gelten auch für Beschaffungsprogramme und Entwicklungsvorhaben, die sich auf mehrere Haushaltsjahre erstrecken. 3.4 Bei größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle in begründeten Fällen von der Wertgrenze oder von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Ausnahmen zulassen. Desgleichen kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium durch die Bestimmungen über die Aufstellung der Haushaltsvoranschläge (Art. 27) andere Wertgrenzen festlegen. 4. Unterlagen für einzeln veranschlagte Zuwendungen Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen, wenn diese 125 000 € im Einzelfall übersteigen. 5. Bereitstellung der Unterlagen Die Unterlagen müssen rechtzeitig zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans dem für Finanzen zuständige Staatsministerium vorliegen, soweit es nicht darauf verzichtet. [
Art. 25BayHO] Art. 25 Überschuß, Fehlbetrag
Art. 26BayHO] Art. 26 Staatsbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Staat ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
- Stellen außerhalb der Staatsverwaltung, die vom Staat Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten, sind Übersichten in die Erläuterungen aufzunehmen oder dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen, soweit das für Finanzen zuständige Staatsministerium nicht darauf verzichtet. Zu Art. 26:
- Staatsbetriebe 1.1 Staatsbetriebe sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Staatsverwaltung, bei denen wegen einer betriebs- oder erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeit, wegen des Absatzes ihrer Erzeugnisse oder aus sonstigen Gründen besondere Bewirtschaftungsvorschriften gelten. Sie können geführt werden als 1.1.1 kaufmännisch eingerichtete Staatsbetriebe, bei denen im Staatshaushalt nur die Zuführungen oder Ablieferungen zu veranschlagen sind (Nettobetriebe) oder 1.1.2 Betriebe mit Bruttohaushalt, bei denen die kameralistische Buchführung zur Ermittlung des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses in geeigneter Weise ergänzt wird. 1.2 Art. 26 Abs. 1 und die nachfolgenden Nrn. 1.4 bis 1.5 gelten nur für kaufmännisch eingerichtete Staatsbetriebe (Nr. 1.1.1). 1.3 Ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans ist in der Regel nicht zweckmäßig, wenn es sich um einen Betrieb handelt, der sich den Erfordernissen des freien Wettbewerbs anzupassen hat. Ob diese Voraussetzung vorliegt, stellt das für den Staatsbetrieb zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium fest. 1.4 Der als Anlage zum Haushaltsplan aufzunehmende Wirtschaftsplan umfasst einen Erfolgs- und einen Finanzplan. 1.4.1 Im Erfolgsplan sind alle in einem Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung zu veranschlagen. 1.4.2 Der Finanzplan muss den notwendigen und finanzierbaren Bedarf zur langfristigen Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen, Verlustabdeckungen, Rücklagenbildungen, Gewinn- und Kapitalabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Darlehensaufnahmen, Entnahmen aus Rücklagen, Kapitalausstattungen und sonstige Deckungsmittel) enthalten. 1.5 Zu den Zuführungen zählen die Deckung von Betriebsverlusten und die Zuwendungen zur Kapitalausstattung; zu den Ablieferungen zählen Abführungen aus Gewinn und die Kapitalrückzahlungen. Nach welchen Grundsätzen die Zuführungen und Ablieferungen zu ermitteln sind, bestimmt das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Staatsministerium. 1.6 Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Aufstellung der Wirtschaftspläne, die Wirtschaftsführung sowie die Buchführung und Rechnungslegung der Staatsbetriebe erlassen.
- Sondervermögen 2.1 Sondervermögen sind rechtlich unselbstständige Teile des Staatsvermögens, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes entstanden sind und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Staates bestimmt sind. 2.2 Wegen des Haushaltsrechts der Sondervermögen vgl. Art.
