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ZRHO: Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) Vom 19. Oktober 1956 (vgl. Bek. des BMJ v. 16.3.1957, BAnz. Nr. 63 S. 1) (§§ 1–148)

Obsah (7)Artikel 4Artikel 21Artikel 3Artikel 1Artikel 25Artikel 15Artikel 20b

ZRHO: Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) Vom 19. Oktober 1956 (vgl. Bek. des BMJ v. 16.3.1957, BAnz. Nr. 63 S. 1) (§§ 1–148) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Rec

Artikel 4des Gesetzes vom 10.

August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist;

  1. m)Richtlinie 2003/8 (EG) des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41), im Folgenden: PKH-Richtlinie. 2. Allgemeine völkerrechtliche Vereinbarungen:
  2. a)Deutsch-britisches Abkommen vom 20. März 1928 über den Rechtsverkehr (RGBl. II S. 623; 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116), im Folgenden: deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928; Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist;
  3. b)Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 576; 1959 II S. 1388), im Folgenden: Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954; Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,

Artikel 21des Gesetzes vom 27.

Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist; c) Haager Übereinkommen vom

  1. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; 1979 II S. 779; 1991 II S. 1396; 1993 II S. 703, 704; 1995 II S. 755, 757), im Folgenden: Haager Zustellungsübereinkommen vom
  2. November 1965; dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Artikel 1 bis 7 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom
  3. März 1954; §§ 1 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom
  4. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom
  5. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom
  6. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105),

Artikel 3des Gesetzes vom 24.

Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist; d) Übereinkommen vom

  1. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773), im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen vom
  2. September 1968,

die Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1) geändert worden ist; e) Haager Übereinkommen vom
  2. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472; 1979 II S. 780; 1991 II S. 1396; 1993 II S. 739; 1995 II S. 77), im Folgenden: Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom
  3. März 1970; dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Artikel 8 bis 16 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom
  4. März 1954; §§ 7 bis 14 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom
  5. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom
  6. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom
  7. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105),

Artikel 3des Gesetzes vom 24.

Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist; f) Übereinkommen vom

  1. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 319 vom 25.11.1988), im Folgenden: Lugano-Übereinkommen vom
  2. September 1988,

das Übereinkommen von Lugano vom

  1. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3; ABl. L 147 vom 10.6.2009, S. 1) geändert worden ist; g) Haager Übereinkommen vom
  2. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABl. L 133 vom 29.5.2009, S. 1); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. November 2015 (BGBl. I S. 2146),

Artikel 1des Gesetzes vom 7.

November 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist; h) Übereinkommen vom

  1. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3; ABl. L 147 vom 10.6.2009, S. 1), im Folgenden: Lugano-Übereinkommen vom
  2. Oktober 2007; Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. November 2015 (BGBl. I S. 2146),

Artikel 1des Gesetzes vom 7.

November 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist; i) Haager Übereinkommen vom

  1. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 1); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. November 2015 (BGBl. I S. 2146),

Artikel 1des Gesetzes vom 7.

November 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist.

  1. Völkerrechtliche Vereinbarungen zum Unterhalt: a) Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
  2. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149, 1377, 1971 II S. 105), im Folgenden: VN-Unterhaltsübereinkommen vom
  3. Juni 1956; Auslandsunterhaltsgesetz vom
  4. Mai 2011 (BGBl. I S. 898),

Artikel 4des Gesetzes vom 10.

August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist; b) Haager Übereinkommen vom

  1. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. 1961 II S. 1005, 1962 II S. 15), im Folgenden: Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom
  2. April 1958; Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom
  3. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-15 veröffentlichten bereinigten Fassung,

Artikel 25des Gesetzes vom 27.

Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist; c) Haager Übereinkommen vom

  1. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825, 1987 II S. 220), im Folgenden: Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom
  2. Oktober 1973; Auslandsunterhaltsgesetz vom
  3. Mai 2011 (BGBl. I S. 898),

Artikel 4des Gesetzes vom 10.

August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist; d) Haager Übereinkommen vom

  1. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. L 192 vom 22.7.2011 S. 51), im Folgenden: Haager Unterhaltsübereinkommen vom
  2. November 2007; Auslandsunterhaltsgesetz vom
  3. Mai 2011 (BGBl. I S. 898),

Artikel 4des Gesetzes vom 10.

August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist.

  1. Völkerrechtliche Vereinbarungen zur Rechtsauskunft: Europäisches Übereinkommen vom
  2. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 1975 II S. 300), im Folgenden: Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom
  3. Juni 1968; Auslands-Rechtsauskunftsgesetz vom
  4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433),

Artikel 15der Verordnung vom 31.

August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. 5. Sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen: Auf weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen mit deutscher Beteiligung wird im Länderteil besonders hingewiesen. Ferner wird auf den vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Fundstellennachweis B – Völkerrechtliche Vereinbarungen/Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands – des Bundesgesetzblatts Teil II (abrufbar unter https://www.recht.bund.de/) Bezug genommen.

(3)1 Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen Regelungen über die Rechts- und Amtshilfe in Personenstands- und Nachlasssachen enthalten, wird hierauf hingewiesen. 2 Nicht aufgenommen sind 1. Vereinbarungen, die Regelungen über Rechts- und Amtshilfe in Personenstands- und Nachlasssachen enthalten:
  1. a)Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien sowie das Schlussprotokoll vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002, 1006, BGBl. 1955 II S. 829, BGBl. 1997 II S. 2);
  2. b)Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Türkischen Republik vom 28. Mai 1929 sowie die Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages (RGBl. 1930 II. S. 747);
  3. c)Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Irischen Freistaat vom 12. Mai 1930 (RGBl. 1931 II. S. 115, 692; BGBl. 1952 II. S. 608);
  4. d)Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284, 285; 1958 II S. 17);
  5. e)Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 (BGBl. 1959 II S. 232, 233, 469). 2. Völkerrechtliche Vereinbarungen in Sorgerechtsangelegenheiten und zum Erwachsenenschutz:
  6. a)Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. 1971 II S. 217, 1150);
  7. b)Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220, 1991 II S. 392); Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 19);
  8. c)Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 1991 II S. 329); Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 19);
  9. d)Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603); Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 19);
  10. e)Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323); Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314; 2009 II S. 39),

Artikel 15Absatz 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist. § 4 Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung

