Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundes- und Landesstraßen (Verordnung über Sondernutzungsgebühren) Vom 8. März 2004 Anlage Gebührenverzeichnis Gebühr in EUR Sondernutz
ung einer Straße durch jährlich sonstige
- Kreuzung von 1.1 ober- und unterirdisch verlegten Leitungen (z. B. für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser mit den Hausanschlüssen, Rohr- und Kabelleitungen) 100 bis 400 1.2 Schienenbahnen und Seilbahnen 1.2.1 auf Dauer 130 bis 650 1.2.2 vorübergehend 2 bis 3 je Kalendertag mindest. 50 1.3 Schienenbahnen und Seilbahnen höhenfrei 1.3.1 auf Dauer 65 bis 325 1.3.2 vorübergehend 1 je Kalendertag mindest. 30 1.4 Förderbänder u. ä. einschl. Masten, Schächte und dergl. 1.4.1 auf Dauer 65 bis 325 1.4.2 vorübergehend 1 je Kalendertag mindest. 30
- Überführung eines privaten Weges 130 bis 400
- Längsverlegung von 3.1 privaten ober- und unterirdischen Leitungen aller Art (z. B. für Werksleitungen, Hausanschlüsse, Rohr- und Kabelleitungen) je angefangene 100 m 65 3.2 Gleisen je angefangene 100 m 65 3.3 O-Busleitungen je Leitung in einer Fahrtrichtung und je angefangene 100 m 33
- Bauliche Anlagen einschl. Schilder, Pfosten, Masten und Ähnliches 4.1 Schilder, Pfosten, Hinweisschilder (außer Werbeschilder) bis zu 0,6 qm 4.1.1 auf Dauer 30 bis 230 4.1.2 vorübergehend 1 je Kalendertag mindest. 20 4.2 Hinweisschilder über 0,6 qm, Werbeschilder 4.2.1 auf Dauer 100 bis 550 4.2.2 vorübergehend 3,50 bis 6,50 je Kalendertag mindest. 50 4.3 Masten, soweit nicht im Zusammenhang mit einer Kreuzung oder Längsverlegung von Leitungen 4.3.1 auf Dauer 100 bis 400 4.3.2 vorübergehend 2 je Kalendertag mindest. 40 4.4 Fahnenmasten, Triumphbogen u. Transparente u. dergl., Wartehallen ohne Verkaufsbetrieb u. ä. 4.4.1 auf Dauer 30 bis 130 4.4.2 vorübergehend 2 je Kalendertag mindest. 40 4.5 Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske, Automaten 4.5.1 auf Dauer 130 bis 800 4.5.2 vorübergehend 6,50 bis 10 je Kalendertag 4.6 Schaustellungseinrichtung vorübergehend 6,50 bis 10 je Kalendertag 4.7 Verladestelle, Anlage zur Holzbringung u. ä., Waagen 4.7.1 auf Dauer 65 bis 325 4.7.2 vorübergehend 2 bis 3 je Kalendertag mindest. 30 4.8 Gerüste, Bauzäune, Werkzeughütten u. ä. 2 je Kalendertag mindest. 40
- Sonstige Sondernutzung 5.1 vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Fahrzeugen (soweit nicht unter den Gemeingebrauch fallend) einschl. Hilfseinrichtungen (z. B. Zuleitungskabel) 6,50 bis 10 je Kalendertag mindest. 50 5.2 Lagerung von Material 6,50 bis 10 je Kalendertag mindest. 50 5.3 Gewerbliche Veranstaltung 5.3.1 Ausstellungswagen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Märkte o. ä. 6,50 bis 13 je Kalendertag mindest. 50 5.3.2 Filmaufnahmen 13 bis 25 je Kalendertag mindest. 200 5.4 Abstellen eines Containers 5.4.1 auf Dauer 80 bis 200 5.4.2 vorübergehend 0,35 bis 1 je Kalendertag mindest. 10 5.5 Flächenwerbung (Plakatanschlagtafel, Werbetafel, Plakatanschlag an Bauzäunen) je qm Ansichtsfläche 5.5.1 auf Dauer 40 bis 200 5.5.2 vorübergehend 0,50 je Kalendertag, mindest. 20 5.6 Baustellenzufahrten (zu Bundesfernstraßen) 100 bis 500 5.7 Zufahrten (zu Bundesfernstraßen) 50 bis 1000
- Übermäßige Benutzung im Sinne von § 29 und § 46 StVO 6.1 rad- oder motorsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden, je Veranstaltung 500 bis 650 je Kalendertag 6.2 Betrieb von Lautsprechern, die sich auf den Straßenraum auswirken sollen, für wirtschaftliche Zwecke 40 bis 65 je Kalendertag 6.3 Sondernutzung im Übrigen, soweit sie für wirtschaftliche oder gewerbliche oder gewerbsmäßige Zwecke erfolgt 5 bis 1000 je Kalendertag Weitere Fassungen dieser Norm Anlage StrSoGebV HE, vom 30.09.2021, gültig ab 12.10.2021 bis 27.02.2026 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 106 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000050A7NN00000000021
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