- Entsprechend anzuwenden sind auch die Verwaltungsvorschriften zu den Teilen I bis IV, VIII und IX der Haushaltsordnung. 2.3 Die Erträge der Sondervermögensmittel (vgl. VV Nr. 2 zu Art. 43) fließen, soweit nicht eine anderweitige rechtliche Zweckbindung vorliegt, dem Staatshaushalt als allgemeine Deckungsmittel zu.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 zählen solche, die vom Staat auf Grund einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsverpflichtung ganz oder zum Teil zu unterhalten sind.
- Zuwendungsempfänger Zu den Zuwendungsempfängern im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Nr. 2 zählen die institutionell geförderten Zuwendungsempfänger (vgl. VV Nr. 2.2 zu Art. 23).
- Form der Übersichten Das für Finanzen zuständige Staatsministerium bestimmt die Form der in den Haushaltsplan aufzunehmenden Übersichten über die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der Staatsbetriebe und Sondervermögen sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Zuwendungsempfänger. [
Art. 27BayHO] Art. 27 Voranschläge
- Begriff der Voranschläge Die Voranschläge sind Unterlagen für die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und nachstehende Nr. 3 Satz 1).
- Aufstellung der Voranschläge Die zuständigen Staatsministerien, denen Dienststellen nachgeordnet sind, verfahren bei der Aufstellung der Voranschläge für einen Einzelplan wie folgt: 2.1 Soweit notwendig (vgl. auch nachstehende Nr. 2.4) fordern die Staatsministerien von den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen Beiträge für die Aufstellung der Voranschläge an. Dies gilt nicht für die gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben sowie für andere Ausgaben und Einnahmen, die auf Grund von Titelübersichten usw. oder von Kopfbeträgen zentral ermittelt werden können. 2.2 Die Mittelbehörden fordern Beiträge für die Aufstellung der Voranschläge von den unteren Dienststellen nur insofern an, als sie ihre eigenen Beiträge nicht ohne diese erstellen können. Die Mittelbehörde prüft diese Beiträge, ergänzt oder ändert sie, soweit sie es für erforderlich hält, fasst sie mit den eigenen Unterlagen zusammen und leitet sie dem zuständigen Staatsministerium zu. 2.3 Das für den Einzelplan zuständige Staatsministerium hat den Zeitpunkt, zu dem die nachgeordneten Dienststellen die Beiträge zu den Voranschlägen einzureichen haben, so festzusetzen, dass eine ausreichende Frist für die Aufstellung und Prüfung der Voranschläge bleibt und die rechtzeitige Übersendung des Voranschlags für den Einzelplan an das für Finanzen zuständige Staatsministerium sichergestellt ist. 2.4 Grundlage für die Aufstellung des Voranschlags für einen Einzelplan sind in erster Linie die Ansätze der Finanzplanung. Die Beiträge der nachgeordneten Dienststellen dienen insbesondere zur zusätzlichen Information und für Zwecke der Aufgliederung oder Umschichtung.
- Form und Zeitpunkt der Übersendung der Voranschläge für die Einzelpläne Das für Finanzen zuständige Staatsministerium bestimmt Form, Anzahl und Zeitpunkt für die ihm zu übersendenden Voranschläge. Es schreibt vor, welche weiteren Unterlagen und Übersichten hierzu den Voranschlägen beizufügen sind.
