Hessische Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (HZVO) vom
Eingangsformel § 1
§ 2 *) Die Entschädigungssachen des Landgerichtsbezirks Darmstadt werden dem Landgericht in Wiesbaden als Entschädigungsgericht (Entschädigungskammer) zugewiesen. Fußnoten *) § 2 ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar; Urteil StGH vom 7. Januar 1970 (GVBl. I S. 96; StAnz. 1970 S. 398).
§ 4 Mit Zustimmung des Antragstellers kann ein Fall zuständigkeitshalber an die zur Übernahme bereite Entschädigungsbehörde eines anderen Landes abgegeben werden. Bestehen zwischen dem Land Hessen und einem anderen Land Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit, so übernimmt das Land Hessen den Fall, wenn es in einem mit Zustimmung des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der obersten Landesbehörde eines von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.
§ 5 Die Entschädigungsbehörde ist im Entschädigungsverfahren zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.
§ 6 Über einen Anspruch nach den §§ 99 bis 112 BEG soll die Entschädigungsbehörde in der Regel erst entscheiden, wenn über den Anspruch nach den Gesetzen zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes entschieden ist. Die oberste Dienstbehörde oder Verwaltungsstelle im Sinne dieser Gesetze ist bei der Ermittlung des Schadens zu beteiligen.
§ 7 Ist ein Antrag auf Bewilligung eines Härteausgleichs gestellt, oder kommt eine solche Bewilligung nach der Sachlage in Frage, so legt die Entschädigungsbehörde den Fall mit ihrer Stellungnahme der obersten Entschädigungsbehörde zur Entscheidung vor.
§ 9 Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind von der Entschädigungsbehörde zu berichtigen, die den Bescheid erlassen hat. Die Berichtigung ist auf der Urschrift und auf den Ausfertigungen des Bescheides zu vermerken. Der Berichtigungsbescheid ist zuzustellen. Wird die Rechtslage eines Antragstellers durch einen Berichtigungsbescheid verschlechtert, so läuft insofern die Frist zur Erhebung der Klage von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an.
(§ 10) (Aufhebungsanweisung)
(§ 10) (§ 11) (Aufhebungsanweisung)
(§ 11) § 12 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.