Hessisches Beamtengesetz (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 § 50
(1)Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres erreicht (allgemeine Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.
(2)Abweichend von Abs. 1 Satz 1 treten
- Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem
- Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres,
- Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Hochschulen des Landes mit Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.
(3)Beamte auf Lebenszeit, die vor dem
- Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Für Beamte auf Lebenszeit, die nach dem
- Dezember 1946 und vor dem
- Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10
(4)Bei Beamten auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2011 im Teilzeitmodell oder beim Blockmodell in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, erstreckt sich die Altersteilzeit bis zum Erreichen der für sie jeweils geltenden Regelaltersgrenze nach Abs. 3 Satz 2 oder bis zu der Altersgrenze, die der Beamte nach § 51 Abs. 4 beantragt hat. Die Altersteilzeitbewilligung ist entsprechend anzupassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen.
(5)Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Hochschulen des Landes, die sich am 1. Januar 2011 in der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres oder des Semesters, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen.
(6)Beamten auf Lebenszeit, für die Abs. 3 Satz 2 gilt und denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 51 Abs. 4 vor dem 1. Januar 2011 bewilligt wurde, ist abweichend davon auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand nach § 51 Abs. 4 zu einem späteren Zeitpunkt zu bewilligen.
(7)Beamte auf Lebenszeit, die am
- Januar 2011
- sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom
- Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- November 2010 (GVBl. I S. 410), befinden,
- bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind oder
- sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell nach § 85b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 befinden, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.
(8)Beamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze zu verlängern. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden. Weitere Fassungen dieser Norm § 50 HBG, vom 11.01.1989, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1989, 26 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005084NN00000000135 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BG_HE_!_50