Gesetz über das Nationale Naturmonument „Grünes Band Hessen“ Vom 26. Januar 2023 § 9 Allgemeine Ausnahmen (1) Von den Schutzbestimmungen der §§ 5 bis 8 sind ausgenommen: 1. unaufschiebbare Maßnahmen z
um Schutz der Bevölkerung, zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder Tieren oder für erhebliche Sachwerte und zur Strafverfolgung,
- Befugnisse nach § 30 Luftverkehrsgesetz vom
- Mai 2007 (BGBl. I. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- August 2021 (BGBl. I S. 3436), die Nutzung der zum Militärstraßengrundnetz gehörenden Straßen sowie sonstige Nutzungen der Bundeswehr, der Polizei, der Bundespolizei, der Feuerwehr und anderer Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder des Verteidigungsauftrages,
- Nutzungen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden planungsrechtlichen Zulassungen, behördlich erteilten Genehmigungen, Erlaubnissen, Gestattungen, Berechtigungen und Bewilligungen einschließlich der dafür erforderlichen Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs-, Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen,
- Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
- Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) sowie der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 20 S. 7),
- Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1),
- Maßnahmen des Hochwasserschutzes und Maßnahmen der zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragter im Rahmen der Wasseraufsicht sowie Unterhaltungsarbeiten an Gewässern,
- die Ausübung der fischereiwirtschaftlichen oder angelfischereilichen Nutzung und Pflege der Gewässer auf der Grundlage bestehender gesetzlicher Regelungen,
- Maßnahmen und Handlungen der Oberen Naturschutzbehörde oder deren Beauftragten zur Erfüllung der Schutzziele, insbesondere nach dem in § 11 geregelten Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan,
- Maßnahmen zur sachgemäßen Erhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung der in der gemäß § 2 Abs. 4 zu erlassenden Rechtsverordnung erfassten Einrichtungen.
(2)Die Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 1 sind der Oberen Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Flüge im Such- und Rettungseinsatz, das Befahren mit Einsatzfahrzeugen sowie das Betreten durch Einsatz- und Rettungskräfte.
(3)Von den Verboten der §§ 5 bis 8 werden über die Ausnahmen nach Abs. 1 hinaus der Betrieb, die Errichtung, Erneuerung oder Änderung von Anlagen der Eisenbahn, einschließlich Bahnstromfernleitungen, von Straßen und Radwegen, einschließlich ihrer Bestandteile, von Hoch- und Höchstspannungsleitungen und anderen Versorgungsleitungen, von kommunalen Einrichtungen der Daseinsvorsorge, von Telekommunikationseinrichtungen sowie von Windenergieanlagen ausgenommen, sofern hierfür das Benehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde hergestellt worden ist. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn es nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens bei der Oberen Naturschutzbehörde verweigert wird.
(4)Von den Verboten der §§ 5 bis 8 werden über die Ausnahmen nach Abs. 1 und 3 hinaus der Rohstoffabbau einschließlich seiner vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten ausgenommen, sofern hierfür das Benehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde hergestellt worden ist. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn es nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens bei der Oberen Naturschutzbehörde verweigert wird.
(5)Wurde für die Aufstellung eines Bebauungsplans bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch gefasst, bleibt das weitere Planaufstellungsverfahren von diesem Gesetz unberührt. Wird ein Bebauungsplan, dessen Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 Baugesetzbuch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasst wurde, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen, findet § 9 Abs.1 im Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechende Anwendung.
(6)Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 Baugesetzbuch finden die Schutzbestimmungen der §§ 5 bis 8 keine Anwendung.
(7)Die §§ 33 und 34 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2023, 50 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000507CNN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Gr%C3%BCnBandG_HE_!_9