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Artikel 4 VerfPrErl HE Landesnorm Hessen Erlass über die Stiftung des Verfassungspreises des Landes Hessen vom 2. April 2026 gültig ab: 13.04.2026

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Erlass über die Stiftung des Verfassungspreises des Landes Hessen Vom 2. April 2026 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Erlass über die Stiftung des Verfassungspreises des Landes Hessen vom

  1. April 2026 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erlass über die Stiftung des Verfassungspreises des Landes Hessen vom
  2. April 2026 13.04.2026 Eingangsformel 13.04.2026 Artikel 1 13.04.2026 Artikel 2 13.04.2026 Artikel 3 13.04.2026 Artikel 4 13.04.2026 Artikel 5 13.04.2026 Artikel 6 13.04.2026 Artikel 7 13.04.2026 Präambel Die Verfassung des Landes Hessen ist die älteste Landesverfassung der Bundesrepublik Deutschland, die noch in Kraft ist. Aus diesem Grunde besaß und besitzt sie bis heute innovativen Vorbildcharakter. Aus Anlass des
  3. Jubiläums der Verfassung wird im Geiste dieser Pionierleistung von der Präsidentin des Hessischen Landtages der Verfassungspreis des Landes Hessen gestiftet.

Eingangsformel Artikel 1 Zur Ehrung von Personen, die als Vordenker und Wegbereiter wichtige Impulse für die Stärkung und Weiterentwicklung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Föderalismus, des Rechtsstaates oder des demokratischen Gemeinwesens gesetzt und sich dadurch in besonderer Weise um die Demokratie verdient gemacht haben, stifte ich den Verfassungspreis des Landes Hessen.

Artikel 1Artikel 2

(1)Der Verfassungspreis des Landes Hessen wird alle fünf Jahre anlässlich eines runden oder halbrunden Verfassungsjubiläums durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Landtages verliehen und ausgehändigt.
(2)Es sollen in der Regel jeweils zwei natürliche Personen des öffentlichen Lebens aus dem In- oder Ausland geehrt werden.
(3)Die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landtages trifft die Entscheidung über die Preisträger im Benehmen mit den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Hessischen Landtages.

Artikel 2Artikel 3

(1)Der Verfassungspreis des Landes Hessen ist undotiert und wird in Form einer von dem Bildhauer Stephan Balkenhol entworfenen Skulptur verliehen. Zusammen mit der Auszeichnung wird eine Urkunde über die Verleihung ausgehändigt.
(2)Ein Rechtsanspruch auf Verleihung des Verfassungspreises besteht nicht.

Artikel 3Artikel 4

(1)Die Verleihung des Verfassungspreises des Landes Hessen ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landtages vorbehalten.
(2)Die feierliche Aushändigung des Verfassungspreises im Rahmen eines Festaktes findet in der Regel am 29. Oktober (Beschluss der Hessischen Verfassung durch die verfassungsberatende Landesversammlung) statt.
(3)Der Preis und die Urkunde gehen in das Eigentum der Beliehenen über.

Artikel 4

Artikel 5 Erweist sich die beliehene Person durch ihr späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer entehrenden Straftat, des verliehenen Preises unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihr die oder der Verleihungsberechtigte die Auszeichnung durch Widerruf oder Rücknahme entziehen und die Einziehung des Preises sowie der überreichten Urkunde anordnen.

Artikel 5

Artikel 6 Zur Vorbereitung und Durchführung der Verleihung des Verfassungspreises des Landes Hessen dürfen die zuständigen Stellen nach Maßgabe von § 28a des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person bei anderen Stellen erheben, verarbeiten und übermitteln, soweit dies zur Prüfung der Auszeichnungswürdigkeit erforderlich ist. Ist oder wird der die Verleihungsentscheidung vorbereitenden Stelle bekannt, dass die vorgeschlagene Person der Auszeichnung und der damit verbundenen Datenerhebung widersprochen hat, wird das Verfahren der Verleihung betreffend diese Person nicht eingeleitet oder nicht weitergeführt.

Artikel 6

Artikel 7 Dieser Erlass tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.

Artikel 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.