Gesetz über das Nationale Naturmonument „Grünes Band Hessen“ Vom 26. Januar 2023 § 2 Gebiet des Nationalen Naturmonuments, Zonierung und Verordnungsermächtigung (1) Das Nationale Naturmonument „Grünes
Band Hessen“ hat eine Größe von rund 8 084 Hektar. Es besteht aus einem entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze, der heutigen Landesgrenze zu Thüringen, verlaufenden Korridor in Hessen. Die maßgebliche Grenze und die flächenmäßige Ausdehnung des Nationalen Naturmonuments sind in den Schutzgebietskarten nach Abs. 3, Anlage durch eine mittels einer schwarzen Linie dargestellten Umrandung gekennzeichnet.
(2)Das Gebiet des Nationalen Naturmonuments beinhaltet entsprechend der naturschutzfachlichen Bedeutung drei verschiedene Zonenkategorien:
- Zone I: Räume mit naturschutzfachlich herausragender Bedeutung mit einer Fläche von rund 2 425 Hektar; die Zone I ist mit einer mit gekreuzten Linien dargestellten Schraffierung und einer I gekennzeichnet,
- Zone II: Räume mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung mit einer Fläche von rund 4 474 Hektar; die Zone II ist mit einer mit horizontalen Linien dargestellten Schraffierung und einer II gekennzeichnet,
- Zone III: Räume mit naturschutzfachlicher Bedeutung, die überwiegend dem Lückenschluss mit dem Entwicklungsziel einer Biotopverbundfunktion dienen, mit einer Fläche von rund 1 184 Hektar; die Zone III ist mit einer mit vertikalen Linien dargestellten Schraffierung und einer III gekennzeichnet.
(3)Die Schutzgebietskarten ( Anlagen ) 1) des Nationalen Naturmonuments werden im Maßstab 1 : 5 000 gefertigt. Die Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieses Gesetzes. Eine Ausfertigung der Schutzgebietskarten wird bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium, beim Regierungspräsidium Kassel, bei den in dem Gebiet liegenden Kommunen sowie bei den unteren Forst-, Landwirtschafts- und Jagdbehörden bereitgehalten. Die Schutzgebietskarten können bei den genannten Stellen von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen werden sie den Grundstückseigentümern vom Regierungspräsidium Kassel auszugsweise zur Verfügung gestellt.
(4)Die Schutzgebietsgrenze verläuft entlang der Flurstücksgrenzen der im Randbereich liegenden Grundstücke. Verläuft die Grenze ausnahmsweise nicht entlang der Flurstücksgrenze, bestimmt sich Schutzgebietsgrenze anhand äußerlich und in den Schutzgebietskarten erkennbarer Abgrenzungsmerkmale. Eigentümer können eine Anzeige der Schutzgebietsgrenze in der Örtlichkeit auf Kosten des Landes verlangen.
(5)Die für Naturschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Denkmalschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, Orte mit besonderer kulturhistorischer Bedeutung in Bezug auf die ehemalige innerdeutsche Grenze in einer Rechtsverordnung festzulegen. Fußnoten 1) Redaktioneller Hinweis: Aus verkündungstechnischen Gründen erfolgt die Wiedergabe der Schutzbereichskarten im Format DIN A 2. Im Originalmaßstab sind die Schutzbereichskarten bei den in § 2 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes aufgeführten Stellen ausgelegt und können dort eingesehen werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000507CNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Gr%C3%BCnBandG_HE_!_2