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TierVersAltDokV Landesnorm Hessen Verordnung über den Umfang der Dokumentations- und Berichtspflichten zu alternativen Verfahren bei Tierversuchen ..

Verordnung über den Umfang der Dokumentations- und Berichtspflichten zu alternativen Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuch-Alternativen-Dokumentationsverordnung - TierVersAltDokV) Vom 2. März 2022

Verordnung über den Umfang der Dokumentations- und Berichtspflichten zu alternativen Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuch-Alternativen-Dokumentationsverordnung - TierVersAltDokV) vom

  1. März 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über den Umfang der Dokumentations- und Berichtspflichten zu alternativen Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuch-Alternativen-Dokumentationsverordnung - TierVersAltDokV) vom
  2. März 2022 25.03.2022 bis 31.12.2028 Eingangsformel 25.03.2022 bis 31.12.2028 § 1 - Dokumentationspflichten 25.03.2022 bis 31.12.2028 § 2 - (aufgehoben) 23.12.2025 bis 31.12.2028 § 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 25.03.2022 bis 31.12.2028 Anlage - Dokumentation nach § 1 der Tierversuch-Alternativen-Dokumentationsverordnung 25.03.2022 bis 31.12.2028 Aufgrund des § 21 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom
  3. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Eingangsformel § 1 Dokumentationspflichten

(1)Die Hochschulen erfassen die alternativen Verfahren, die von ihnen zur Vermeidung, Verringerung und Verfeinerung von Tierversuchen entwickelt oder jeweils erstmals angewendet worden sind. Dabei sind anzugeben die Art und Häufigkeit der Anwendung oder Entwicklung alternativer Verfahren 1. zur Vermeidung von Tierversuchen, 2. zur Verringerung der Zahl der in Tierversuchen verwendeten Tiere und 3. zur Verfeinerung von Tierversuchen.
(2)Die Hochschulen erfassen die von ihnen oder Dritten für die jeweilige Einrichtung durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Verfeinerung von Tierversuchen hinsichtlich Art und Anzahl sowie Umfang der Teilnahme. Diese Fortbildungsmaßnahmen für das mit der Durchführung von Tierversuchen betraute Personal sind zu dokumentieren.
(3)Die Dokumentation nach den Abs. 1 und 2 ist nach dem Muster der Anlage zu erstellen.

§ 1

§ 2 (aufgehoben)

§ 2

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 3

Anlage (zu § 1) Dokumentation nach § 1 der Tierversuch-Alternativen-Dokumentationsverordnung Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/39821a9c-8fb4-45e6-a2f0-82d998354f8f-HE70-308+2022+150+Anl1.pdf

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.