(1)Für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschrift bezeichnet der Ausdruck:
  1. „ausgehende Ersuchen“ die Ersuchen, die eine deutsche Justizbehörde an eine ausländische Stelle oder an eine deutsche Auslandsvertretung richtet;
  2. „eingehende Ersuchen“ die Ersuchen, die eine ausländische Stelle oder Vertretung an eine deutsche Justizbehörde richtet;
  3. „ausländische Stellen“ die nichtdeutschen Behörden und Stellen im Ausland;
  4. „ausländische Vertretungen“ die ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Inland;
  5. „deutsche Auslandsvertretungen“ die deutschen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Ausland.
(2)Status- und Funktionsbestimmungen gelten jeweils für alle Geschlechter. § 5 Arten der Ersuchen und Postzustellungen Im Rechtshilfeverkehr wird wie folgt unterschieden: 1. Zustellungsanträge sind auf die Übergabe eines Schriftstücks und die amtliche Feststellung der Übergabe gerichtet. Nach der Art der Durchführung kommen in Betracht:
  1. a)Ersuchen an ausländische Stellen oder an deutsche Auslandsvertretungen:
  2. aa)Im vertraglichen und vertraglosen Rechtshilfeverkehr können formlose Zustellungen beantragt werden, mit denen die Zustellung durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt wird, wenn er zur Annahme bereit ist;
  3. bb)Im vertraglichen Rechtshilfeverkehr können förmliche Zustellungen beantragt werden, mit denen die Zustellung entweder in der Form, die durch das Recht des ersuchten Staates für gleichartige inländische Zustellungen vorgeschrieben ist, oder in einer besonderen Form bewirkt wird, die der ersuchende Staat gewünscht hat;
  4. cc)die EU-Zustellungsverordnung unterscheidet nicht zwischen formloser und förmlicher Zustellung. Auf § 34 Absatz 2 wird verwiesen.
  5. b)Postzustellungen: Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung sind Zustellungen durch Postdienste grundsätzlich zulässig (Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung). Im Übrigen können Zustellungen im Ausland unmittelbar durch Postdienste erfolgen, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zulässig ist (§ 183 der Zivilprozessordnung). Näheres ergibt sich aus dem Länderteil. 2. Ersuchen um Beweisaufnahme oder um Vornahme anderer gerichtlicher Handlungen richten sich insbesondere auf die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, die Anhörung und Vernehmung von Verfahrensbeteiligten, die Einnahme eines Augenscheins, die Aufnahme eines Urkundenbeweises, die Prüfung von Urkunden, die Abnahme von Eiden oder die Vornahme eines Sühneversuchs. 3. Ersuchen um Vollstreckungshilfe werden vornehmlich gestellt, wenn Kosten im ersuchten Staat einzuziehen sind. 4. Ersuchen um Verfahrensüberleitung werden gestellt, wenn ein in einem Staat anhängiges Verfahren, beispielsweise in Vormundschafts-, Betreuungs- oder Nachlasssachen, an die Behörden eines anderen Staates abgegeben und von ihnen übernommen werden soll. 5. Ersuchen um Verfahrenshilfe enthalten die Bitte, andere als gerichtliche Handlungen vorzunehmen, beispielsweise Akten oder Urkunden zu übersenden, behördliche Auskünfte zu erteilen oder Zeugen oder Berechtigte zu ermitteln. 6. Ersuchen um Rechtsauskunft enthalten die Bitte um Auskunft über den Inhalt ausländischen oder inländischen Rechts. Sie können insbesondere nach dem Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 gestellt werden. Einfach gelagerte Anfragen können auch über die deutschen Kontaktstellen im EJN für Zivil- und Handelssachen beantwortet werden. § 6 Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr
(1)Für den Verkehr der inländischen Stellen mit ausländischen Stellen in Angelegenheiten der Rechtshilfe kommen in der Regel in Betracht:
  1. der unmittelbare Verkehr zwischen den Stellen des ersuchenden und des ersuchten Staates;
  2. der konsularische Weg, bei dem der Konsul des ersuchenden Staates die Erledigung vermittelt;
  3. der ministerielle Weg, bei dem die Ersuchen über die Justizressorts des ersuchenden und des ersuchten Staates geleitet werden;
  4. der diplomatische Weg, bei dem die diplomatische Vertretung des ersuchenden Staates die Erledigung des Ersuchens vermittelt.
(2)Der diplomatische Weg ist zu wählen, wenn die Übermittlungswege in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht zugelassen sind.
(3)Ist der konsularische Weg oder der unmittelbare Verkehr zugelassen, so ist gleichwohl der diplomatische Weg zu wählen, wenn tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder sonstige Gründe es angezeigt erscheinen lassen.
(4)Der ministerielle Weg ist in den aus dem Länderteil ersichtlichen Fällen maßgebend. § 7 Besondere Schriftstücke im Rechtshilfeverkehr Im Rechtshilfeverkehr werden folgende besondere Schriftstücke verwendet: 1. Das Begleitschreiben (§ 23) dient der Übermittlung eines Ersuchens um Rechtshilfe oder der Rückleitung eines erledigten Ersuchens an die ersuchende Stelle. Es wird gerichtet
  1. a)bei ausgehenden Ersuchen an eine deutsche Auslandsvertretung oder im unmittelbaren Verkehr an eine besondere ausländische Empfangsstelle, wenn die Auslandsvertretung oder die Empfangsstelle das Ersuchen an die ersuchte Stelle weitergeben soll;
  2. b)bei eingehenden Ersuchen an eine ausländische Stelle, der die Erledigungsstücke zu einem Ersuchen übermittelt werden. Bei Zustellungsanträgen und Zustellungsnachweisen nach der EU-Zustellungsverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sind Begleitschreiben nicht erforderlich. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung. 2. Mit dem Begleitbericht (§ 24) werden Vorgänge aller Art der Prüfungsstelle oder der Landesjustizverwaltung vorgelegt. 3. Die Denkschrift (§ 25) soll eine ausländische Stelle oder eine ausländische Vertretung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht näher unterrichten. § 8 Äußere Form des Rechtshilfeverkehrs 1 Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich der Anlagen besondere Sorgfalt zu verwenden. 2 Die Schriftstücke müssen gut lesbar sein. 3 Sie sollen keine Schreibfehler oder Durchstreichungen enthalten. 4 Randbemerkungen sind unstatthaft. 5 Die im Unionsrecht oder in völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Formblätter und Vordrucke sind zu verwenden. § 9 Verwaltungsmäßige Prüfung und Überwachung des Rechtshilfeverkehrs
(1)1 Die verwaltungsmäßige Prüfung, ob ausgehende Ersuchen um Rechtshilfe zur Weiterleitung geeignet sind und ob bei eingehenden Ersuchen Rechtshilfe zu leisten ist, wird vorbehaltlich des Absatzes 5 und des § 29 Absatz 2, des § 84 Absatz 2 bis 4 und des § 84a Absatz 2 den Prüfungsstellen übertragen. 2 Die Prüfungsstellen haben auch den Rechtshilfeverkehr allgemein zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, ob eingehende Ersuchen – mit Ausnahme von Zustellungsanträgen – im Inland vollständig und fristgerecht erledigt werden. 3 Bei der Anwendung der EU-Zustellungsverordnung erteilen die Prüfungsstellen den deutschen Übermittlungs- und Empfangsstellen Auskunft.
(2)1 Prüfungsstellen sind für die Landgerichte und Amtsgerichte die Präsidenten der Landgerichte; an ihre Stelle treten für die Amtsgerichte die Präsidenten der Amtsgerichte, wenn sie die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht ausüben. 2 Für die Oberlandesgerichte und das Bayerische Oberste Landesgericht nehmen die Präsidenten dieser Gerichte die Aufgaben der Prüfungsstelle wahr. 3 Die Landesjustizverwaltungen können hiervon abweichende Regelungen treffen. 4 Für die Bundesgerichte ist Prüfungsstelle das Bundesamt für Justiz.
(3)Wird eine Zivil- oder Handelssache vor einem unzuständigen Verwaltungsgericht anhängig gemacht, ist Prüfungsstelle das Bundesamt für Justiz.
(4)1 Zur Beschleunigung des Verkehrs berichten die Prüfungsstellen unmittelbar an die Landesjustizverwaltung. 2 Sind die Berichte von allgemeiner Bedeutung oder berühren sie auch andere Geschäftszweige der Landesjustizverwaltung, so ist ohne besondere Anordnung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eine Abschrift des Berichts zu übermitteln.
(5)1 Werden eingehende Ersuchen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom
  1. November 1965 oder nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom
  2. März 1970 der Zentralen Behörde übermittelt, nimmt diese die verwaltungsmäßige Prüfung vor. 2 Zentrale Behörde im Sinne des Haager Zustellungsübereinkommens vom
  3. November 1965 und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom
  4. März 1970 sind die jeweiligen Landesjustizverwaltungen. 3 Abweichend von Satz 2 wird diese Aufgabe wahrgenommen: – in Baden-Württemberg vom Amtsgericht Freiburg, – in Bayern vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München, – in Bremen vom Präsidenten des Landgerichts, – in Hamburg vom Präsidenten des Amtsgerichts, – in Hessen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, – in Nordrhein-Westfalen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, – in Sachsen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden. 4 Absatz 4 findet für die Zentralen Behörden in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen Anwendung. 5 Das Bundesamt für Justiz unterstützt als Zentrale Behörde des Bundes bei Bedarf die Zentralen Behörden der Bundesländer. § 10 Unterrichtung der Landesjustizverwaltung 1 Der Landesjustizverwaltung ist über besonders genannte Fälle hinaus auch dann zu berichten, wenn sich bei oder nach der Erledigung eines Ersuchens besondere Umstände ergeben, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein können und deren Kenntnis wahrscheinlich im Interesse der Landesjustizverwaltung ist. 2 Hiervon ist auszugehen, wenn bei der Anwendung oder Auslegung von Unionsrechtsakten oder völkerrechtlichen Vereinbarungen Schwierigkeiten entstehen, bei wesentlichen Abweichungen von bestehenden Gepflogenheiten, bei besonderen Schwierigkeiten wegen der Nichtverwendung vorgesehener Formblätter oder Sprachen, bei wiederholten Mängeln von Ersuchen sowie dann, wenn Ersuchen deutschen Rechtsgrundsätzen widersprechen. § 11 Behandlung von Post- und Wertsendungen
(1)1 Alle ins Ausland gehenden Postsendungen sind freigemacht aufzugeben. 2 Sendungen, die für verschiedene ausländische Stellen bestimmt sind, dürfen nicht in einem Sammelbrief an eine ausländische Stelle übermittelt werden, es sei denn, dass diese Stelle für die Weiterleitung der an verschiedene Behörden gerichteten Sendungen zuständig ist, wie beispielsweise die Zentralen Behörden nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 und dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970. 3 Um Fehlleitungen im Ausland zu vermeiden, sollen ausländische Stellen möglichst in landesüblicher Weise bezeichnet werden.
(2)1 Nicht oder nicht genügend freigemachte Sendungen ausländischer Stellen sind anzunehmen. 2 Ein Antrag auf Kostenerstattung ist nicht zu stellen; bei häufigerem Vorkommen ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.
(3)Ist die Versendung von Schriftstücken oder Gegenständen in das Ausland auf dem Postweg oder dem Kurierweg nach § 30 Absatz 2 nicht zulässig, unmöglich oder nicht empfehlenswert (beispielsweise wegen ihres besonderen Wertes oder ihrer besonderen Bedeutung), so sind sie der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen. Abschnitt 2 Ausgehende Ersuchen und Postzustellungen Unterabschnitt 1 Erledigungsstellen (§§ 12–16) Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Ersuchen an ausländische Stellen oder an deutsche Auslandsvertretungen (§§ 17–32) Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für die einzelnen Arten der ausgehenden Ersuchen (§§ 33–74) Unterabschnitt 4 Kosten der Rechtshilfe (§§ 75–81) Unterabschnitt 1 Erledigungsstellen § 12 Allgemeines § 13 Allgemeines zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen § 14 Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit § 15 Rechtshilfe bei Beteiligung von Beschäftigten deutscher Auslandsvertretungen § 16 Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen § 12 Allgemeines
(1)1 Ausgehende Ersuchen (§ 4 Absatz 1 Nummer 1) werden in der Regel durch ausländische Stellen erledigt. 2 In einigen Staaten (siehe Länderteil) können ausländische Stellen die Erledigung auf Beauftragte übertragen.
(2)1 Ferner können Ersuchen durch deutsche Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit erledigt werden. 2 Näheres ergibt sich aus § 14.
(3)1 Zustellungen durch Postdienste sind im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung zulässig (Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung). 2 Im Übrigen können Zustellungen im Ausland unmittelbar durch Postdienste erfolgen, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zulässig ist (§ 183 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
(4)Elektronische Zustellungen sind im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der EU-Zustellungsverordnung, § 130a Absatz 4 und § 173 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
(5)Bei Zustellungen an ausländische Staaten, ausländische Diplomaten und Beschäftigte deutscher Auslandsvertretungen sind die §§ 15, 38 und 54 zu beachten. § 13 Allgemeines zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen
(1)Die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen für Konsularsachen ergibt sich aus dem Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317),

Artikel 20bdes Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist.

