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§ 19a HVSG Landesnorm Hessen - Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt an andere Stellen Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) in

Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2023 * § 19a Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt an andere Stellen

(1)Eine Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt an eine andere Stelle ist nur zulässig, soweit die Übermittlung der betreffenden Daten zur Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Stelle im Einzelfall geboten ist und § 23 nicht entgegensteht.
(2)Die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobener personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist darüber hinaus nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 20 bis 20c zulässig. Die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen und an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur nach Maßgabe der §§ 21 und 22 zulässig.
(3)Soweit personenbezogene Daten übermittelt werden, die mit Maßnahmen nach § 6 bzw. §§ 7, 8 gewonnen wurden, richtet sich die Übermittlung an andere Stellen nach § 4 Abs. 4 des Artikel-10-Gesetzes bzw. § 8 Abs. 6, wobei eine Übermittlung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Artikel-10 Gesetzes nur zulässig ist, wenn die fraglichen Daten auch nach §§ 20 oder 20a übermittelt werden dürften.
(4)Der Empfänger darf die Informationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen.
(5)Zur Übermittlung ist auch das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium befugt.
(6)Jede Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobener personenbezogener Daten an andere Stellen ist unter Nennung der der Übermittlung zugrunde gelegten Rechtsvorschrift zu protokollieren. Fußnoten *) vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 - (GVBl. 2024 Nr. 53):1. § 20a Satz 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes vom 20. Juli 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Seite 614) verstößt, soweit er auf § 20a Satz 3 Hessisches Verfassungsschutzgesetz Bezug nimmt, gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.2. § 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie § 20a Satz 1, soweit er auf § 20a Satz 2 Buchstabe b Bezug nimmt, und § 20b Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz sowie § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und § 12 Absatz 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz, soweit sie auf § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Hessisches Verfassungsschutzgesetz Bezug nehmen, sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.3. Bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2025 gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit folgenden Maßgaben fort:
  1. a)Technische Mittel nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz dürfen, soweit kein Fall des § 9 Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz vorliegt, nur zur punktuellen und nicht längerfristigen Nachverfolgung der Bewegungen des Mobilfunkendgerätes einer beobachteten Person eingesetzt werden.
  2. b)Soweit § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummern 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz auf § 3 Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz Bezug nehmen, sind Maßnahmen nur zulässig, wenn § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 4 Hessisches Verfassungsschutzgesetz als Regelbeispiele des § 3 Absatz 2 Satz 1 HVSG verstanden werden.
  3. c)Für besondere Auskunftsersuchen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummern 2 bis 5 Hessisches Verfassungsschutzgesetz sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummern 1 und 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz müssen auch tatsächliche Anhaltpunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann.
  4. d)Die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangter personenbezogener Daten nach § 20b Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz an inländische öffentliche Stellen, die über operative Anschlussbefugnisse verfügen, ist nur zulässig, wenn eine mindestens konkretisierte Gefahr vorliegt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2023, 614 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000050F7NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VerfSchutzG_HE_!_19a

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