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§ 32 LTGO HE Landesnorm Hessen - Aktuelle Stunde Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 5. April 2003 Textnachweis ab: 01.01.2004 gültig bis: 09

Geschäftsordnung des Hessischen Landtags Vom 5. April 2003 § 32 Aktuelle Stunde

(1)Eine Fraktion kann beantragen, daß der Landtag in seiner nächsten Plenarsitzungswoche über einen bestimmt bezeichneten Gegenstand von allgemeinen aktuellem Interesse, der zum Zuständigkeitsbereich des Landtags gehört, eine Aussprache (Aktuelle Stunde) abhält.
(2)Der Antrag ist schriftlich einzureichen und von der oder dem Fraktionsvorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder der parlamentarischen Geschäftsführerin oder dem parlamentarischen Geschäftsführer zu unterzeichnen.
(3)Der Antrag ist als "Antrag betreffend eine Aktuelle Stunde" zu bezeichnen und mit der Formel "Der Landtag wolle über folgenden Gegenstand eine Aktuelle Stunde abhalten:" einzuleiten.
(4)Der Antrag kann frühestens am Tag nach der Aufstellung der Tagesordnung durch den Ältestenrat, spätestens am Montag der Plenarsitzungswoche bis 12.00 Uhr eingereicht werden.
(5)Hält die Präsidentin oder der Präsident den Antrag für zulässig, so setzt sie oder er die beantragte Aktuelle Stunde auf die Tagesordnung mit der Maßgabe, daß sie an einem Tag der Plenarsitzungswoche vor den übrigen Tagesordnungspunkten aufgerufen wird. Hat die Präsidentin oder der Präsident Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, legt sie oder er ihn dem Landtag zur Entscheidung bei der Genehmigung der Tagesordnung nach § 58 Abs. 3 vor; bejaht der Landtag die Zulässigkeit des Antrags, gilt für den Aufruf der Aktuellen Stunde Satz 1.
(6)Gehen innerhalb der Frist nach Abs. 4 mehrere Anträge auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde ein, die die Präsidentin oder der Präsident für zulässig hält oder deren Zulässigkeit der Landtag bejaht, entscheidet der Landtag bei der Genehmigung der Tagesordnung nach § 58 Abs. 3 darüber, ob und in welchem Verhältnis die für die Aktuelle Stunde zur Verfügung stehende Zeit auf die Gegenstände der verschiedenen Anträge aufgeteilt wird.
(7)Die Aussprache in der Aktuellen Stunde dauert höchstens sechzig Minuten. Dabei bleibt die von Mitgliedern und Beauftragten der Landesregierung in Anspruch genommene Redezeit unberücksichtigt. Nehmen die Mitglieder und Beauftragten der Landesregierung zusammen mehr als 15 Minuten Redezeit in Anspruch, verlängert sich die Dauer der Aussprache um den über 15 Minuten hinausgehenden Zeitraum.
(8)Ein Mitglied des Landtags kann in der Aktuellen Stunde nur einmal das Wort erhalten und höchstens eine Redezeit von fünf Minuten in Anspruch nehmen. Die Verlesung von vorbereiteten Reden oder Erklärungen ist nicht zulässig. Die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner bestimmt das Sitzungspräsidium, das dabei im Interesse einer lebendigen und sachgerechten Aussprache von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen kann; Art. 91 Satz 3 HV bleibt unberührt.
(9)Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Ausgenommen hierbei sind Entschließungsanträge, die einer sofortigen Abstimmung unterliegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 32 LTGO HE, vom 05.12.2018, gültig ab 18.12.2018 bis 31.12.2023 § 32 LTGO HE, vom 31.03.2009, gültig ab 10.04.2009 bis 17.12.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 110 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000050B8NN00000000053 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LTGO_HE_!_32

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