(2)Die konsularischen Amtsbezirke der deutschen Auslandsvertretungen sind im Bundesanzeiger veröffentlicht und auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes verzeichnet (siehe Nummer 7.9.1 der Einführung). § 14 Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit
(1)1 Deutsche Auslandsvertretungen dürfen Zustellungen und Beweisaufnahmen nur dann selbst erledigen, wenn sie hierzu im Empfangsstaat befugt sind (siehe Länderteil). 2 Deutsche Auslandsvertretungen dürfen Schriftstücke zudem nur an solche Empfänger zustellen, die freiwillig zur Annahme bereit sind (formlose Zustellung, § 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). 3 Die Zustellung wird von der Auslandsvertretung durch Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den im Zustellungsantrag genannten Empfänger selbst beziehungsweise an seinen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten (§§ 170, 171 der Zivilprozessordnung) bewirkt. 4 Auch Vernehmungen oder sonstige Beweisaufnahmen dürfen deutsche Auslandsvertretungen nur dann selbst durchführen, wenn die betroffenen Personen freiwillig mitwirken.
(2)Innerhalb der Europäischen Union sollen deutsche Auslandsvertretungen nur in begründeten Ausnahmefällen darum ersucht werden, selbst Zustellungen und Vernehmungen durchzuführen (§ 1067 Absatz 1 und § 1072 Nummer 3 der Zivilprozessordnung).
(3)1 Außerhalb der Europäischen Union sollen deutsche Auslandsvertretungen nur in den Fällen des § 183 Absatz 4 und des § 363 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung darum ersucht werden, Zustellungen und Beweisaufnahmen selbst durchzuführen, nämlich wenn
  1. nicht oder nicht innerhalb angemessener Zeit mit einer Durchführung der Zustellung oder der Beweisaufnahme durch die zuständige ausländische Stelle zu rechnen ist (beispielsweise in Eilsachen) oder
  2. eine Zustellung an einen ausländischen Staat oder an einen entsandten Beschäftigten der deutschen Auslandsvertretung oder eine in dessen Privatwohnung lebende Person zu bewirken ist (§ 15) oder
  3. ein sonstiger zu begründender Ausnahmefall (beispielsweise bei der Beurkundung von Erklärungen nach deutschem Recht) vorliegt. 2 Ist für die deutsche Entscheidung die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens im Zustellungsstaat beabsichtigt, soll in der Regel zunächst die zuständige ausländische Stelle um Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ersucht werden, um sicherzustellen, dass die Zustellung im Zustellungsstaat anerkannt wird.
(4)Hängt die Befugnis der deutschen Auslandsvertretung von der Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person ab, ist im Ersuchen alles anzugeben, was über die Staatsangehörigkeit dieser Person bekannt ist.
(5)Soll ein Vernehmungsersuchen an eine deutsche Auslandsvertretung gerichtet werden, deren ständige Besetzung mit einem gemäß § 19 Absatz 1 des Konsulargesetzes befugten oder gemäß § 19 Absatz 2 des Konsulargesetzes ermächtigten Beamten nicht gewährleistet ist, empfiehlt es sich, vorher Rückfrage beim Auswärtigen Amt (auch telefonisch) wegen der derzeitigen Besetzung zu halten. § 15 Rechtshilfe bei Beteiligung von Beschäftigten deutscher Auslandsvertretungen
(1)1 Entsandte Beschäftigte deutscher Auslandsvertretungen und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen genießen nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom
  1. April 1961 und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom
  2. April 1963 Schutz vor Hoheitsakten des Empfangsstaats. 2 Zustellungen an diese Personen erfolgen daher durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung (§ 183 Absatz 4 Nummer 3 der Zivilprozessordnung), sofern nicht nach der EU-Zustellungsverordnung die Postzustellung möglich ist. 3 Die Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts sind mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen. 4 Diese leitet die zuzustellenden Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag an die zuständige deutsche Auslandsvertretung weiter. 5 Ebenso ist bei Ersuchen um Vernehmung solcher Personen zu verfahren.
(2)1 Ersuchen um Zustellung an nicht entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung oder dem Haushalt dieser Personen zugehörige Familienmitglieder sollen nach Maßgabe der im Länderteil aufgeführten konsularischen Befugnisse (§ 14 Absatz 1 Satz 1) ebenfalls in einem verschlossenen Umschlag an die zuständige deutsche Auslandsvertretung gerichtet werden. 2 Die Ersuchen sind mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen. 3 Ebenso ist bei Ersuchen um Vernehmung solcher Personen zu verfahren.
(3)Soweit eine Vernehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen nicht möglich ist, kommt eine dienstliche Erklärung oder die Aufnahme einer Wissenserklärung in Betracht. § 16 Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen
(1)Ausländische Stellen müssen bei Zustellungen in das Ausland in Anspruch genommen werden, sofern die Zustellung nicht unmittelbar durch Postdienste, elektronische Dienste oder deutsche Auslandsvertretungen (§§ 14 und 15) bewirkt wird.
(2)Ausländische Stellen müssen für Beweisaufnahmen im Ausland in Anspruch genommen werden, sofern der Beweis weder unmittelbar (Artikel 19 und 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) noch durch deutsche Auslandsvertretungen (§§ 14 und 15) erhoben wird.
(3)1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ausländischer Stellen richtet sich nach dem Recht des betreffenden Staates. 2 Näheres zur Bezeichnung, Anschrift und Zuständigkeit ausländischer Stellen ergibt sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt. Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Ersuchen an ausländische Stellen oder an deutsche Auslandsvertretungen Titel 1 Form und Inhalt der Ersuchen (§§ 17–25) Titel 2 Übersetzungen (§§ 26–27) Titel 3 Verwaltungsmäßige Prüfung der Ersuchen (§§ 28–30) Titel 4 Änderung oder Rücknahme von Ersuchen (§ 31) Titel 5 Überwachung der Erledigung der Ersuchen (§ 32) Titel 1 Form und Inhalt der Ersuchen § 17 Fassung der Ersuchen § 18 Anlagen § 19 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit § 20 Inhalt der Ersuchen § 21 Beachtung deutschen Verfahrensrechts § 22 Ersuchen um mehrere Amtshandlungen § 23 Begleitschreiben § 24 Begleitbericht § 25 Denkschrift § 17 Fassung der Ersuchen
(1)1 Für Ersuchen an ausländische Stellen nach der EU-Zustellungsverordnung, der EU-Beweisaufnahmeverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom
  1. November 1965 sind sowohl die Formblätter als auch die Sprachen, in denen sie auszufüllen sind, vorgeschrieben. 2 Im Bereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom
  2. März 1970 sind nur die Sprachen vorgeschrieben; für ein entsprechendes Ersuchen wird die Verwendung des von der Haager Konferenz zur Verfügung gestellten Vordrucks (ZRH 8) empfohlen.
(2)1 Sind keine Formblätter oder Vordrucke vorgesehen, sind Ersuchen grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen und erforderlichenfalls nach § 26 zu übersetzen. 2 Sie sollen auch für ausländische Stellen leicht verständlich sein.
(3)1 Abkürzungen, insbesondere auch abgekürzte Bezeichnungen deutscher Gesetze, sind nur zulässig, wenn sie bei ihrer erstmaligen Verwendung zusammen mit den ungekürzten Bezeichnungen eingeführt werden. 2 Das Ersuchen und seine Anlagen dürfen keine Ausdrücke oder Wendungen enthalten, die von dem ersuchten Staat als Herabsetzung seiner Behörden, Einrichtungen oder Angehörigen empfunden werden könnten. 3 In Schreiben, die für ausländische Stellen bestimmt sind, darf auch weder auf Vorschriften dieser Verwaltungsvorschrift noch auf Anordnungen der Justizverwaltungsbehörden (beispielsweise Erlasse oder Verfügungen) Bezug genommen werden.
(4)1 In dem Ersuchen ist die ersuchte Stelle genau zu bezeichnen. 2 Steht ihre Zuständigkeit nicht fest, ist der Zusatz „[...] oder an die zuständige Stelle“ beizufügen. 3 Ist die zu ersuchende Stelle unbekannt, ist das Ersuchen allgemein „An die zuständige Stelle für den Ort [...]“ zu richten.
(5)Für den ausländischen Staat und seine Behörden sind die amtlichen Bezeichnungen entsprechend dem vom Auswärtigen Amt geführten Staatenverzeichnis zu verwenden.
(6)Besonders eilig zu behandelnde Sachen sind auf dem Ersuchen in hervorgehobener Weise kenntlich zu machen, beispielsweise durch einen Vermerk „Eilsache, nächster Gerichtstermin am [...]“.
(7)1 Die Ersuchen sind stets von einem Richter unter Beifügung der Amtsbezeichnung zu unterschreiben. 2 In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt der Rechtspfleger (§ 12 Rechtspflegergesetz). 3 Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen. § 18 Anlagen
(1)Anlagen sind in Ersuchen nach Zahl und Art anzugeben und derart anzufügen, dass ein Verlust oder eine Verwechslung nicht eintreten kann.
(2)1 Urkunden, die als Beweismittel vorgelegt werden sollen, sind in beglaubigter Abschrift beizufügen. 2 Die Urschrift darf nur dann übersandt werden, wenn das Ersuchen sonst nicht sachgemäß erledigt werden kann. 3 In diesem Falle ist eine beglaubigte Kopie der Urkunde zurückzubehalten.
(3)Auf Augenscheinsobjekten wie Lichtbildern, Abbildungen und Plänen ist zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen. § 19 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit
(1)1 Ob bei ausgehenden Ersuchen und Anlagen eine Legalisation der Unterschriften durch die ausländische Vertretung im Inland oder eine ähnliche Förmlichkeit erforderlich ist, ergibt sich aus dem Länderteil. 2 Sofern erforderlich, hat die Prüfungsstelle für die Vorbeglaubigung, die Legalisation oder eine ähnliche Förmlichkeit zu sorgen.
(2)1 Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis des Ausstellers einer öffentlichen Urkunde. 2 Die Legalisation wird durch den Konsularbeamten des ausländischen Staates vorgenommen, in dem die Urkunde verwendet werden soll. 3 Sie setzt in aller Regel eine Vorbeglaubigung durch eine deutsche Stelle voraus, die in folgender Form vorzunehmen ist: „Die Echtheit vorstehender Unterschrift des [...] (Amtsbezeichnung, Name) und die Echtheit des beigedrückten Dienststempels/Dienstsiegels werden hiermit bestätigt. 4 Zugleich wird bescheinigt, dass der Vorgenannte zur Vornahme der Amtshandlung befugt war.“ § 20 Inhalt der Ersuchen
