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§ 4 HVGGAusfVO Landesnorm Hessen - Bereitstellung harmonisierter Geodaten Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsges

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGGAusfVO) Vom 16. Januar 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.04.2026 bis 31.12.2035

Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGGAusfVO) vom

  1. Januar 2008 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGGAusfVO) vom
  2. Januar 2008 09.02.2008 bis 31.12.2035 Eingangsformel 09.02.2008 bis 31.12.2035 § 1 - Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude 24.04.2026 bis 31.12.2035 § 2 - Gebäudeeinmessungsverfahren 09.02.2008 bis 31.12.2035 § 3 - Zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation 18.03.2025 bis 31.12.2035 § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 18.03.2025 bis 31.12.2035 Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 3, des § 21 Abs. 6 und des § 32 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom
  3. September 2007 (GVBl. I S. 548) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude

(1)Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes sind alle Gebäude nach § 2 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung vom
  1. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 66), mit Ausnahme von
  3. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder rechtskräftiger Bebauungspläne gelegenen Gebäuden unter 20 Quadratmeter Grundfläche,
  4. außerhalb der Bereiche nach Nr. 1 gelegenen Gebäuden unter 50 Quadratmeter Grundfläche,
  5. Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom
  6. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. September 2006 (BGBl. I S. 2146),
  8. Baustellen- und Behelfsunterkünften sowie Büro- und Schulbehelfsbauten,
  9. Windenergieanlagen,
  10. Folientunneln bis 6 Meter Firsthöhe sowie Fliegenden Bauten nach § 78 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung. Bei außerhalb der Bereiche nach Satz 1 Nr. 1 gelegenen Gebäuden, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu anderen Gebäuden stehen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Hofstellen, gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
(2)Den Ausnahmen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unterliegen nicht:
  1. zu Wohnzwecken genutzte Gebäude,
  2. massive Garagengebäude,
  3. der Versorgung mit Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser dienende Gebäude,
  4. Gebäude, deren Rohbausumme nach Nr. 651 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum vom
  5. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  6. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 79), mehr als 10000 Euro beträgt.

§ 1§ 2 Gebäudeeinmessungsverfahren Behörden und Personen nach § 15 Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes, die ein Gebäudeeinmessungsverfahren eingeleitet haben, legen innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Verfahrens der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde die zur Fortführung des Gebäudenachweises dienenden Unterlagen vor. Ist ein Gebäudeeinmessungsverfahren von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde eingeleitet worden, dann fertigt sie die zur Fortführung des Gebäudenachweises dienenden Unterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 selbst oder beauftragt damit unverzüglich eine Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes.

§ 2§ 3 Zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation

(1)Die zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes wird bei dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eingerichtet. Sie untersteht der Fachaufsicht des für das Vermessungswesen zuständigen Ministeriums.
(2)Zu den Aufgaben der zentralen Kompetenzstelle für Geoinformation gehören insbesondere:
  1. Koordination der Einrichtung und des Betriebs von interoperablen Geodatendiensten und die Anbindung dieser Dienste an ein nationales Geoportal und
  2. Betrieb, Administration und Weiterentwicklung des Geoportals nach § 36 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.