Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2023 * § 20 Informationsübermittlung durch das Landesamt an Polizeibehörden sowie zum Einsatz operativer Zwangsbefugnisse Das Landesamt darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobene personenbezogene Daten an Polizeibehörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr einer wenigstens konkretisierten Gefahr für 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, 2. den Bestand oder die Sicherheit anderer Staaten oder internationaler Organisationen, denen Deutschland angehört, oder das friedliche Zusammenleben der Völker, 3. Menschenwürde, Leib, Leben, Gesundheit, sexuelle Selbstbestimmung oder Freiheit einer Person oder 4. Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist. Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an sonstige Gefahrenabwehrbehörden, wenn sie den Einsatz operativer Zwangsbefugnisse ermöglichen soll. Fußnoten *) vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 - (GVBl. 2024 Nr. 53):1. § 20a Satz 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes vom 20. Juli 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Seite 614) verstößt, soweit er auf § 20a Satz 3 Hessisches Verfassungsschutzgesetz Bezug nimmt, gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.2. § 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie § 20a Satz 1, soweit er auf § 20a Satz 2 Buchstabe b Bezug nimmt, und § 20b Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz sowie § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und § 12 Absatz 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz, soweit sie auf § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Hessisches Verfassungsschutzgesetz Bezug nehmen, sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.3. Bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2025 gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit folgenden Maßgaben fort:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.