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§ 5 GrünBandG HE Landesnorm Hessen - Allgemeine Schutzbestimmungen, Vorrang des Vertragsnaturschutzes Gesetz über das Nationale Naturmonument „Grünes

Gesetz über das Nationale Naturmonument „Grünes Band Hessen“ Vom 26. Januar 2023 § 5 Allgemeine Schutzbestimmungen, Vorrang des Vertragsnaturschutzes (1) Für die Fläche des Grünen Bandes sind im Natio

nalen Naturmonument alle Handlungen verboten, die die besondere Eigenart des Gebiets des Nationalen Naturmonuments, die einzelnen Biotope, die Funktion als Biotopverbund, die Tier- und Pflanzenwelt oder einzelne ihrer Bestandteile oder Bestandteile von landeskundlicher, wissenschaftlicher oder kulturhistorischer Bedeutung zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2)Insbesondere ist es verboten,
  1. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit diese nicht Teil der wegweisenden Beschilderung für den Fuß- und Radverkehr sind,
  2. Gewässer zu schaffen, zu verändern, oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen, Tümpel oder Quellbereiche einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Sümpfe oder sonstige Feuchtgebiete zu entwässern oder über den Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,
  3. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung vom
  4. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Juni 2020 (GVBl. S. 378), zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn die Maßnahme keiner Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften bedarf oder wenn eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erteilt wird,
  6. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder sonst die Bodengestalt zu verändern oder sonstige auf die Gewinnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeiten oder Handlungen durchzuführen,
  7. wildlebenden Tieren, einschließlich Fischen in Teichen, Bächen oder sonstigen Gewässern, nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, ihre Laute nachzuahmen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen oder ohne vernünftigen Grund sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  8. zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen auf- oder Wohnmobile abzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, zu klettern oder Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter, Luftmatratzen oder Modellschiffe einzusetzen; die Regelungen des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  9. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  10. August 2021 (BGBl. I S. 3901) bleiben unberührt.
(3)Bei Maßnahmen, die dem Schutzzweck dieses Gesetzes dienen, soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Es wird diesbezüglich auf § 3 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes verwiesen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2023, 50 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000507CNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Gr%C3%BCnBandG_HE_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.