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AuslHSchulSozAnerkV HE Landesnorm Hessen Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die staatliche Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die staatliche Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Kindheitspädagogik sow

ie für die Gleichwertigkeitsfeststellung von ausländischen Hochschulabschlüssen im allgemein- und frühpädagogischen Bereich gerichtet auf die Tätigkeit als Fachkraft in einer Tageseinrichtung für Kinder Vom

  1. September 2025 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die staatliche Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Kindheitspädagogik sowie für die Gleichwertigkeitsfeststellung von ausländischen Hochschulabschlüssen im allgemein- und frühpädagogischen Bereich gerichtet auf die Tätigkeit als Fachkraft in einer Tageseinrichtung für Kinder vom
  2. September 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die staatliche Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Kindheitspädagogik sowie für die Gleichwertigkeitsfeststellung von ausländischen Hochschulabschlüssen im allgemein- und frühpädagogischen Bereich gerichtet auf die Tätigkeit als Fachkraft in einer Tageseinrichtung für Kinder vom
  3. September 2025 24.09.2025 Eingangsformel 24.09.2025 § 1 24.09.2025 § 2 24.09.2025 Aufgrund des § 6 Satz 3 Sozialberufeanerkennungsgesetzes vom
  4. Dezember 2010 (GVBl. I S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), und des § 8 Abs. 2 Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom
  6. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. November 2022 (GVBl. S. 641), verordnet der Minister für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit der Ministerin für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Die Zuständigkeit für
  8. die staatliche Anerkennung ausländischer berufsqualifizierender Hochschulabschlüsse nach § 6 Satz 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes vom
  9. Dezember 2010 (GVBl. I S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  10. Dezember 2021 (GVBl. S. 931),
  11. die Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom
  12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  13. November 2022 (GVBl. S. 641), von ausländischen berufsqualifizierenden Hochschulabschlüssen im allgemein- und frühpädagogischen Bereich gerichtet auf die Tätigkeit als Fachkraft nach § 25b Abs. 1 Nr. 13 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom
  14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  15. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31), wird auf die Hochschule RheinMain übertragen. zur Einzelansicht § 1 § 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.