(1)1 In einem Ersuchen ist klar zu bezeichnen, welche Rechtshilfe erbeten wird und welche Beschlüsse und Verfügungen Anlass für das Ersuchen sind. 2 Der genaue Inhalt des Ersuchens kann durch Unionsrechtsakte vorgegeben oder vertraglich vereinbart sein (insbesondere Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, Artikel 5 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, Artikel 3 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).
(2)1 Das Ersuchen muss eine klare und leicht verständliche Darstellung des Sachverhalts enthalten, soweit eine solche Darstellung zur ordnungsmäßigen Erledigung erforderlich ist. 2 Akten dürfen zur Erläuterung des Ersuchens nicht mitübersandt werden.
(3)1 Die Anschriften von Zustellungsempfängern oder zu vernehmenden Personen sind im Ersuchen genau und möglichst in landesüblicher Weise anzugeben. 2 Einzelheiten ergeben sich aus dem Länderteil. § 21 Beachtung deutschen Verfahrensrechts 1 In der Regel erledigen ausländische Stellen deutsche Ersuchen nach ausländischem Verfahrensrecht. 2 Die zusätzliche Anwendung deutschen Verfahrensrechts ist zu erbitten, wenn es durch den Gegenstand des Ersuchens oder sonst geboten erscheint. 3 Dies betrifft insbesondere Ersuchen um Vernehmungen, da bei Vernehmungen auch Zeugnisverweigerungsrechte und Aussageverbote des deutschen Rechts zu beachten sind. § 22 Ersuchen um mehrere Amtshandlungen 1 Sollen in derselben Sache mehrere Amtshandlungen im Ausland vorgenommen werden, so bedarf es je Amtshandlung eines gesonderten Ersuchens. 2 In jedes Ersuchen ist nur der für dessen Erledigung notwendige Inhalt aufzunehmen. § 23 Begleitschreiben
(1)1 Soweit das Ersuchen nicht unmittelbar der ersuchten Stelle, sondern an eine die Erledigung vermittelnde Stelle im Ausland zu übersenden ist (beispielsweise deutsche Auslandsvertretung), muss dem Ersuchen ein Begleitschreiben (§ 7 Nummer 1 Buchstabe a) vorangestellt werden. 2 Das Begleitschreiben ist an die vermittelnde Stelle zu richten. 3 Bei Zustellungsanträgen nach der EU-Zustellungsverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sowie bei Ersuchen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung sind Begleitschreiben grundsätzlich nicht erforderlich.
(2)1 In dem Begleitschreiben ist die Bitte auszusprechen, das Ersuchen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. 2 Gegebenenfalls können weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies zweckmäßig erscheint (beispielsweise zur Feststellung der zuständigen Stelle, soweit diese im Ersuchen selbst nicht genau bezeichnet werden konnte, sowie bei Eilbedürftigkeit oder Berücksichtigung von Sonderwünschen). 3 Außerdem ist in dem Begleitschreiben an eine deutsche Auslandsvertretung anzugeben, was über die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person bekannt ist.
(3)1 Nur für den inländischen Geschäftsverkehr bestimmte Mitteilungen darf das Begleitschreiben nicht enthalten. 2 Auf § 17 Absatz 3 Satz 3 wird verwiesen.
(4)1 Begleitschreiben an ausländische Stellen sind mit einer Übersetzung in die dortige Amtssprache – sofern diese nicht Deutsch ist – zu versehen. 2 Begleitschreiben an deutsche Auslandsvertretungen bedürfen keiner Übersetzung. § 24 Begleitbericht
(1)1 Der Begleitbericht (§ 7 Nummer 2) kann in abgekürzter Form auf einen Abdruck des Ersuchens oder des Begleitschreibens gesetzt werden. 2 Ist dies ausnahmsweise untunlich, so sind in dem Bericht die Rechtsangelegenheit und der Grund der Vorlage kurz zu bezeichnen. 3 Der Inhalt des Ersuchens braucht in dem Bericht nicht wiederholt zu werden.
(2)Ist die Landesjustizverwaltung schon früher mit der Sache befasst gewesen, so ist darauf hinzuweisen. § 25 Denkschrift
(1)1 In der Denkschrift (§ 7 Nummer 3) hat das ersuchende Gericht der ausländischen Stelle die Sach- und Rechtslage darzustellen. 2 Die Denkschrift ist nicht zu adressieren. 3 Soweit der Sachverhalt einen ausländischen Staat oder einen Angehörigen einer ausländischen Vertretung betrifft, ist insbesondere auf Fragen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und Immunitätsfragen einzugehen, um die Erledigung des Ersuchens zu fördern.
(2)Die Denkschrift ist mit einer Übersetzung in die Amtssprache des ausländischen Staates zu versehen. Titel 2 Übersetzungen § 26 Ersuchen an ausländische Stellen § 27 Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen § 26 Ersuchen an ausländische Stellen
(1)1 Ersuchen an ausländische Stellen sind Übersetzungen beizufügen, einschließlich Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke sowie etwaiger weiterer Anlagen (beispielsweise Transfervermerk und Prüfprotokoll). 2 Näheres und Ausnahmen ergeben sich aus dem Länderteil. 3 Die Übersetzungen sind von einem Übersetzer zu fertigen und zu beglaubigen, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist, sofern sich aus dem Länderteil nichts anderes ergibt.
(2)1 Übersetzungen der Anlagen müssen nicht beigefügt werden, wenn im vertraglichen Rechtshilfeverkehr nur formlose Zustellung beantragt wird und nach der vertraglichen Regelung für diesen Fall Übersetzungen nicht erforderlich sind. 2 Näheres ebenso wie Ausnahmen ergibt sich aus dem Länderteil. 3 Besteht Grund zu der Annahme, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und durch Übersetzungen seine Bereitschaft zur Annahme der Schriftstücke herbeigeführt werden kann, so sollen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt werden. 4 In Staaten mit mehreren Amtssprachen ist die Sprache zu wählen, die der Zustellungsempfänger vermutlich beherrscht.
(3)Bei Zustellungen an ausländische Staaten oder an ausländische Diplomaten ergibt sich die Erforderlichkeit von Übersetzungen aus § 38 Absatz 4 beziehungsweise § 54 Absatz 2.
(4)1 Für Besonderheiten und Erleichterungen wird im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung auf § 37 und im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung auf § 56 Absatz 2 verwiesen. 2 Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen die Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein. 3 Näheres ebenso wie Ausnahmen ergeben sich aus dem Länderteil. § 27 Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen 1 Bei Ersuchen, die durch deutsche Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit erledigt werden können (§ 14), sind Übersetzungen des Ersuchens und der Anlagen nicht erforderlich. 2 Falls jedoch bei Zustellungsanträgen Grund für die Annahme besteht, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und durch Übersetzungen seine Bereitschaft zur Annahme der Schriftstücke herbeigeführt werden kann, so empfiehlt es sich, Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beizufügen. 3 In Staaten mit mehreren Amtssprachen ist die Sprache zu wählen, die der Zustellungsempfänger vermutlich beherrscht. Titel 3 Verwaltungsmäßige Prüfung der Ersuchen § 28 Allgemeines § 29 Aufgaben der Prüfungsstelle § 30 Verfahren der Prüfungsstelle § 28 Allgemeines 1 Die an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen gerichteten Ersuchen (§ 4 Absatz 1 Nummer 1) sind den Prüfungsstellen (§ 9) mit Begleitbericht (§ 24) vorzulegen, auch wenn der unmittelbare Verkehr mit den ausländischen Stellen zugelassen ist. 2 Beizufügen sind etwaige Begleitschreiben (§ 23) und gegebenenfalls gefertigte Denkschriften (§ 25). 3 Abweichend hiervon können die Landesjustizverwaltungen im Bereich der EU-Zustellungsverordnung sowie der EU-Beweisaufnahmeverordnung von einer Beteiligung der Prüfungsstelle absehen. § 29 Aufgaben der Prüfungsstelle
(1)1 Die Prüfungsstelle hat festzustellen, ob die maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts, der völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie dieser Verwaltungsvorschrift beachtet sind. 2 Ferner ist zu prüfen, ob das Ersuchen und seine Anlagen vollständig und so gehalten sind, dass auch eine mit dem deutschen Recht nicht vertraute Stelle das Ersuchen unschwer erledigen kann.
(2)Bestehen gegen die Absendung des Ersuchens wegen Gefährdung der staatlichen Sicherheit oder von Hoheitsrechten Bedenken, ist – unabhängig vom Übermittlungsweg – zunächst der Landesjustizverwaltung zu berichten.
(3)Die besonderen Regelungen für Zustellungen an Angehörige deutscher Auslandsvertretungen oder an ausländische Staaten sowie ausländische Diplomaten sind zu beachten (§§ 15, 38, 54). § 30 Verfahren der Prüfungsstelle
(1)Die Prüfungsstelle leitet das Ersuchen nach Prüfung und gegebenenfalls nach Behebung von Mängeln weiter, wenn
  1. der unmittelbare Verkehr zugelassen ist, nach den für den betreffenden Staat geltenden Vorschriften unmittelbar an die zuständige ausländische Stelle (siehe Länderteil);
  2. der konsularische Weg vorgeschrieben ist, unmittelbar an das örtlich zuständige Konsulat oder das Referat für Rechts- und Konsularwesen der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (siehe zu den Amtsbezirken § 13 Absatz 2);
  3. der ministerielle Weg vorgeschrieben ist, unmittelbar an die zuständige Landesjustizverwaltung;
  4. die Übermittlung auf dem diplomatischen Weg zu erfolgen hat, unmittelbar an die zuständige diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, wenn nicht im Länderteil etwas anderes bestimmt ist;
  5. das Ersuchen durch eine deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit erledigt werden soll (§ 14 und Länderteil), unmittelbar an das örtlich zuständige Konsulat oder das Referat für Rechts- und Konsularwesen der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (siehe zu den Amtsbezirken § 13 Absatz 2).
(2)1 Sofern nach dem Länderteil für die Übermittlung an die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland der Kurierweg des Auswärtigen Amtes vorgesehen ist, sind die Sendungen mit folgender Anschrift zu versehen: Auswärtiges Amt für Botschaft/für Generalkonsulat [Staat/Stadt einfügen] [sofern bekannt: Geschäftszeichen der Auslandsvertretung] Kurstraße 36 10117 Berlin 2 Ist nach dem Länderteil für die Übermittlung der „Postweg“ vorgesehen, soll der Kurierweg nur ausnahmsweise benutzt werden (etwa bei besonderem Geheimhaltungsbedürfnis, zur Sicherung von Personen, wegen Unsicherheit der Postverhältnisse im ersuchten Staat). 3 Statt des normalen Postweges ist insbesondere im Postverkehr mit dem außereuropäischen Ausland der „Luftpostweg“ zu wählen, wenn hierdurch eine nicht unwesentliche Beschleunigung zu erwarten ist.
