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§ 70 HSchulG HE 2000 Landesnorm Hessen - Professorinnen und Professoren Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2000 Textnachweis ab: 0

Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2000 § 70 Professorinnen und Professoren

(1)Professorinnen und Professoren sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung in Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung in ihren Fächern selbstständig tätig. Sie haben die Aufgabe,
  1. Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben durchzuführen,
  2. den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern und zu betreuen,
  3. Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten,
  4. die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen,
  5. Mentorin oder Mentor nach Maßgabe des § 27 zu sein,
  6. sich an der Studienreform und an der Studienfachberatung zu beteiligen,
  7. an Prüfungen mitzuwirken,
  8. sich an der Selbstverwaltung der Hochschule zu beteiligen. Zu den Aufgaben der Professorinnen und Professoren kann es gehören, in medizinischen und anderen Einrichtungen, die mittelbar Forschung und Lehre dienen, mitzuwirken.
(2)Die in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen sind in Abständen von fünf Jahren in einem Bericht an das Präsidium darzustellen; dieses kann eine kürzere Frist festlegen. Zusagen über die Ausstattung sind zu befristen. Sie können in Ausnahmefällen auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden.
(3)Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit der Begründung des Angestelltenverhältnisses ist die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verliehen. Die Bezeichnung kann nach Beendigung der Anstellung weitergeführt werden, wenn die Dienstzeit mindestens fünf Jahre betrug. Für den Verlust der Bezeichnung gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung.
(4)Das Angestelltenverhältnis kann unbefristet oder befristet, das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt drei oder sechs Jahre. Das auf drei Jahre befristete Beamtenverhältnis kann einmal um weitere drei Jahre verlängert werden.
(5)Die Entfristung einer befristeten Beschäftigung und die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist möglich, wenn in der Ausschreibung der Stelle auf die Umwandlungs- oder Entfristungsmöglichkeit hingewiesen worden ist und vor Ende der Beschäftigung die Leistungen begutachtet worden sind. Das Verfahren der Begutachtung richtet sich nach den Regeln für den Berufungsvorschlag.
(6)Bei der ersten Berufung auf eine Professur sollen Bewerberinnen und Bewerber in der Regel befristet beschäftigt werden; Abs. 5 findet Anwendung. Ausnahmen sind insbesondere zulässig, wenn eine mindestens sechsjährige hauptberufliche wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit an einer Hochschule vorausgegangen ist.
(7)Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn im Interesse der Aktualität des Lehrangebots die Verbindung zur Berufswelt aufrecht erhalten bleiben soll. Sie kann im Angestellten- oder Beamtenverhältnis wahrgenommen werden und umfasst im Umfang mindestens die Hälfte der Aufgaben nach Abs. 1. An künstlerischen Fachbereichen kann das Arbeitsverhältnis einen geringeren Umfang haben und nebenberuflich wahrgenommen werden.
(8)Professorinnen und Professoren stehen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Sie führen die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor"; Abs. 3 Satz 3 findet Anwendung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 374 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000508BNN00000000089 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_70

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