Verordnung zur Bestimmung lebenswichtiger Einrichtungen nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz (Sabotageschutzverordnung) Vom 29. November 2013 Gesamtausgabe in der Gü
ltigkeit vom 13.12.2025 bis 31.12.2032 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 95) zur Einzelansicht Verordnung zur Bestimmung lebenswichtiger Einrichtungen nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz (Sabotageschutzverordnung) vom
- November 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Bestimmung lebenswichtiger Einrichtungen nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz (Sabotageschutzverordnung) vom
- November 2013 07.12.2013 bis 31.12.2032 Eingangsformel 07.12.2013 bis 31.12.2032 § 1 13.12.2025 bis 31.12.2032 § 2 13.12.2025 bis 31.12.2032 Aufgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom
- September 2007 (GVBl. I S. 623), geändert durch Gesetz vom
- September 2013 (GVBl. S. 538), verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Lebenswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr 4 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetzes sind
- in den obersten Landesbehörden die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Landesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
- im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz die öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen, deren Aufgabe in der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes und der zivilen Verteidigung besteht oder dieser Aufgabe dient,
- im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung und die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Außenstelle Wiesbaden - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung, soweit diese mit Tätigkeiten betraut sind, die die Sicherheit des Landes betreffen können,
- im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz und für den Rechtsstaat die Einrichtungen des Justizvollzugs,
- im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege die Einrichtungen des Maßregelvollzugs,
- im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur die Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten,
- im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat die Einrichtungen der Landesverwaltung, die mit der Ernährungsnotfallvorsorge betraut sind. zur Einzelansicht § 1 § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
- Dezember 2032 außer Kraft. zur Einzelansicht § 2
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