Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2000 § 112 Fortbestehen und Aufhebung bisherigen Rechts
(1)Die §§ 79 1) und 81 des Hochschulgesetzes 2) in der Fassung vom
- März 1995 (GVBl. I S. 294), geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1995 (GVBl. I S. 558), treten mit Ablauf des Jahres 2008 außer Kraft.
(2)(aufgehoben)
(3)§ 11 Abs. 3 und 5 des Universitätsgesetzes 3) in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 325) findet auf Präsidenten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes amtieren, weiter Anwendung.
(4)§ 27 des Fachhochschulgesetzes 4) in der Fassung vom
- März 1995 (GVBl. I S. 359), geändert durch Gesetz vom
- März 1996 (GVBl. I S. 102), tritt mit Ablauf des Jahres 2000 außer Kraft.
(5)Der Zweite und Dritte Abschnitt des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie des Kunsthochschulgesetzes in der Fassung vom
- März 1995 (GVBl. I S. 349) finden nach Maßgabe des § 111 bis zur konstituierenden Sitzung der nach diesem Gesetz gewählten Kollegialorgane weiter Anwendung, sofern nicht von § 38 Gebrauch gemacht wird. Im Übrigen werden diese Gesetze sowie das Hochschulgesetz in der Fassung vom
- März 1995 (GVBl. I S. 294) aufgehoben. Fußnoten 1) Fortbestehen der Rechtsverhältnisse: Beamte, die nicht in ein anderes Amt übergeleitet oder übernommen werden, verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis und führen ihre bisherige Amtsbezeichnung weiter. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung bleibt unberührt; § 81 Abs. 1 und 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom
- Februar 1970 (GVBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Januar 1978 (GVBl. I S. 106), ist in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 1 und 2 gilt für Angestellte entsprechend. Die an Fachhochschulen tätigen sonstigen Lehrer im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Fachhochschulgesetzes vom
- Juli 1970 (GVBl. I S. 415), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 1977 (GVBl. I S. 284), sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. 2) Nachdiplomierung:
(1)Auf Antrag wird der Diplomgrad nachträglich verliehen, wenn der Antragsteller auf Grund
- eines Fachhochschulstudiums,
- einer der Abschlußprüfung an einer Fachhochschule gleichwertigen Prüfung oder
- einer Abschlußprüfung an einer Vorgängereinrichtung der Fachhochschulen oder einer ihr gleichwertigen Prüfung nach den im Lande Hessen geltenden Bestimmungen graduiert worden ist oder graduiert werden kann; § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Antragsteller nach Satz 1 Nr. 3 müssen außerdem eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in einem der jeweiligen Prüfung entsprechenden Beruf nachweisen; in Zweifelsfällen ist eine Nachprüfung durch ein Fachgespräch vorzusehen.
(2)Antragstellern nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Diplomgrad als staatliche Bezeichnung verliehen.
(3)Für die Nachdiplomierung ist zuständig
- in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Hochschule, die den bisher geführten Grad verliehen hat,
- in allen übrigen Fällen die vom Minister für Wissenschaft und Kunst bestimmte Hochschule oder Stelle.
(4)Mit der Nachdiplomierung erlischt das Recht auf Führung des bisherigen Grades.
(5)Das Nähere, insbesondere die Anforderungen an die praktische Berufstätigkeit und das Fachgespräch nach Abs. 1 Satz 2, die Bestimmung der Hochschule oder Stelle nach Abs. 3 Nr. 2 sowie das Verfahren regelt der Minister für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit den nach Abs. 3 Nr. 1 betroffenen Hochschulen durch Rechtsverordnung. 3) Wahl und Ernennung des Präsidenten:
(3)Der Präsident tritt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, spätestens mit dem Ende des Monats, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. War er vor seiner Ernennung Professor, ist er, sofern er nicht in den Ruhestand tritt, auf seinen Antrag als Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Dienst der Universität zu übernehmen, deren Präsident er war. Ein Berufungsverfahren findet nicht statt. War er vor seiner Ernennung Beamter auf Lebenszeit, ist er, sofern er nicht in den Ruhestand tritt, auf seinen Antrag als Beamter auf Lebenszeit in den Dienst des Landes zu übernehmen. Tritt der Präsident vor dem Ende seiner Amtsperiode nach mindestens vierjähriger Amtsdauer von seinem Amt zurück und war er vor seiner Ernennung Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ist er auf seinen Antrag als Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ohne Berufungsverfahren zu übernehmen; war er vor seiner Ernennung Beamter auf Lebenszeit, ist er auf seinen Antrag als Beamter auf Lebenszeit in den Dienst des Landes zu übernehmen.
(5)Der Präsident tritt nach Abs. 3 Satz 1 nach Ablauf seiner Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war. 4) Externenprüfung:
(1)An Fachhochschulen des Landes werden Externenprüfungen (Prüfungen für Nichtstudierende) durchgeführt. Bei mehrfach vertretenen Studiengängen bestimmt der Minister für Wissenschaft und Kunst die für die Durchführung der Externenprüfung zuständige Fachhochschule; die Fachhochschule ist vorher zu hören.
(2)Die Externenprüfung steht der Abschlußprüfung nach § 26 Abs. 4 gleich; § 60 des Hochschulgesetzes gilt entsprechend.
(3)Zur Externenprüfung kann auf Antrag zugelassen werden, wer sich auf andere Weise als durch ein Studium an einer Fachhochschule des Landes oder an einer staatlich anerkannten Fachhochschule vorbereitet hat und nachweist, daß er
- das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
- eine nach § 35 des Hochschulgesetzes für die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums geforderte Zugangsberechtigung besitzt,
- mindestens fünf Jahre eine dem angestrebten Abschluß förderliche berufliche Tätigkeit abgeleistet hat und
- seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Arbeitsplatz im Land Hessen oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland hat, in dem hessische Bewerber Externenprüfungen ablegen können.
(4)Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen der Fachbereiche.
(5)An staatlich anerkannten Fachhochschulen können Externenprüfungen in Studiengängen durchgeführt werden, die an Fachhochschulen des Landes nicht vertreten sind (§ 34 Abs. 1 Satz 2); Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000508BNN00000000137 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_112