- Voranmeldungen In der Finanzplanung nicht berücksichtigte erstmalige Anforderungen von erheblicher finanzieller Bedeutung oder solche, die voraussichtlich längere Verhandlungen und gegebenenfalls örtliche Besichtigungen erfordern, sollen dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium mit den erforderlichen Unterlagen mitgeteilt werden, bevor ihm die Voranschläge übersandt werden (Voranmeldungen). [
Art. 28BayHO] Art. 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
Art. 29BayHO] Art. 29 Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans
Art. 30Bay
HO] Art. 30 Vorlagefrist Der Entwurf des Haushaltsgesetzes soll mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag eingebracht werden, in der Regel spätestens in der ersten Sitzungswoche des Landtags nach dem 30. September. (Vgl. auch Art. 70 Abs. 2, 78 Abs. 3 der Verfassung; Art. 1 BayHO.) [
Art. 31BayHO] Art. 31 Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft
Art. 32Bay
HO] Art. 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. (Vgl. auch Art. 27 bis 30.) [
Art. 33Bay
HO] Art. 33 Nachtragshaushaltsgesetze 1 Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2 Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen. (Vgl. auch Art. 27 bis 30.) Teil III Ausführung des Haushaltsplans [
Art. 34Bay
HO] [
Art. 35Bay
HO] [
Art. 36Bay
HO] [
Art. 37Bay
HO] [
Art. 38Bay
HO] [
Art. 39Bay
HO] [
Art. 40Bay
HO] [
Art. 41Bay
HO] [
Art. 42Bay
HO] [
Art. 43Bay
HO] [
Art. 44Bay
HO] [
Art. 45Bay
HO] [
Art. 46Bay
HO] [
Art. 47Bay
HO] [
Art. 48Bay
HO] [
Art. 49Bay
HO] [
Art. 50Bay
HO] [
Art. 51Bay
HO] [
Art. 52Bay
HO] [
Art. 53Bay
HO] [
Art. 54Bay
HO] [
Art. 55Bay
HO] [
Art. 56Bay
HO] [
Art. 57Bay
HO] [
Art. 58Bay
HO] [
Art. 59Bay
HO] [
Art. 60Bay
HO] [
Art. 61Bay
HO] [
Art. 62Bay
HO] [
Art. 63Bay
HO] [
Art. 64Bay
HO] [
Art. 65Bay
HO] [
Art. 66Bay
HO] [
Art. 67Bay
HO] [
Art. 68Bay
HO] [
Art. 69Bay
HO] [
Art. 34BayHO] Art. 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
- Verteilung der Haushaltsmittel 1.1 Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz (Art. 1 Satz 1) verteilt das für den Einzelplan zuständige Staatsministerium die veranschlagten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen (Haushaltsmittel), soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet, auf die zuständigen, unmittelbar nachgeordneten Dienststellen. Im Falle des Einzelplans 13 (Allgemeine Finanzverwaltung) gelten auch die anderen Staatsministerien als unmittelbar nachgeordnete Dienststellen. Hierzu übersendet es ihnen 1.1.1 den für sie maßgebenden Teil des Einzelplans oder 1.1.2 eine Zusammenstellung der von ihnen zu bewirtschaftenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten Stellen (Kassenanschlag) oder 1.1.3 ein besonderes Schreiben. 1.2 Die Dienststellen, die dem für den Einzelplan zuständigen Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet sind, verteilen die ihnen gemäß Nr. 1.1 zugewiesenen Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen, soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, auf die zuständigen, ihnen nachgeordneten Dienststellen. Die Nrn. 1.1.2 und 1.1.3 sind entsprechend anzuwenden. 1.3 Die Haushaltsmittel sind grundsätzlich an die Dienststellen zur Bewirtschaftung weiterzuleiten, für welche die Mittel im Haushaltsplan veranschlagt sind. Dies gilt insoweit nicht, als aus Gründen der Einheitlichkeit oder Wirtschaftlichkeit ausnahmsweise zentrale Beschaffungen, insbesondere Sammelbestellungen notwendig sind. Bei der Bewirtschaftung der Bauausgaben sind die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau) zu beachten. 1.4 Bei einer Mittelzuweisung gemäß Nr. 1.1.1 ist auf allgemeine Verfügungsbeschränkungen usw. (vgl. z.B. Nr. 1.7 Satz 2) hinzuweisen. 1.5 Die durch Kassenanschlag oder besonderes Schreiben zu verteilenden Ausgaben sollen grundsätzlich nicht sogleich in voller Höhe auf die nachgeordneten Dienststellen verteilt werden, ein Teil soll für etwaige Nachforderungen zurückbehalten werden. Die zurückbehaltenen Beträge sind, soweit sie nicht eingespart werden können, im Laufe des Haushaltsjahres den nachgeordneten Dienststellen im Bedarfsfalle durch besonderes Schreiben zuzuweisen. 1.6 Bei der Zuweisung von Ausgaben durch Kassenanschlag oder besonderes Schreiben sind die Ausgabereste und die Vorgriffe in der Weise zu berücksichtigen, dass die Ausgabereste den zuzuweisenden Ausgaben zugesetzt, die Vorgriffe von ihnen vorweg abgesetzt werden; dabei braucht nicht gekennzeichnet zu werden, inwieweit die zugewiesenen Ausgabemittel auf Ausgaberesten beruhen. Ferner sind haushaltsgesetzliche globale Minderausgaben, haushaltswirtschaftliche Sperren (vgl. Art. 41) und konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen (vgl. § 6 Abs. 1 StWG) sowie Stellenbesetzungssperren zu beachten. 1.7 Wegen der Zuständigkeit bei der Verteilung der Haushaltsmittel nach den Nrn. 1.1 und 1.2 vgl. VV Nr. 3.2 zu Art.
