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§ 18 HVSG Landesnorm Hessen - Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an das Landesamt Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) in der Fas

Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2023 * § 18 Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an das Landesamt

(1)Die Behörden, Gerichte hinsichtlich der dort geführten Register, sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Hessen sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes Hessen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben dem Landesamt die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne vorheriges Ersuchen des Landesamts zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamts erforderlich sein können. § 18 Abs. 1a und 1b des Bundesverfassungsschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Übermittlung kann auch durch Einsichtnahme des Landesamts in Akten und Dateien der jeweiligen öffentlichen Stelle erfolgen, soweit die Übermittlung in sonstiger Weise den Zweck der Maßnahme gefährden oder einen übermäßigen Aufwand erfordern würde. Über die Einsichtnahme in amtlich geführte Dateien führt das Landesamt einen Nachweis, aus dem der Zweck und die eingesehene Datei hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu löschen. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 übermitteln die Staatsanwaltschaften außerdem Anklageschriften und Urteile.
(2)Das Landesamt überprüft die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf, ob sie für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Informationen nicht erforderlich sind, werden sie unverzüglich gelöscht. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; in diesem Fall dürfen die nicht erforderlichen Informationen nicht verwendet werden.
(3)Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Abs. 1, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Abs. 1 und 1a des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die dem Landesamt nach Satz 1 übermittelten Kenntnisse und Unterlagen findet § 4 Abs. 1 und 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.
(4)Die in Abs. 1 genannten Stellen sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn im Einzelfall ein Ersuchen des Landesamts nach § 4 Abs. 3 vorliegt. Hält die ersuchte Stelle das Verlangen nach Auskunft oder Einsichtnahme nach § 4 Abs. 3 nicht für rechtmäßig, so teilt sie dies dem Landesamt mit. Besteht dieses auf dem Verlangen nach Auskunft oder Einsichtnahme, so entscheidet die für die ersuchte Stelle zuständige oberste Aufsichtsbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Fußnoten *) vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 - (GVBl. 2024 Nr. 53):1. § 20a Satz 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes vom 20. Juli 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Seite 614) verstößt, soweit er auf § 20a Satz 3 Hessisches Verfassungsschutzgesetz Bezug nimmt, gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.2. § 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie § 20a Satz 1, soweit er auf § 20a Satz 2 Buchstabe b Bezug nimmt, und § 20b Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz sowie § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und § 12 Absatz 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz, soweit sie auf § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Hessisches Verfassungsschutzgesetz Bezug nehmen, sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.3. Bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2025 gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit folgenden Maßgaben fort:
  1. a)Technische Mittel nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz dürfen, soweit kein Fall des § 9 Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz vorliegt, nur zur punktuellen und nicht längerfristigen Nachverfolgung der Bewegungen des Mobilfunkendgerätes einer beobachteten Person eingesetzt werden.
  2. b)Soweit § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummern 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz auf § 3 Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz Bezug nehmen, sind Maßnahmen nur zulässig, wenn § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 4 Hessisches Verfassungsschutzgesetz als Regelbeispiele des § 3 Absatz 2 Satz 1 HVSG verstanden werden.
  3. c)Für besondere Auskunftsersuchen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummern 2 bis 5 Hessisches Verfassungsschutzgesetz sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummern 1 und 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz müssen auch tatsächliche Anhaltpunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann.
  4. d)Die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangter personenbezogener Daten nach § 20b Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz an inländische öffentliche Stellen, die über operative Anschlussbefugnisse verfügen, ist nur zulässig, wenn eine mindestens konkretisierte Gefahr vorliegt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2023, 614 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000050F7NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VerfSchutzG_HE_!_18

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