Geschäftsordnung des Hessischen Landtags Vom 5. April 2003 § 102 Absehen von der sachlichen Behandlung
(1)Der Ausschuß soll sich mit der Petition sachlich nicht befassen, wenn
- a)ihre Behandlung einen rechtswidrigen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren bedeuten würde. Ein rechtswidriger Eingriff liegt nicht in der Behandlung von Beschwerden gegen Richter, deren Überprüfung im Wege der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes möglich ist, oder in der Einflußnahme auf die der parlamentarischen Kontrolle des Landtags unterstehenden Verfahrensbeteiligten, soweit sie befugt sind, aufgrund ihres gerichtlich nicht oder nur beschränkt überprüfbaren Ermessens zu handeln,
- b)es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren handelt und das Vorbringen die Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung der Entscheidung des Gerichts oder eines gerichtlichen Vergleichs bezweckt,
- c)es sich um eine Angelegenheit handelt, die Gegenstand eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist; die sachliche Prüfung ist jedoch zulässig, soweit sich die Eingabe gegen die verzögerliche Behandlung des Ermittlungsverfahrens richtet,
- d)der Vorgang Gegenstand eines parlamentarischen Untersuchungsverfahrens nach Art. 92 HV ist oder war.
(2)Der Ausschuß kann von einer sachlichen Prüfung der Petition absehen, wenn
- a)sie nicht mit dem Namen oder der vollständigen Anschrift der Petentin oder des Petenten versehen, unleserlich oder unverständlich ist,
- b)sie durch die Form oder den Inhalt ein Strafgesetz verletzt oder der Inhalt sich in Beschimpfungen oder Beleidigungen erschöpft,
- c)sie gegenüber einer bereits abgeschlossenen Petition kein neues erhebliches Vorbringen enthält,
- d)sie sich gegen eine behördliche Entscheidung richtet, falls die oder der Berechtigte von möglichen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl dies ihr oder ihm möglich und zumutbar ist oder gewesen wäre. Ist der Rechtsbehelf bereits eingelegt, so soll sich die Überprüfung darauf beschränken, ob über den Rechtsbehelf innerhalb einer angemessenen Zeit entschieden wurde. Das Recht des Landtags, auf eine mögliche Abänderung einer Ermessensentscheidung unabhängig von der noch ausstehenden Entscheidung über Rechtsbehelfe hinzuwirken, bleibt unberührt,
- e)sie zurückgezogen wurde.
(3)Die Petentin oder der Petent werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten unterrichtet, warum der Landtag von der sachlichen Behandlung der Petition abgesehen hat. Das gilt nicht im Falle des Abs. 2 Buchstabe e). Weitere Fassungen dieser Norm § 102 LTGO HE, vom 23.02.2022, gültig ab 24.02.2022 bis 31.12.2023 § 102 LTGO HE, vom 05.12.2018, gültig ab 18.12.2018 bis 23.02.2022 § 102 LTGO HE, vom 05.04.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 09.04.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 110 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000050B8NN00000000188 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LTGO_HE_!_102