- 1.8 Über die durch Kassenanschlag oder besonderes Schreiben verteilten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen ist ein Nachweis zu führen (vgl. VV Nr. 3.2 zu Art. 9).
- Bewirtschaftung der Haushaltsmittel 2.1 Bewirtschaftungsbefugnis Mit der Zuteilung der Haushaltsmittel gemäß Nr. 1 wird – sofern nicht einschränkende Bestimmungen bestehen (z.B. Art. 38, 58 und 59) – gleichzeitig die Befugnis übertragen, im Rahmen der Haushaltsmittel Maßnahmen zu treffen oder Verträge abzuschließen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen (Bewirtschaftungsbefugnis). VV Nr. 3.1 zu Art. 9 ist bei der Bewirtschaftung zu beachten. Die übergeordnete Dienststelle kann in Höhe der verteilten Haushaltsmittel die Bewirtschaftungsbefugnis nicht mehr ausüben. Die Bewirtschaftungsbefugnis der zuständigen Bediensteten ist insoweit eingeschränkt, als sie nicht in eigener Sache oder in Sachen ihrer Angehörigen tätig werden dürfen (vgl. Art. 79 BayBG). 2.2 Anordnungsbefugnis 2.2.1 Die Bewirtschaftungsbefugnis (Nr. 2.1) schließt grundsätzlich die Befugnis mit ein, Annahme- und Auszahlungsanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis). Dies gilt nicht für Zahlungen bei den Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans (laufende Personalausgaben). Für diese Zahlungen regelt das zuständige Staatsministerium die Anordnungsbefugnis im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium gesondert, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas Anderes bestimmt ist. Die ergehenden Regelungen sind den zuständigen Staatskassen mitzuteilen. 2.2.2 Soweit einer Dienststelle die Anordnungsbefugnis zusteht, sind der Dienststellenleiter und der Beauftragte für den Haushalt zur Ausübung der Anordnungsbefugnis berechtigt. Sie können die Anordnungsbefugnis durch schriftliche Anordnung ganz oder teilweise Titelverwaltern (vgl. VV Nr. 3.1.1 zu Art. 9) oder anderen Bediensteten übertragen. Die Befugnis erstreckt sich nur auf den jeweiligen Verantwortungsbereich des Bediensteten. Mit der Anordnungsbefugnis sollen – soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen – nur solche Personen betraut werden, die in der dritten oder höheren Qualifikationsebene eingestiegen sind oder im Wege der Ausbildungsqualifizierung oder der Modularen Qualifizierung ein entsprechendes Amt erreicht haben oder Beschäftigte ab der Entgeltgruppe 9b sind. Der Dienststellenleiter bzw. der Beauftragte für den Haushalt hat der zuständigen Staatskasse die Namen und Amts- bzw. Dienstbezeichnungen sowie die Unterschriftsproben der zur Ausübung der Anordnungsbefugnis Berechtigten mitzuteilen. Die Unterschriftsmitteilung für Anordnungsbefugte darf nicht in eigener Sache unterschrieben werden. 2.2.3 Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen sind grundsätzlich an die für die anordnende Dienststelle zuständige Staatskasse zu richten. Die Verantwortung dafür, dass Ausgabemittel zur Verfügung stehen (vgl. nachstehende Nr. 7), trägt für sämtliche Zahlungen bei den Obergruppen 41 und 43 des Gruppierungsplans die bewirtschaftende Dienststelle, in allen übrigen Fällen die anordnende Dienststelle. Soweit eine Stellenbindung besteht (vgl. VV Nrn. 4.1 und 5.1 Abs. 2 Satz 1 zu Art. 17), tritt an die Stelle der Ausgabemittel die Verantwortung dafür, dass Stellen zur Verfügung stehen. 2.3 Kleinbeträge Für die Behandlung von Einnahmen und Ausgaben als Kleinbeträge gelten die Vorschriften der Anlage zu den
