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§ 2 DAAV Landesnorm Hessen - Nachweis der Arbeiten und Feuerstättenbescheid Verordnung zur Überprüfung von Dunstabzugsanlagen (Dunstabzugsanlagenveror

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zur Überprüfung von Dunstabzugsanlagen (Dunstabzugsanlagenverordnung - DAAV) Vom 11. Mai 2015 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.12.2025 bis 31.12.2032

Verordnung zur Überprüfung von Dunstabzugsanlagen (Dunstabzugsanlagenverordnung - DAAV) vom

  1. Mai 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Überprüfung von Dunstabzugsanlagen (Dunstabzugsanlagenverordnung - DAAV) vom
  2. Mai 2015 01.06.2015 bis 31.12.2032 Eingangsformel 01.06.2015 bis 31.12.2032 § 1 - Überprüfungspflichtige Dunstabzugsanlagen und Überprüfungszeiträume 06.12.2025 bis 31.12.2032 § 2 - Nachweis der Arbeiten und Feuerstättenbescheid 06.12.2025 bis 31.12.2032 § 3 - Gebühren 06.12.2025 bis 31.12.2032 § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 06.12.2025 bis 31.12.2032 Anlage 1 06.12.2025 bis 31.12.2032 Aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes von
  3. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. April 2015 (BGBl. I S. 434), in Verbindung mit § 18 Nr. 1 der Delegationsverordnung vom
  5. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  6. April 2015 (GVBl. S. 190), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

Eingangsformel § 1 Überprüfungspflichtige Dunstabzugsanlagen und Überprüfungszeiträume

(1)Dunstabzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen einschließlich Abluftleitungen, mit denen Dünste beim Zubereiten von Lebensmitteln, insbesondere beim Kochen, Grillen, Frittieren, Braten, Rösten oder in Kaltrauchanlagen abgesaugt, ins Freie abgeführt (Abluftbetrieb) oder in den Raum rückgeführt (Umluftbetrieb) werden und die sich in Gebäuden befinden, die der Definition nach § 2 Abs. 3 Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2025 (GVBl. 2025 Nr. 29), entsprechen.
(2)Gewerblich genutzte Dunstabzugsanlagen sind einmal jährlich auf Verschmutzungen, die die Brandsicherheit gefährden, durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu überprüfen.
(3)Ausgenommen von der Überprüfungspflicht sind gewerblich genutzte Dunstabzugsanlagen von Kaltküchen und Dunstabzugsanlagen, die in genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355), betrieben werden.

§ 1§ 2 Nachweis der Arbeiten und Feuerstättenbescheid

(1)Die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger, die oder der die Überprüfung nach § 1 Abs. 2 durchgeführt hat, füllt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 wahrheitsgemäß und vollständig aus und übergibt diese der Eigentümerin oder dem Eigentümer.
(2)Der Nachweis der fristgerechten Durchführung der Überprüfungen nach § 1 Abs. 2 ist geführt, wenn die Bescheinigung nach Abs. 1 durch die Eigentümerin oder den Eigentümer fristgerecht und vollständig der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgelegt wurde.
(3)Bei Meldung von neu errichteten, geänderten oder wieder in Betrieb genommenen, gewerblich genutzten Dunstabzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung auf Grundstücken und in Räumen, in denen weitere Anlagen der Eigentümerin oder des Eigentümers der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes unterliegen, ändert die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den für die weiteren Anlagen ausgestellten Feuerstättenbescheid anhand der von der Eigentümerin oder dem Eigentümer übermittelten Unterlagen. Soweit die Errichtung, Änderung oder Wiederinbetriebnahme der Dunstabzugsanlage genehmigungsfrei nach § 63 der Hessischen Bauordnung ist, erfolgt die Änderung oder Erstellung des Feuerstättenbescheides abweichend von Satz 1 im Rahmen des Verfahrens zur Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und ordnungsgemäßen Abführung der Abgase nach § 68 Abs. 6 der Hessischen Bauordnung.

§ 2

§ 3 Gebühren Für die Gebühren der Feuerstättenschau an gewerblich genutzten Dunstabzugsanlagen und die Erstellung des Feuerstättenbescheides für diese gilt Anlage 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom

  1. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 12), mit der Maßgabe, dass die Dunstabzugsanlage einer Feuerungsanlage, die Dunstabzugshaube einer Feuerstätte und die Abluft den Abgasen gleichzusetzen ist. Bei nicht klar abgegrenzten Dunstabzugshauben gilt jeder Teilbereich einer Dunstabzugsanlage über einer abgegrenzten Kocheinheit als eine Dunstabzugshaube.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

§ 4Anlage 1 (zu § 2 Abs.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.