(3)Abweichend von Absatz 1 ist das Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen, wenn
  1. eine Beteiligung von Bundesbehörden aus besonderen Gründen angezeigt erscheint (beispielsweise, wenn der Inhalt des Ersuchens aus politischen oder rechtlichen Gesichtspunkten dazu Anlass bietet oder Zweifel über die Verpflichtung zur Leistung der erbetenen Rechtshilfe oder über die Art, in der um diese nachzusuchen ist, bestehen). In diesen Fällen sind die Gründe für die Vorlage näher darzulegen. Im Übrigen ist das Ersuchen zur Weiterleitung vorbereitet mit dem etwa erforderlichen Begleitschreiben vorzulegen;
  2. ohnehin eine Mitwirkung der Landesjustizverwaltung oder des Auswärtigen Amtes erforderlich ist (beispielsweise, wenn für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Haager Zivilprozessübereinkommen vom
  3. März 1954 erforderlich ist);
  4. für ein ausgehendes Ersuchen eine Vorlage bei der Landesjustizverwaltung nach den Angaben in diesem Abschnitt oder im Länderteil besonders angeordnet ist. Titel 4 Änderung oder Rücknahme von Ersuchen § 31 Benachrichtigung der ersuchten Stelle § 31 Benachrichtigung der ersuchten Stelle
(1)Ein Ersuchen ist zurückzunehmen, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht mehr benötigt wird.
(2)Soll ein Ersuchen geändert oder zurückgenommen werden, so ist die ersuchte Stelle hiervon auf dem gleichen Weg, auf dem das Ersuchen übermittelt wurde, unverzüglich zu benachrichtigen. Titel 5 Überwachung der Erledigung der Ersuchen § 32 Maßnahmen der ersuchenden Stelle § 32 Maßnahmen der ersuchenden Stelle
(1)1 Ob Ersuchen in angemessener Zeit erledigt werden und die Mitteilungen im Rahmen der EU-Zustellungsverordnung und der EU-Beweisaufnahmeverordnung fristgerecht erfolgen, hat diejenige Stelle zu überwachen, die das Ersuchen gestellt hat. 2 Erforderlichenfalls ist bei der ausländischen Stelle in jeder geeigneten Form (beispielsweise per Post, Fax, E-Mail) an die Erledigung zu erinnern. 3 Bleiben die Bemühungen fruchtlos, besteht die Möglichkeit, wie folgt zu verfahren:
  1. im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung nach Artikel 22 Absatz 2 in Verbindung mit der hierzu von Deutschland abgegebenen Erklärung;
  2. im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom
  3. November 1965 nach der von Deutschland zu Artikel 15, 16 des Übereinkommens abgegebenen Erklärung (Bekanntmachung vom
  4. März 1993, BGBl. II S. 704).
(2)1 Bei Ersuchen sollen Nachfragen regelmäßig schriftlich erfolgen; im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung kann hierzu das Formblatt I verwendet werden. 2 Für die Übermittlung ist grundsätzlich der gleiche Weg zu benutzen, auf dem das Ersuchen weitergeleitet wurde. 3 Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einigen Staaten mit einer Erledigung von Ersuchen erst nach mehreren Monaten zu rechnen ist.
(3)1 Begegnet die Erledigung eines Ersuchens anderen Schwierigkeiten oder wird sie abgelehnt, so ist der Prüfungsstelle (§ 9) zu berichten. 2 War diese bisher mit der Angelegenheit nicht befasst, so sind zwei Kopien des Ersuchens, der Anlagen sowie des nachfolgend mit dem Ausland geführten Schriftverkehrs beizufügen. 3 In Fällen grundsätzlicher Bedeutung berichtet die Prüfungsstelle der Landesjustizverwaltung. Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für die einzelnen Arten der ausgehenden Ersuchen Titel 1 Zustellungsanträge (§§ 33–54) Titel 2 Ersuchen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen (§§ 55–64j) Titel 3 Ersuchen um Vollstreckungshilfe (§§ 65–67) Titel 4 Ersuchen um Verfahrensüberleitung (§§ 68–69) Titel 5 Ersuchen um Verfahrenshilfe (§§ 70–74) Titel 1 Zustellungsanträge Untertitel 1 Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung (§§ 33–49) Untertitel 2 Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Zustellungsverordnung (§§ 50–54) Untertitel 1 Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung § 33 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen § 34 Allgemeines § 34a Anschriftenermittlung § 35 Zuzustellende Schriftstücke und Fristen § 36 Zentralstelle § 37 Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse; Annahmeverweigerung § 38 Zustellungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kapitel 1 Einzelheiten zur Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Kapitel II Abschnitt 1 der EU-Zustellungsverordnung) (§§ 39–45) Kapitel 2 Einzelheiten zur Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen (Artikel 17 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung), zur Zustellung durch Postdienste (Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung), zur elektronischen Zustellung (Artikel 19 der EU-Zustellungsverordnung) und zur unmittelbaren Zustellung (Artikel 20 der EU-Zustellungsverordnung) (§§ 46–49) § 33 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen 1 Die EU-Zustellungsverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich allen völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, insbesondere dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965. 2 Abweichungen ergeben sich aus dem Länderteil. § 34 Allgemeines
(1)Die EU-Zustellungsverordnung findet auf die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke Anwendung.
(2)1 Die im Rechtshilfeverkehr außerhalb der EU-Zustellungsverordnung übliche Unterscheidung zwischen förmlicher und formloser Zustellung findet im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung nicht statt. 2 Die Zustellung erfolgt unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks.
(3)Die EU-Zustellungsverordnung kennt folgende Zustellungsarten: – Zustellung durch ausländische Empfangsstellen, – Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen, – Zustellung durch Postdienste, – elektronische Zustellung, – unmittelbare Zustellung. § 34a Anschriftenermittlung 1 Bei der Ermittlung einer Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat leistet der andere Mitgliedstaat nach Artikel 7 der EU-Zustellungsverordnung Unterstützung. 2 Nähere Informationen hierzu sind im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort „Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen“ abrufbar. § 35 Zuzustellende Schriftstücke und Fristen
(1)1 Bei Anträgen auf Zustellung von Klage- und Antragsschriften sowie Versäumnisentscheidungen und Vollstreckungsbescheiden müssen Einlassungs- oder Einspruchsfristen für den Zustellungsempfänger besonders bestimmt sein (§ 274 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 276 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 339 Absatz 2, § 495 und § 700 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). 2 Dies gilt auch in Ehesachen und Familienstreitsachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen (§ 112, § 113 Absatz 1 und 2, § 124, § 269 Absatz 1 Nummer 1, 2, 8 bis 12, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(2)Die Termine sind durch das Gericht so anzuberaumen, dass bei Berücksichtigung der Fristen die rechtzeitige Zustellung und der Eingang des Zustellungsnachweises vor dem Termin gesichert erscheinen.
(3)In Ladungen und den dazugehörigen Anlagen können zwar die prozessualen Nachteile, beispielsweise Auferlegung von Kosten oder einer Verzögerungsgebühr, hervorgehoben werden, die durch Ausbleiben im Termin unter Umständen entstehen; Ordnungsmaßnahmen wie zum Beispiel Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft dürfen für diesen Fall jedoch nicht angedroht werden. § 36 Zentralstelle 1 Jeder Mitgliedstaat hat mindestens eine Zentralstelle eingerichtet (Artikel 4 der EU-Zustellungsverordnung, siehe auch die von den Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärungen zu Artikel 4 der EU-Zustellungsverordnung, abrufbar im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen). 2 Die Zentralstellen haben lediglich eine unterstützende Funktion. 3 Ihre Aufgabe besteht darin, den Übermittlungsstellen Auskünfte zu erteilen und nach Lösungswegen zu suchen, wenn es bei der Übermittlung von Schriftstücken zu Schwierigkeiten gekommen ist. 4 In Ausnahmefällen leiten die Zentralstellen Zustellungsanträge auf Ersuchen der Übermittlungsstellen an die zuständigen Empfangsstellen weiter. § 37 Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse; Annahmeverweigerung
(1)1 Die EU-Zustellungsverordnung verlangt keine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks. 2 Der Empfänger hat jedoch gemäß Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung das Recht, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, wenn es nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst ist oder wenn keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:
  1. eine Sprache, die der Empfänger versteht, oder
  2. die Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll. 3 Sofern ein Annahmeverweigerungsrecht nach Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung besteht, ist der Empfänger hierüber von der Empfangsstelle bei der Zustellung zu belehren.
(2)1 Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Artikel 12 Absatz 3 der EU-Zustellungsverordnung bei der Zustellung verweigert oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen zwei Woche zurückgesandt, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger das Schriftstück zusammen mit einer Übersetzung in eine der in Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. 2 Datum der Zustellung ist in diesem Fall das Datum, an dem die Zustellung des Schriftstücks zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. 3 Muss nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zu der Person, in deren Interesse die Zustellung erfolgt, der nach Artikel 13 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung ermittelte Tag maßgeblich, an dem das Schriftstück ohne Übersetzung zugestellt worden ist.
(3)1 Die Person, in deren Interesse die Zustellung erfolgt, entscheidet darüber, ob eine Übersetzung anzufertigen ist (Artikel 9 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung). 2 Zuvor ist sie mündlich oder schriftlich unter Fristsetzung von der Übermittlungsstelle darauf hinzuweisen, dass
