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§ 3 GrünBandG HE Landesnorm Hessen - Schutzzwecke Gesetz über das Nationale Naturmonument „Grünes Band Hessen“ vom 26. Januar 2023 gültig ab: 09.02.20

Gesetz über das Nationale Naturmonument „Grünes Band Hessen“ Vom 26. Januar 2023 § 3 Schutzzwecke (1) Die Schutzzwecke des Nationalen Naturmonuments sind es, das Gebiet des „Grünen Bandes Hessen“ 1. w

egen seiner Seltenheit und besonderen Eigenart, als Verbindung vielfältiger Biotopstrukturen und deren Lebensgemeinschaften sowie der Lage an der ehemaligen innerdeutschen Grenze,

  1. wegen seiner national bedeutsamen, großflächigen Verbundstruktur und außergewöhnlichen Wertigkeit sowie seiner Bedeutung zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. für das Landschaftserleben und eine nachhaltige Erholungsnutzung,
  3. als repräsentativen und bedeutenden Abschnitt des europäischen und nationalen Biotopverbundsystems,
  4. als Erinnerungslandschaft, mit den vorhandenen Gedenkstätten und Gedenkorten der deutschen Geschichte, zu erhalten, zu schützen und zu entwickeln.

(2)Über die Sicherung der allgemeinen Schutzzwecke des Abs. 1 hinaus ist es
  1. Schutzzweck der Zone I, die unbeeinflusste, natürliche Dynamik der Ökosysteme mit ihren Zusammenbruchs- und Pionierphasen und der dazugehörigen Fauna und Flora zu sichern,
  2. Schutzzweck der Zone II, eine extensive, naturnahe Forst- und Landwirtschaft zur Förderung der Artenvielfalt mit seltenen und gefährdeten Landschaftselementen und Lebensraumtypen zu schützen und zu entwickeln,
  3. Schutzzweck der Zone III, die Potentiale auch intensiv genutzter Flächen zur langfristigen Herstellung eines funktionsfähigen Verbundes der Naturräume zu entwickeln.
(3)Im Nationalen Naturmonument sind zur Verwirklichung der Schutzzwecke
  1. die naturnahen Buchenwälder verschiedener Standorte, Eichen-, Hainbuchenwälder, Moor-, Sumpf- und Bruchwälder, Erlen-Eschenwälder an Bächen und Quellstellen, Auen-, Schlucht-, Hangschutt- und Blockhaldenwälder,
  2. die naturnahen und natürlichen Biotoptypen des Offenlandes, wie extensiv genutzte Feuchtwiesen, Flachlandmähwiesen, Bergmähwiesen und andere extensiv genutzte artenreiche Wiesen und Weiden, Halbtrocken- und Trockenrasen, Borstgrasrasen, Zwergstrauchheiden, Pionierrasen, seggen-, binsen- und hochstaudenreiche Nasswiesen sowie Staudenfluren trockenwarmer Standorte und
  3. die naturnahen Gewässer und Uferzonen, auch als Lebensraum besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten, in ihrem Bestand zu erhalten und zu schützen.
(4)Darüber hinaus sollen im Nationalen Naturmonument
  1. Maßnahmen zum Naturerlernen ergriffen werden,
  2. kulturhistorische Formen der Wald- und Offenlandnutzung reaktiviert und gefördert werden,
  3. für den Biotopverbund bedeutsame und zur Vernetzung erforderliche Flächen durch vertragliche Vereinbarung oder Flächenerwerb hergestellt und somit wechselnde Strukturen in direkter Anbindung an das Grüne Band Thüringen entwickelt werden,
  4. Öffentlichkeitsarbeit zur Information, Geschichts- und Umweltbildung betrieben und die dafür erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden,
  5. wissenschaftliche Beobachtung und Forschung betrieben werden, soweit dies mit den Schutzzwecken im Übrigen vereinbar ist.
(5)Das Nationale Naturmonument soll in seiner Bedeutung als national bedeutsame Erinnerungslandschaft und für eine umweltschonende, naturnahe Erholung gefördert und erschlossen werden, soweit dies mit den Schutzzwecken im Übrigen vereinbar ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2023, 50 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000507CNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Gr%C3%BCnBandG_HE_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.