Art. 59
. 2.4 Grundsatz der Selbstversicherung Der Staat versichert seine Risiken nur, soweit durch Gesetz ein Versicherungszwang besteht (Grundsatz der Selbstversicherung). Das zuständige Staatsministerium kann für Risikoversicherungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Versicherungsbeiträge von Dritten getragen werden. Soweit die von Satz 2 geforderte volle Kostentragung durch Dritte im konkreten Einzelfall unbillig wäre, können die Staatsministerien bzw. die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium eine Aufteilung der Kosten für die Versicherungsbeiträge zwischen dem Staat und den betroffenen Dritten festlegen oder ganz darauf verzichten. Weitere Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. Diese kann grundsätzlich nur bei kaufmännisch eingerichteten Staatsbetrieben (VV Nr. 1.1.1 zu Art. 26) erteilt werden, bei denen wegen der Art der Geschäftstätigkeit oder der wirtschaftlichen Lage des Betriebs eine Versicherung zweckmäßig ist; dies gilt nicht, wenn wegen der Art des Betriebs auf Dauer mit Verlusten zu rechnen ist. 2.5 Anforderung weiterer Ausgabemittel Reichen trotz sparsamer Wirtschaftsführung, bei der insbesondere Art. 34 Abs. 2 zu beachten ist, die zugewiesenen Ausgabemittel nicht aus, so ist nach Art. 37 und den VV hierzu zu verfahren. 2.6 Erhebliche Änderungen bei der Haushaltsentwicklung 2.6.1 Die Staatsministerien teilen erhebliche Einnahme- oder Ausgabeveränderungen, die nicht aus den Anträgen nach Art. 37 ersichtlich sind, dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium alsbald mit (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2). 2.6.2 Unabhängig von Nr. 2.6.1 teilen die Staatsministerien dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jeweils spätestens bis zum
- Oktober mit, welche Haushaltsverschlechterungen oder Haushaltsverbesserungen nach dem Stande vom
- September voraussichtlich bei den Einnahmen sowie bei den Ausgaben der Hauptgruppen 5, 6, 7 und 8 zu erwarten sind (nur über 2 500 000 € bei einem Titel oder bei mehreren sachlich zusammengehörenden Titeln). Dabei sind Beträge, über die auf Grund haushaltsgesetzlicher Einsparungsmaßnahmen (z.B. allgemeine Haushaltssperren) nicht verfügt werden darf, nicht mitzuteilen. 2.6.3 Gesonderte Beiträge der nachgeordneten Dienststellen werden hierzu in der Regel nicht angefordert. 2.7 Unterrichtung der Zahlstellen Mitteilungs- oder Unterrichtungspflichten gegenüber der zuständigen Staatskasse (z.B. Nrn. 2.2.2 oder 6.1 letzter Halbsatz) gelten gegenüber Zahlstellen entsprechend. 2.8 Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes Sollen Dienststellen des Freistaates Bayern oder Gemeinden (Gemeindeverbände) Haushaltsmittel des Bundes bewirtschaften, so gilt Folgendes: Die Haushaltsmittel werden an die zuständigen Landesdienststellen zur selbstständigen Bewirtschaftung verteilt. Die Landesdienststellen sind ermächtigt, den zuständigen Bundeskassen die erforderlichen Kassenanordnungen zu erteilen. Die Landesdienststellen 2.8.1 wenden, soweit die Haushaltsmittel des Bundes nicht im Haushaltsplan des Landes veranschlagt sind 1 , § 35 BHO nebst den dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften an, 2.8.2 beachten § 43 BHO nebst den dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, 2.8.3 verwenden für Kassenanordnungen an die Bundeskassen die Bundesvordrucke und 2.8.4 wenden, soweit sie vermögenswirksame Einnahmen oder Ausgaben des Bundes bewirtschaften, § 73 BHO nebst den dazu bestehenden Verwaltungsvorschriften an. Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas Anderes bestimmt ist 2 , für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die Vorschriften des Landes. Wird die Bewirtschaftung auf Gemeinden (Gemeindeverbände) übertragen, bleibt der zuständigen Landesdienststelle vorbehaltlich der vorstehenden Nrn. 2.8.1 bis 2.8.4 oder etwaiger anderer allgemeiner Regelungen die Entscheidung überlassen, in welchem Umfang das gemeindliche Haushaltsrecht angewendet werden darf. 2.9 Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes durch Gemeinden (Gemeindeverbände) Sollen – auf Grund von Rechtsvorschriften oder allgemeiner Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration – für bestimmte Bereiche Gemeinden (Gemeindeverbände) Haushaltsmittel des Landes bewirtschaften, so gilt Folgendes: Die Haushaltsmittel werden an die zuständigen Dienststellen der Gemeinden (Gemeindeverbände) zur selbstständigen Bewirtschaftung verteilt. Sie sind ermächtigt, den zuständigen Oberkassen die erforderlichen Kassenanordnungen zu erteilen. Die Dienststellen der Gemeinden (Gemeindeverbände) a) wenden Art. 35 BayHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie die Nr. 7 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz an, b) beachten Art. 43 BayHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und c) verwenden für Kassenanordnungen an die Oberkassen die Landesvordrucke.
- Grundsätze für die Erhebung der Einnahmen 3.1 Die dem Staat zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen. 3.2 Ausnahmen von Nr. 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Art. 58, 59) zulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben dem Anspruchsgegner oder an seiner Stelle Dritte als Gesamtschuldner, Bürgen oder sonstige Haftende zur Erfüllung herangezogen werden können. 3.3 1 Ist eine Einnahme (ggf. trotz Mahnung) nicht rechtzeitig eingegangen und ist ihre Einziehung (Nr. 23.2 Satz 2 zu Art. 70 BayHO) nicht vorgesehen oder nicht erfolgreich, so hat die Anordnungsstelle zeitnah Maßnahmen nach den
Art. 59zu prüfen.
2 Fällige offene Sollstellungen sind von der Anordnungsstelle jährlich auf ihren rechtlichen Bestand und ihre Einbringlichkeit hin zu überprüfen. 4. Behandlung von Zinsen Für die Berechnung, Erhebung, Leistung und Buchung von Zinsen gelten die Allgemeinen Zinsvorschriften der Anlage zu den
Art. 34Bay
HO (Zins – A) .
- Sicherung von Ansprüchen Zur Sicherung von Ansprüchen sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen des Staates notwendig oder zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. Als Sicherheitsleistungen kommen vor allem die in VV Nr. 1.5.1 zu Art. 59 genannten Sicherheiten in Betracht. Im Übrigen ist von der Möglichkeit der Aufrechnung oder von Zurückbehaltungsrechten Gebrauch zu machen.
- Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL-E) 6.1 Für mit förmlicher Annahmeanordnung angeordnete Einnahmen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-E) zu führen, deren Mindestangaben in Muster 1 zu Art. 34 BayHO enthalten sind. Das zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zulassen, dass für bestimmte Einnahmen von der Führung der HÜL-E abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Einnahmen möglich ist; die zuständige Kasse ist zu unterrichten. 6.2 Den Bediensteten der Kassen und Zahlstellen darf die Führung der HÜL-E nicht übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums.
- Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A) 7.1.1 Für Ausgaben ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) zu führen, deren Mindestangaben im Muster 2 zu Art. 34 BayHO enthalten sind; bei der Führung der HÜL-A ist die im Muster vorgesehene Anleitung zu beachten. Die HÜL-A ist nach Titeln zu führen. Sind in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausnahmsweise verbindliche Unterteile gebildet (Art. 17 Abs. 1 Satz 2), so ist sie entsprechend dieser Gliederung zu führen. Im Übrigen kann sie in Unterteile aufgegliedert werden, soweit das im Einzelfall zweckmäßig erscheint. 7.1.2 Für nach Rechtsvorschriften oder Tarifvertrag der Höhe nach feststehende Personalausgaben, insbesondere soweit eine Stellenbindung besteht (vgl. VV Nrn. 4.1 und 5.1 Abs. 2 Satz 1 zu Art. 17), braucht die HÜL-A nicht geführt zu werden; dies gilt nicht für Personalausgaben, die bei Zweckausgaben veranschlagt sind. Das zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zulassen, dass auch für bestimmte andere Ausgaben von der Führung der HÜL-A abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Ausgaben möglich ist; hiervon soll Gebrauch gemacht werden bei Titeln, aus denen ohne Einflussmöglichkeit der Verwaltung ausschließlich dem Grunde und der Höhe nach festliegende gesetzliche Leistungen zu erfüllen sind. Die zuständige Kasse ist in den Fällen des Satzes 2 zu unterrichten. 7.2 In die HÜL-A sind – außer in den Fällen der Nr. 7.8 – jeweils gesondert einzutragen 7.2.1 die Verpflichtungen (Festlegungen), die zulasten der Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres eingegangen werden, und 7.2.2 die Abwicklung der Festlegungen durch Leistung der Ausgaben (Erteilung der Auszahlungsanordnung). Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn zwischen der Festlegung und der Leistung der Ausgabe kein zeitlicher Unterschied besteht. 7.3 Ergibt sich bei der Leistung der Ausgabe ein Unterschied gegenüber der Festlegung, so ist er in der HÜL-A durch Gegenbuchung in der Spalte „Festgelegter Betrag“ (Muster 2 Abschnitt C, Spalte 4) auszugleichen. 7.4 Fällt die Festlegung weg oder verschiebt sich der Zeitpunkt der Leistung der Ausgabe in ein späteres Haushaltsjahr, so ist die Eintragung in der HÜL-A durch Gegenbuchung auszugleichen; im Falle der Verschiebung des Zeitpunktes der Abwicklung in ein späteres Haushaltsjahr ist die Festlegung 7.4.1 in die Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungen – HÜL-VE – (Nr. 8) zu übertragen oder 7.4.2 in die HÜL-A des späteren Haushaltsjahres zu übernehmen, wenn a) es sich um Verpflichtungen für laufende Geschäfte (Nr. 4.1 zu Art. 38) handelt oder b) die Festlegung zulasten eines Ausgaberestes abgewickelt werden soll. 7.5 In die HÜL-A sind auch Abschlagszahlungen einzutragen; sie sind in der Vermerkspalte besonders zu kennzeichnen, soweit nicht eine ausreichende Überwachung durch ADV-Verfahren oder andere geeignete Hilfsmittel gewährleistet ist (vgl. Nr. 4.6 zu Art. 70). Werden die Abschlagszahlungen abgewickelt, so ist nur ein etwaiger Unterschiedsbetrag unter Hinweis auf die Eintragung der Abschlagszahlung einzutragen. 7.6 Nach dem Ende des Haushaltsjahres sind in die