  1. der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung genannten Sprachen abgefasst ist, und
  2. sie anfallende Übersetzungskosten zu tragen hat, unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung (Artikel 9 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung). 3 Die Person, in deren Interesse die Zustellung erfolgt, kann die Übersetzung auch selbst beibringen. 4 Die Übersetzung sollte beglaubigt sein (Erwägungsgrund 25 der EU-Zustellungsverordnung).
(4)1 Gibt die Person keine Erklärung zur Frage der Übersetzung ab, sind keine Übersetzungen anzufertigen. 2 Können mehrere Personen eine solche Erklärung abgeben, ist eine Übersetzung beizufügen, sobald eine Person erklärt, dass eine Übersetzung erfolgen soll. § 38 Zustellungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1)Für einen Antrag auf Zustellung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, vorbehaltlich der in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der EU-Zustellungsverordnung genannten Ausnahmen, der Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung eröffnet.
(2)1 Insbesondere dann, wenn ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, eine Klageerweiterung, eine Streitverkündung, ein Arrest, eine einstweilige Verfügung, ein Mahnbescheid oder ein gerichtlicher Beschluss über die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugestellt werden soll, ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts A über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. 2 Dem Antrag sind nur solche Anlagen beizufügen, die zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes notwendig sind. 3 Die Vorlage soll elektronisch erfolgen.
(3)1 Im Falle des Absatzes 2 übersendet das Bundesamt für Justiz der Landesjustizverwaltung eine mit dem Auswärtigen Amt abgestimmte Empfehlung zu dem Zustellungsantrag. 2 In der Regel soll diese Empfehlung eine Stellungnahme zur beabsichtigten Zustellung enthalten. 3 Wird die Anwendung der EU-Zustellungsverordnung befürwortet, fügt das Bundesamt für Justiz seiner Empfehlung ein Begleitschreiben in englischer Sprache oder in der Sprache des Empfangsstaats für die Übermittlung an die dortige Zentralstelle bei. 4 Die Verwendung des Begleitschreibens ist für die deutsche Übermittlungsstelle nicht verpflichtend.
(4)1 Die Entscheidung, ob der Zustellungsantrag ins Ausland übermittelt wird, obliegt unabhängig von der Stellungnahme des Bundesamts für Justiz der Übermittlungsstelle. 2 In der Regel ist der Antrag gemäß Artikel 4 Satz 1 Buchstabe c der EU-Zustellungsverordnung an die vom Empfangsstaat benannte Zentralstelle zu übermitteln, die auch im Formblatt A als Empfangsstelle zu bezeichnen ist. 3 Es empfiehlt sich, den zuzustellenden Schriftstücken Übersetzungen beizufügen. 4 Um die Erledigung der Zustellung zu fördern, ist in jedem Fall eine Denkschrift (§ 25) beizufügen. 5 Es können Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung anfallen.
(5)Bestehen Schwierigkeiten bei der Erledigung des Zustellungsantrags durch die Zentralstelle oder die Empfangsstelle, kann über das Bundesamt für Justiz um Vermittlung durch das Auswärtige Amt ersucht oder die Zustellung auf dem diplomatischen Weg gemäß Artikel 16 der EU-Zustellungsverordnung unter Hinweis auf den Ausnahmefall entsprechend § 54 Absatz 2 beantragt werden.
(6)Wird ausnahmsweise die Übermittlung des Ersuchens auf diplomatischem Wege beantragt, kann das Auswärtige Amt die Weiterleitung aufgrund entgegenstehender auswärtiger Interessen ablehnen. Kapitel 1 Einzelheiten zur Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Kapitel II Abschnitt 1 der EU-Zustellungsverordnung) § 39 Zustellung durch ausländische Empfangsstellen § 40 Zustellungsantrag § 41 Ausfüllen des Antrags § 42 Zustellungsform § 43 Anzahl der zuzustellenden Schriftstücke § 44 Übermittlung § 45 Kosten § 39 Zustellung durch ausländische Empfangsstellen
(1)1 Die Übermittlungsstelle erstellt den Zustellungsantrag und übermittelt ihn im unmittelbaren Geschäftsverkehr an die zuständige ausländische Empfangsstelle. 2 Die Empfangsstelle veranlasst die Zustellung und belehrt den Empfänger erforderlichenfalls über sein Annahmeverweigerungsrecht.
(2)1 Übermittlungsstelle ist gemäß § 1069 Absatz 1 der Zivilprozessordnung für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und für außergerichtliche Schriftstücke das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. 3 Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz.
(3)1 Empfangsstelle für die Zustellung ist die vom jeweiligen Zustellungsstaat benannte Stelle. 2 Die Angaben der Mitgliedstaaten zu den jeweiligen Empfangsstellen sind im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar. § 40 Zustellungsantrag
(1)1 Die Zustellung ist mit dem Formblatt A zu beantragen, das auf dem Europäischen Justizportal abgerufen und dessen vorgedruckter Text nach dem Ausfüllen automatisch übersetzt werden kann. 2 Je Empfänger ist ein Formblatt auszufüllen.
(2)Werden von den Landesjustizverwaltungen mehrsprachige Versionen der Formblätter zur Verfügung gestellt, so können auch diese verwendet werden. § 41 Ausfüllen des Antrags
(1)1 Die Eintragungen im Formblatt A sind in einer Sprache vorzunehmen, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat. 2 Welche Sprachen zugelassen sind, ergibt sich aus dem Länderteil. 3 Übersetzte Eintragungen müssen nicht beglaubigt werden.
(2)Die Übermittlungsstelle kann eine Frist setzen oder ein Datum bestimmen, nach der/dem die Zustellung nicht mehr erforderlich ist (Nummer 6.2 des Formblatts A). § 42 Zustellungsform 1 Die Zustellung erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats, dies ist in Nummer 5.1 des Formblatts A zu beantragen. 2 Wird die Erledigung in einer besonderen Form gewünscht, ist dies in Nummer 5.2 des Formblatts zu beantragen. 3 In Nummer 5.2.1 ist auch für den Fall, dass die besondere Form mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats unvereinbar ist, anzugeben, ob zumindest in diesem Fall eine Zustellung nach dessen Recht erfolgen soll. § 43 Anzahl der zuzustellenden Schriftstücke 1 Dem Zustellungsantrag ist ein Exemplar des zuzustellenden Schriftstücks beizufügen. 2 Nur wenn die Rücksendung eines Exemplars des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit dem Zustellungsnachweis gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 der EU-Zustellungsverordnung), ist das zuzustellende Schriftstück in zwei Exemplaren zu übersenden. 3 In Nummer 8 des Formblatts A ist anzugeben, ob die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks mit dem Zustellungsnachweis erfolgen soll. § 44 Übermittlung 1 Bis zum Inkrafttreten des Artikels 37 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung und der damit verbundenen elektronischen Übermittlung von Ersuchen kann die Übermittlung auf jedem geeigneten Weg erfolgen. 2 Ein Weg ist geeignet, wenn das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind (Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007). 3 In Betracht kommen etwa Übermittlung per Post, Einschaltung privater Kurierdienste, Fax, E-Mail. 4 Die tatsächlichen Empfangsmöglichkeiten der Empfangsstelle sind im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort „Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen“ abrufbar. 5 Wenn es nach deutschem Verfahrensrecht für die Wirksamkeit einer Zustellung erforderlich ist, dass den Empfänger die Urschrift oder eine Ausfertigung des Schriftstückes tatsächlich erreicht, ist zu prüfen, ob der Übermittlungsweg per Fax oder E-Mail geeignet ist. 6 Angaben in Nummer 9 des Formblatts A sind nicht erforderlich. § 45 Kosten 1 Bei der Erledigung durch ausländische Stellen können Kosten anfallen, für die ein Vorschuss verlangt werden kann (§§ 79, 81). 2 Nähere Informationen zu Kosten nach der EU-Zustellungsverordnung ergeben sich aus dem Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Kapitel 2 Einzelheiten zur Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen (Artikel 17 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung), zur Zustellung durch Postdienste (Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung), zur elektronischen Zustellung (Artikel 19 der EU-Zustellungsverordnung) und zur unmittelbaren Zustellung (Artikel 20 der EU-Zustellungsverordnung) § 46 Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen § 47 Zustellung durch Postdienste § 48 Elektronische Zustellung § 49 Unmittelbare Zustellung § 46 Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen
(1)1 Soll die Zustellung durch eine deutsche Auslandsvertretung (§§ 14, 15) bewirkt werden, so bedarf es eines Zustellungsantrags im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. 2 Zudem ist bei einer Zustellung an einen Empfänger, der nicht zumindest auch deutscher Staatsangehöriger ist, zu prüfen, ob die Auslandsvertretung nach der Erklärung des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgen soll, hierzu befugt ist. 3 Insoweit wird auf den Länderteil verwiesen.
(2)1 Zustellungen durch Auslandsvertretungen sind nur ohne Anwendung von Zwang möglich. 2 Zudem ist der Empfänger durch die Auslandsvertretung über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. 3 Die Übermittlungsstelle soll dem Zustellungsantrag erforderlichenfalls das Formblatt L in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Zustellungsortes beifügen. 4 Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaats versteht, ist das Formblatt L auch in dieser Sprache beizufügen. 5 Die Übermittlungsstelle trägt jeweils in Abschnitt II des Formblatts L die Anschrift der Auslandsvertretung ein.
(3)1 Die Zustellung wird durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung nachgewiesen (§ 183 Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung, § 16 Satz 2 des Konsulargesetzes). 2 Dieses Zeugnis ist ein gültiger Zustellungsnachweis im Sinne der Zivilprozessordnung. § 47 Zustellung durch Postdienste
