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§ 108 LTGO HE Landesnorm Hessen - Landtagsdrucksachen, Verteilung von Unterlagen Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 5. April 2003 Textnachwe

Geschäftsordnung des Hessischen Landtags Vom 5. April 2003 § 108 Landtagsdrucksachen, Verteilung von Unterlagen

(1)Gesetzentwürfe, Vorlagen der Landesregierung und der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs, Anträge, Änderungsanträge, Große und Kleine Anfragen und die hierauf gegebenen Antworten, Zusammenstellungen der Mündlichen Fragen, Berichte und Empfehlungen der Ausschüsse an den Landtag werden als Landtagsdrucksachen an alle Abgeordneten und Mitglieder der Landesregierung verteilt. Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung und für Änderungsanträge, die im Verlauf der Ausschußberatungen mündlich gestellt werden. Für Vorlagen der Landesregierung, die nicht einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben, kann die Präsidentin oder der Präsident im Einzelfall bestimmen, daß von einer Drucklegung als Landtagsdrucksache abgesehen wird, wenn die ausreichende Unterrichtung der Abgeordneten über ihren Inhalt auf andere Weise sichergestellt ist.
(2)Landtagsdrucksachen, die umfangreichere Gesetzentwürfe und Anträge oder Ausschußberichte zu solchen Gesetzentwürfen und Anträgen enthalten, ist ein Vorblatt voranzustellen, das in knapper Fassung die zu lösende Problemlage, die Grundzüge der vorgeschlagenen Lösung und die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen darstellt und gegebenenfalls Hinweise auf diskutierte Alternativlösungen und deren Auswirkungen enthalten soll. Die dafür erforderlichen Angaben sind der Landtagskanzlei von den Einbringern der Gesetzentwürfe oder Antragstellerinnen oder Antragstellern und von den Berichterstatterinnen oder Berichterstattern der Ausschüsse zur Verfügung zu stellen; die Verpflichtung der Landesregierung nach § 10 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3)Für die Wahrung von Fristen nach dieser Geschäftsordnung gelten Landtagsdrucksachen als verteilt:
  1. wenn sie an Plenarsitzungstagen vor Schluß der Sitzung auf die Plätze der Abgeordneten im Plenarsaal gelegt worden sind;
  2. wenn sie während der Fraktionssitzungen auf die Plätze der Abgeordneten im Sitzungsraum der Fraktion gelegt oder dem Fraktionsbüro zur Verteilung zugeleitet worden sind;
  3. wenn sie an einen durch Absprache zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fraktionsvorsitzenden bestimmten Ort im Landtagsgebäude für die Abgeordneten zur Abholung bis 24 Uhr bereitgelegt worden sind;
  4. bei Versand durch die Post am ersten allgemeinen Zustellungstag nach der Aufgabe, bei Eilzustellung am Tag nach der Aufgabe zur Post. Die Drucksachen gelten auch dann als verteilt, wenn sie einzelnen Abgeordneten infolge höherer Gewalt, technischer Störungen oder vereinzelter Versehen erst später zugehen oder wenn einzelne Abgeordnete wegen vorübergehender Abwesenheit erst später Kenntnis erlangen.
(4)Abs. 3 gilt entsprechend für Einladungen zu Plenar- und Ausschußsitzungen sowie für Berichte und andere Vorlagen, die an alle Abgeordneten oder an die Mitglieder von Ausschüssen verteilt werden.
(5)Der Nachweis über die Verteilung nach Abs. 3 und 4 wird durch Aufzeichnungen der Landtagskanzlei, insbesondere im Brieftagebuch oder auf Belegexemplaren der verteilten Unterlagen, erbracht. Weitere Fassungen dieser Norm § 108 LTGO HE, vom 05.12.2018, gültig ab 18.12.2018 bis 31.12.2023 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 110 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000050B8NN00000000204 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LTGO_HE_!_108

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