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§ 55 HSchulG HE 2000 Landesnorm Hessen - Lehrerbildung Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2000 gültig ab: 01.08.2005 (gegenstandsl

Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2000 § 55 Lehrerbildung

(1)An jeder Universität wird ein Zentrum für Lehrerbildung gebildet.
(2)Das Zentrum für Lehrerbildung hat folgende Aufgaben:
  1. Es beschließt über die Lehramtsstudienordnungen im Benehmen mit den Fachbereichen, koordiniert und fördert das Lehrangebot im Lehramtsbereich. Es ist für die Evaluierung dieses Lehrangebotes verantwortlich. Es erarbeitet im Zusammenwirken mit den Fachbereichen für die Lehramtsstudiengänge Strukturpläne, die angeben, in welcher Weise das Lehrangebot gesichert wird und welche Personal- und Sachmittel zur Verfügung stehen. Es vergewissert sich zu Beginn der Vorlesungszeit, in welcher Weise das Lehrangebot gesichert wird, und berichtet dem Präsidium.
  2. Es ist zuständig für die Planung und Koordinierung der schulpraktischen Studien sowie für den Erlass der Praktikumsordnung.
  3. Es ist zuständig für die Studienberatung der Lehramtsstudierenden.
  4. Es ist an einem Berufungsverfahren zur Besetzung einer Professur mit Aufgaben in der Lehrerbildung zu beteiligen. Es ist mit zwei Mitgliedern in der Berufungskommission vertreten.
  5. Es fördert die Forschung über Lehren und Lernen, insbesondere die Schul- und Unterrichtsforschung sowie die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesen Bereichen im Zusammenwirken mit den Fachbereichen.
  6. Es fördert die Verbindung der universitären Lehrerbildung mit den anderen Phasen der Lehrerbildung. Es berät und beschließt über die universitären Angebote zur Lehrerfort- und -weiterbildung.
(3)Die Mitglieder des Zentrums werden von den Fachbereichsräten aus dem Kreis der vom Amt für Lehrerbildung bestellten Prüferinnen und Prüfer für die Erste Staatsprüfung gewählt. Die Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, die Fachdidaktiken und die Fachwissenschaften sollen gleichmäßig vertreten sein. Die Mitglieder des Zentrums unterbreiten dem Präsidium Nominierungsvorschläge für das Direktorium des Zentrums.
(4)Entscheidungsorgan des Zentrums ist das Direktorium. Es besteht aus sechs für die Dauer von vier Jahren bestellten Mitgliedern, deren wissenschaftliche Arbeitsschwerpunkte in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, den Fachdidaktiken und den Fachwissenschaften liegen sollen. Das Präsidium bestellt die Mitglieder des Direktoriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Kultusministerium.
(5)In der Zielvereinbarung zwischen Ministerium und Universität werden die Ausbildungsverpflichtungen der Universität in der Lehrerbildung festgelegt. Auf der Grundlage der auf die Lehrerbildung entfallenden Anzahl der Soll-Studierenden in der Regelstudienzeit nach Fächerclustern und unter Berücksichtigung der im Landeshaushaltsplan ausgewiesenen Clusterpreise und dem vom Ministerium zur Verfügung gestellten Budget schließt das Präsidium mit dem Zentrum Zielvereinbarungen über die in der Lehrerbildung einzusetzenden Ressourcen. Über die Bewirtschaftung der Ressourcen entscheidet das Direktorium des Zentrums; dieses schließt Zielvereinbarungen mit den einzelnen Fachbereichen über die in Lehre und Forschung abzugeltenden Leistungen. Das Präsidium berichtet dem Ministerium jährlich über die Durchführung der Lehrerbildung und die dafür eingesetzten Ressourcen; § 92 bleibt davon unberührt.
(6)Das Präsidium erlässt die Zentrumsordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 55 HSchulG HE 2000, vom 05.06.2008, gültig ab 19.06.2008 bis (gegenstandslos) § 55 HSchulG HE 2000, vom 31.07.2000, gültig ab 01.01.2004 bis 31.07.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 374 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000508BNN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_55

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.