(1)1 Die Möglichkeit der Postzustellung besteht für gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke. 2 Eine Zustellung durch die Post ist gemäß Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung per Einschreiben mit internationalem Rückschein oder gleichwertigem Nachweis (elektronische Zustellbestätigung) vorzunehmen.
(2)1 Der Empfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht von zwei Wochen, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. 2 Die Übermittlungsstelle belehrt den Empfänger erforderlichenfalls mit dem Formblatt L über sein Annahmeverweigerungsrecht. 3 Das Formblatt ist in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Zustellungsortes zu verwenden. 4 Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaats versteht, ist das Formblatt L auch in dieser Sprache beizufügen. 5 Die Übermittlungsstelle trägt jeweils in Abschnitt II des Formblatts L ihre Anschrift ein.
(3)Die Aushändigung des Schriftstücks an eine andere Person als den Adressaten ist nicht zulässig, wenn das Einschreiben den Zusatz „eigenhändig“ trägt.
(4)Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein oder der gleichwertige Nachweis. § 48 Elektronische Zustellung
(1)1 Gerichtliche Schriftstücke können mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zugestellt werden, sofern der Empfänger vorher ausdrücklich gegenüber dem Prozessgericht der elektronischen Zustellung für das jeweilige gerichtliche Verfahren zugestimmt hat. 2 Entsprechendes gilt für außergerichtliche Schriftstücke.
(2)1 Der Empfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht von zwei Wochen, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. 2 Die Übermittlungsstelle belehrt den Empfänger erforderlichenfalls mit dem Formblatt L über sein Annahmeverweigerungsrecht. 3 Das Formblatt ist in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Zustellungsortes zu verwenden. 4 Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaats versteht, ist das Formblatt L auch in dieser Sprache beizufügen. 5 Die Übermittlungsstelle trägt jeweils in Abschnitt II des Formblatts L ihre Anschrift ein.
(3)Die Zustellung wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. § 49 Unmittelbare Zustellung Jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte kann gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen, wenn eine solche unmittelbare Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist (siehe Länderteil). Untertitel 2 Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Zustellungsverordnung § 50 Zustellung durch Postdienste § 51 Zustellung durch ausländische Stellen § 52 Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen § 53 Zuzustellende Schriftstücke und Fristen § 54 Zustellung an einen ausländischen Staat oder einen ausländischen Diplomaten § 50 Zustellung durch Postdienste
(1)1 Soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, soll die Zustellung durch Einschreiben mit internationalem Rückschein oder gleichwertigem Nachweis erfolgen (§ 183 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung). 2 Soweit im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 gemäß Artikel 10 eine Zustellung durch Postdienste mangels Widerspruchs des betreffenden Empfangsstaats grundsätzlich zulässig ist, hat die ersuchende Stelle zu beurteilen, ob einer Postzustellung im Empfangsstaat wegen des von der Bundesrepublik Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in der Bundesrepublik Deutschland ein Gegenseitigkeitserfordernis entgegensteht. 3 Nähere Informationen zur Zulässigkeit von Postzustellungen ergeben sich aus dem Länderteil.
(2)1 Vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall sind den zuzustellenden Schriftstücken Übersetzungen in die Amtssprache oder eine Amtssprache des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, beizufügen. 2 Eine Übersetzung kann beispielsweise entbehrlich sein, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zustellungsempfänger die deutsche Sprache beherrscht. 3 Im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein. 4 Ausnahmen ergeben sich aus dem Länderteil.
(3)1 Im Falle einer Postzustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom
  1. November 1965 sollte den zuzustellenden Schriftstücken der Vordruck ZRH 6 beigefügt werden. 2 Dieser ist in englischer, französischer oder der Amtssprache des Empfangsstaats auszufüllen (Artikel 7 Absatz 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom
  2. November 1965).
(4)Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis (§ 183 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung). § 51 Zustellung durch ausländische Stellen
(1)1 Soll die Zustellung durch eine ausländische Stelle bewirkt werden, so bedarf es eines Zustellungsantrags im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. 2 Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist hierzu Vordruck ZRH 1 zu benutzen.
(2)1 In dem Zustellungsantrag ist außer dem zuzustellenden Schriftstück, dem Zustellungsempfänger und seiner Anschrift auch die Rechtssache sowie Name und Stellung der Verfahrensbeteiligten anzugeben. 2 Dabei ist das zuzustellende Schriftstück nach seiner Art (beispielsweise Klage, Widerklage, Ladung, Urteil) so zu kennzeichnen, dass bei der erledigenden Stelle keine Zweifel darüber aufkommen können, ob die Zustellung in einer Zivil- oder Handelssache erbeten wird.
(3)1 In dem Zustellungsantrag ist ferner anzugeben, ob die formlose und hilfsweise die förmliche oder sogleich die förmliche Zustellung beantragt wird. 2 Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Stellen ist lediglich um „Zustellung“ ohne nähere Bezeichnung der Zustellungsform zu bitten.
(4)Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sind nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens die Eintragungen in Vordruck ZRH 1 in englischer, französischer oder in der Sprache des ersuchten Staates vorzunehmen oder in eine dieser Sprachen zu übersetzen. § 52 Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen
(1)1 Deutsche Auslandsvertretungen sollen nur nach Maßgabe der §§ 14, 15 und des Länderteils um Durchführung von Zustellungen in eigener Zuständigkeit ersucht werden. 2 Es bedarf eines formlosen Zustellungsantrags im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift.
(2)Die Zustellung durch eine Auslandsvertretung kann nur formlos, also ohne Anwendung von Zwang, erfolgen.
(3)§ 51 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)1 Die Zustellung wird durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung nachgewiesen (§ 183 Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung, § 16 Satz 2 des Konsulargesetzes). 2 Dieses Zeugnis ist ein gültiger Zustellungsnachweis im Sinne der Zivilprozessordnung. § 53 Zuzustellende Schriftstücke und Fristen
(1)1 Sofern in der maßgeblichen völkerrechtlichen Vereinbarung oder im Länderteil nichts anderes vorgesehen ist, genügt es, wenn dem Zustellungsantrag ein Exemplar der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt wird. 2 Bei Zustellungen an mehrere Empfänger ist für jeden Empfänger ein gesonderter Zustellungsantrag zu stellen.
(2)1 Im Übrigen findet § 35 Anwendung. 2 Hinsichtlich Terminen und Fristen ist zu bedenken, dass die Erledigung durch ausländische Stellen häufig bis zu sechs Monate, im Einzelfall länger, in Anspruch nimmt. § 54 Zustellung an einen ausländischen Staat oder einen ausländischen Diplomaten
(1)1 Ein Antrag auf Zustellung an einen ausländischen Staat oder einen ausländischen Diplomaten ist über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. 2 Dies gilt insbesondere dann, wenn ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, eine Klageerweiterung, eine Streitverkündung, ein Arrest, eine einstweilige Verfügung, ein Mahnbescheid oder ein gerichtlicher Beschluss über die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugestellt werden soll und kein Zustellungsbevollmächtigter nach § 184 der Zivilprozessordnung bestellt ist.
(2)1 Die zuzustellenden Schriftstücke sind zur Übermittlung auf dem diplomatischen Weg (über die zuständige deutsche Auslandsvertretung) vorzubereiten. 2 Dem Ersuchen und Anlagen sind Übersetzungen beizufügen. 3 Auf ein Begleitschreiben (§ 23) kann verzichtet werden; eine Denkschrift (§ 25) ist in jedem Fall beizufügen. 4 Die Übermittlung beziehungsweise Zustellung wird vom Auswärtigen Amt veranlasst, wenn auswärtige Interessen nicht entgegenstehen. 5 § 51 Absatz 2 ist zu beachten.
(3)1 Die Zustellung administrativer oder justizieller Hoheitsakte an eine ausländische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland stellt wegen des Hoheitscharakters der Zustellung einen Verstoß gegen die gemäß Artikel 22 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom
  1. April 1961 beziehungsweise Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom
  2. April 1963 zwingend zu garantierende Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der ausländischen Vertretung dar. 2 Schriftstücke dürfen daher einer ausländischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugestellt werden. 3 Darüber hinaus sind ausländische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel nicht zustellungsbevollmächtigt, vielmehr ist nach Absatz 1 zu verfahren. Titel 2 Ersuchen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen Untertitel 1 Ersuchen im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung (§§ 55–63a) Untertitel 2 Ersuchen außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Beweisaufnahmeverordnung (§§ 64–64j) Untertitel 1 Ersuchen im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung § 55 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen § 56 Allgemeines § 57 Zentralstelle Kapitel 1 Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht (§§ 58–62) Kapitel 2 Unmittelbare Beweisaufnahme durch das Prozessgericht nach Artikel 19 und 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung (§ 63) Kapitel 3 Vernehmungen durch deutsche Auslandsvertretungen (§ 63a) § 55 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen Die EU-Beweisaufnahmeverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich allen völkerrechtlichen Vereinbarungen vor. § 56 Allgemeines
