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§ 23 HSchulG HE 2000 Landesnorm Hessen - Hochschulprüfungen Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2000 Textnachweis ab: 01.01.2004 gü

Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2000 § 23 Hochschulprüfungen

(1)Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Studierenden bei Beurteilung ihrer individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht haben.
(2)In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt, die studienbegleitend abgenommen werden kann. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.
(3)Hochschulprüfungen werden von den Mitgliedern der Professorengruppe, wissenschaftlichen Mitgliedern und Lehrbeauftragten abgenommen, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten oder damit beauftragt werden könnten. Die Beteiligung wissenschaftlicher Mitglieder an Hochschulprüfungen setzt voraus, dass ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauftrag erteilt worden ist.
(4)Die schriftliche Abschlussarbeit und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer Prüfenden oder einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen; als Gruppenprüfungen sollen sie in Gruppen von höchstens fünf Studierenden stattfinden,
(5)Studienzeiten an einer anderen Hochschule und dabei erbrachte Leistungen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle.
(6)Für die Prüfungsorganisation ist das Dekanat verantwortlich. Es beaufsichtigt die Prüfungsämter und -ausschüsse bei der Festlegung der Meldefristen für die Prüfung, der Rücktrittsfristen, der Prüfungstermine und der Fristen für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen durch die Prüfenden. Mutterschutzfristen sowie die Fristen des Erziehungsurlaubs sind zu berücksichtigen. Den Studierenden wird nach der Meldung zur Prüfung bekannt gegeben, in welchem Zeitraum die Prüfungsleistungen erbracht werden können. Ist die Prüfung ein Vierteljahr nach den sich aus Satz 2 und 3 ergebenden Fristen nicht abgelegt, ist die Leitung der Hochschule zu unterrichten.
(7)Auf Antrag kann eine Bescheinigung über die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erteilt werden.
(8)Studierende desselben Studiengangs sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen zuzuhören. Dies gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(9)Die Abs. 2 und 3 sowie die §§ 24 und 25 gelten für staatliche Prüfungen entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 374 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000508BNN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_23

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