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§ 2 SÜFV HE Landesnorm Hessen Verordnung zur Bestimmung lebenswichtiger Einrichtungen nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssache

Verordnung zur Bestimmung lebenswichtiger Einrichtungen nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz (Sabotageschutzverordnung) Vom 29. November 2013 Gesamtausgabe in der Gü

ltigkeit vom 13.12.2025 bis 31.12.2032 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom

  1. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 95) zur Einzelansicht Verordnung zur Bestimmung lebenswichtiger Einrichtungen nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz (Sabotageschutzverordnung) vom
  2. November 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Bestimmung lebenswichtiger Einrichtungen nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz (Sabotageschutzverordnung) vom
  3. November 2013 07.12.2013 bis 31.12.2032 Eingangsformel 07.12.2013 bis 31.12.2032 § 1 13.12.2025 bis 31.12.2032 § 2 13.12.2025 bis 31.12.2032 Aufgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom
  4. September 2007 (GVBl. I S. 623), geändert durch Gesetz vom
  5. September 2013 (GVBl. S. 538), verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Lebenswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr 4 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetzes sind
  6. in den obersten Landesbehörden die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Landesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
  7. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz die öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen, deren Aufgabe in der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes und der zivilen Verteidigung besteht oder dieser Aufgabe dient,
  8. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung und die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Außenstelle Wiesbaden - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung, soweit diese mit Tätigkeiten betraut sind, die die Sicherheit des Landes betreffen können,
  9. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz und für den Rechtsstaat die Einrichtungen des Justizvollzugs,
  10. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege die Einrichtungen des Maßregelvollzugs,
  11. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur die Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten,
  12. im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat die Einrichtungen der Landesverwaltung, die mit der Ernährungsnotfallvorsorge betraut sind. zur Einzelansicht § 1 § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
  13. Dezember 2032 außer Kraft. zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.