(1)Die EU-Beweisaufnahmeverordnung kennt folgende Arten der Beweisaufnahme: – Beweisaufnahme durch das ersuchte ausländische Gericht (Artikel 12 bis 18 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Formblatt A, §§ 58 bis 62); – unmittelbare Beweisaufnahme durch das Prozessgericht (Artikel 19 und 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Formblatt L, § 63); – Vernehmung durch die deutsche Auslandsvertretung (Artikel 21 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, § 63a).
(2)1 Die Formblätter der EU-Beweisaufnahmeverordnung einschließlich der Eintragungen in diese und die Anlagen sind in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, oder in einer anderen Sprache, die der ersuchte Mitgliedstaat zugelassen hat, abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen (Artikel 6 und Artikel 5 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung und Länderteil). 2 Die Formblätter können auf dem Europäischen Justizportal in allen Amtssprachen abgerufen werden. 3 Der Beglaubigung einer Übersetzung bedarf es nicht (Artikel 5 Absatz 2 EU-Beweisaufnahmeverordnung). § 57 Zentralstelle
(1)1 Jeder Mitgliedstaat hat mindestens eine Zentralstelle eingerichtet (Artikel 4 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). 2 Die Zentralstellen haben lediglich unterstützende Funktion. 3 Ihr Aufgabengebiet ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung. 4 Die Zentralstellen sollen nur in Ausnahmefällen für die Weiterleitung von Ersuchen in Anspruch genommen werden.
(2)1 Können etwaige Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines Ersuchens durch die ausländische Zentralstelle auch nach wiederholter Erinnerung nicht behoben werden, ist der Prüfungsstelle zu berichten. 2 § 32 Absatz 3 findet Anwendung. Kapitel 1 Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht § 58 Stellung des Ersuchens § 58a Ersuchen um Vernehmung § 59 Ersuchen um Erledigung in besonderer Form § 60 Möglichkeiten der Anwesenheit und Beteiligung § 60a Zuschaltung per Video oder Telefon § 61 Anwesenheit und Beteiligung von Verfahrensbeteiligten nach Artikel 13 der EU-Beweisaufnahmeverordnung § 62 Anwesenheit und Beteiligung von Richtern und Sachverständigen nach Artikel 14 der EU-Beweisaufnahmeverordnung § 58 Stellung des Ersuchens 1 Die Durchführung einer Beweisaufnahme durch ein ersuchtes Gericht ist mit dem Formblatt A zu beantragen. 2 Der Antrag ist im unmittelbaren Geschäftsverkehr an das zuständige ausländische Gericht zu richten, das mittels des Gerichtsatlasses auf dem Europäischen Justizportal zu bestimmen ist. 3 Hinsichtlich etwaiger Übersetzungserfordernisse wird auf § 56 Absatz 2 verwiesen. § 58a Ersuchen um Vernehmung
(1)1 Bei einem Ersuchen um Durchführung einer Vernehmung ist im Formblatt A unter Nummer 10 der Sachverhalt zu schildern und anzugeben, ob die Person als Zeuge, Sachverständiger oder Partei zu vernehmen ist. 2 Dem ersuchten Gericht wird die Vernehmung erleichtert, wenn zum Vernehmungsgegenstand unter Nummer 11.2.7 auch ein an die zu vernehmende Person zu richtender Fragenkatalog in das Ersuchen aufgenommen wird.
(2)Im Formblatt A ist anzugeben, ob die Vernehmung eidlich erfolgen soll (Nummer 11.2.9).
(3)1 Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die einschlägigen deutschen Vorschriften zum Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 383 bis 386, 408 der Zivilprozessordnung) in einer Anlage zu Nummer 11.2.8 des Formblatts A wörtlich anzuführen. 2 Zugleich ist unter Nummer 11.2.10 des Formblatts A die Bitte auszusprechen, die zu vernehmende Person über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. 3 Bei Ersuchen um eidliche Vernehmung ist unter Nummer 11.2.10 des Formblatts A zu erläutern, dass nach deutschem Recht das Zeugnisverweigerungsrecht ein Eidesverweigerungsrecht einschließt, und zu bitten, die zu vernehmende Person auch hierüber zu belehren.
(4)1 Bei Ersuchen um Vernehmung einer Partei ist unter Nummer 11.2.10 des Formblatts A darauf hinzuweisen, dass die Partei berechtigt ist, die Aussage oder den Eid zu verweigern. 2 Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die Partei über die Rechtsfolgen von §§ 453 Absatz 2, 446 der Zivilprozessordnung zu belehren. 3 Diese Vorschriften sind in einer Anlage zu Nummer 11.2.10 des Formblatts A wörtlich anzuführen. § 59 Ersuchen um Erledigung in besonderer Form
(1)1 Das ausländische Gericht kann gemäß Artikel 12 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung gebeten werden, bei der Erledigung besondere Vorschriften des deutschen Rechts zu beachten. 2 Dies ist unter Nummer 12.1 in Formblatt A zu beantragen.
(2)Die Erhebung von Kosten ist nach Artikel 22 Absatz 2 und 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung zulässig. § 60 Möglichkeiten der Anwesenheit und Beteiligung
(1)Das ersuchende Gericht, Verfahrensbeteiligte und deren Vertreter können bei der Beweisaufnahme des ersuchten Gerichts anwesend sein und sich auch aktiv an dieser beteiligen, wenn bestimmte Voraussetzungen (§§ 61, 62) erfüllt sind.
(2)Als Anwesenheit bei der Beweisaufnahme gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung (§ 60a).
(3)Eine aktive Beteiligung an der Beweisaufnahme, etwa durch das Stellen ergänzender Fragen, ist sowohl bei physischer Präsenz als auch bei einer Video- oder Telefonzuschaltung möglich. § 60a Zuschaltung per Video oder Telefon
(1)1 Das ersuchende Gericht kann das ersuchte Gericht bitten, es ihm selbst und auch den Verfahrensbeteiligten sowie deren Vertretern zu ermöglichen, sich per Video oder Telefon zu der Beweisaufnahme zuzuschalten (Artikel 12 Absatz 4 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Nummer 12.2. des Formblatts A und Formblatt N). 2 Eine solche Zuschaltung ermöglicht, bei der Beweisaufnahme anwesend zu sein und sich gegebenenfalls auch aktiv an dieser zu beteiligen (Artikel 13 und 14 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
(2)1 Das ersuchte Gericht entspricht der Bitte des ersuchenden Gerichts nach einer Video- oder Telefonzuschaltung, wenn diese mit seinem nationalen Recht vereinbar und nicht mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. 2 Lehnt es die Bitte ab, teilt es dies dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt H mit.
(3)Die Erhebung von Kosten ist nach Artikel 22 Absatz 2 und 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung zulässig. § 61 Anwesenheit und Beteiligung von Verfahrensbeteiligten nach Artikel 13 der EU-Beweisaufnahmeverordnung
(1)1 Soweit deutsche Verfahrensvorschriften nicht entgegenstehen, dürfen Verfahrensbeteiligte und ihre Vertreter bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend sein. 2 Die physische Anwesenheit ist dem ersuchten Gericht nur anzuzeigen (Nummer 8.1 des Formblatts A); die Anwesenheit per Video- oder Telefonzuschaltung ist zusätzlich zu beantragen (Nummer 12.2 des Formblatts A, Formblatt N, § 60a).
(2)Eine aktive Beteiligung ist zu beantragen (Nummer 8.2 des Formblatts A, bei einer Video- oder Telefonzuschaltung zusätzlich Nummer 12.2 des Formblatts A, Formblatt N, § 60a).
(3)Wenn die Anwesenheit oder aktive Beteiligung von Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern an der Beweisaufnahme des ersuchten Gerichts eine Verdolmetschung erforderlich macht, ist auch diese zu beantragen (Nummer 8.3 des Formblatts A).
(4)Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt I den Termin und den Ort und gegebenenfalls auch die Bedingungen für die aktive Beteiligung von Verfahrensbeteiligten und deren Vertretern an der Beweisaufnahme mit.
(5)Die Erhebung von Kosten ist auch für eine Verdolmetschung zulässig (Artikel 22 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). § 62 Anwesenheit und Beteiligung von Richtern und Sachverständigen nach Artikel 14 der EU-Beweisaufnahmeverordnung
(1)1 Deutsche Richter und Sachverständige dürfen bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend sein. 2 Die physische Anwesenheit ist dem ersuchten Gericht nur anzuzeigen (Nummer 9.1 des Formblatts A); die Anwesenheit per Video- oder Telefonzuschaltung ist zusätzlich zu beantragen (Nummer 12.2 des Formblatts A, Formblatt N, § 60a).
(2)Eine aktive Beteiligung ist zu beantragen (Nummer 9.2 des Formblatts A, bei einer Video- oder Telefonzuschaltung zusätzlich Nummer 12.2 des Formblatts A, Formblatt N, § 60a).
(3)Wenn die Anwesenheit oder die aktive Beteiligung von deutschen Richtern und Sachverständigen eine Verdolmetschung erforderlich macht, ist auch diese zu beantragen (Nummer 9.3 des Formblatts A).
(4)Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt I den Termin und den Ort und gegebenenfalls auch die Bedingungen für die aktive Beteiligung an der Beweisaufnahme mit.
(5)Ob die Anzeige der Anwesenheit vorab der Landesjustizverwaltung vorzulegen ist, bestimmt sich nach den Anordnungen der jeweiligen Landesjustizverwaltung.
(6)Die Erhebung von Kosten ist auch für eine Verdolmetschung zulässig (Artikel 22 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). Kapitel 2 Unmittelbare Beweisaufnahme durch das Prozessgericht nach Artikel 19 und 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung § 63 Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form der unmittelbaren Beweisaufnahme § 63 Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form der unmittelbaren Beweisaufnahme
(1)1 Zu unmittelbaren Beweisaufnahmen in anderen Mitgliedstaaten sind deutsche Gerichte und von diesen beauftragte Sachverständige befugt (Artikel 19 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). 2 Um eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat handelt es sich auch dann, wenn eine Person von dort per Video oder Telefon für ihre Vernehmung durch ein deutsches Gericht oder durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen zugeschaltet wird (Artikel 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
(2)Eine unmittelbare Beweisaufnahme ist nur zulässig, wenn sie
  1. von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats bewilligt worden ist, und
  2. freiwillig und ohne Zwang erfolgt (Artikel 19 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
(3)1 Die Bewilligung ist im unmittelbaren Geschäftsverkehr mit dem Formblatt L bei der von dem betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 3 der

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.