← Deutschland

§ 194 HBG Landesnorm Hessen Hessisches Beamtengesetz (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 gültig ab: 01.01.2011 gültig bis: 28.02.2014

Hessisches Beamtengesetz (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 § 194

(1)Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben (besondere Altersgrenze), in den Ruhestand. Sie können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2)Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem
  1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem
  2. Dezember 1951 und vor dem
  3. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat 1952 Januar 1 60 1 Februar 2 60 2 März 3 60 3 April 4 60 4 Mai 5 60 5 Juni-Dezember 6 60 6 1953 7 60 7 1954 8 60 8 1955 9 60 9 1956 10 60 10 1957 11 60 11 1958 12 61 0 1959 14 61 2 1960 16 61 4 1961 18 61 6 1962 20 61 8 1963 22 61 10
(3)Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die im Schicht- oder Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, in einem mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder in einer operativen Einheit im Außendienst mit regelmäßig wechselnder Arbeitszeit und regelmäßig wechselndem Arbeitsort mindestens
  1. zwanzig Jahre tätig gewesen sind, treten vierundzwanzig Monate,
  2. fünfzehn Jahre tätig gewesen sind, treten achtzehn Monate,
  3. zehn Jahre tätig gewesen sind, treten zwölf Monate vor Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze, jedoch frühestens mit Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Dem Polizeivollzugsbeamten ist durch die personalverwaltende Stelle mindestens ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze mitzuteilen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
(4)Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die am
  1. Januar 2011
  2. sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung befinden oder
  3. bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.
(5)Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Altersgrenze zu bewilligen. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden.
(6)Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung des Polizeivollzugsbeamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten vierundsechzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Weitere Fassungen dieser Norm § 194 HBG, vom 11.01.1989, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1989, 26 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005084NN00000000331 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BG_HE_!_194

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.