← Deutschland

§ 11 VerfArt141AG HE Landesnorm Hessen - Übergangsregelung Gesetz zur Ausführung von Artikel 141 der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 141-Gesetz)

Obsah (10)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10

Gesetz zur Ausführung von Artikel 141 der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 141-Gesetz) Vom 26. Juni 2013 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Ausführung von Artikel 141 der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 141-Gesetz) vom

  1. Juni 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Ausführung von Artikel 141 der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 141-Gesetz) vom
  2. Juni 2013 01.01.2015 § 1 - Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben 20.11.2025 § 2 - Ausnahmesituationen 04.07.2020 § 3 - (aufgehoben) 15.04.2022 § 4 - Finanzielle Transaktionen 01.01.2015 § 5 - Konjunkturkomponente 15.04.2022 § 6 - Konjunkturausgleichskonto 01.01.2015 § 7 - Kontrollkonto 01.01.2015 § 8 - Abweichungsrechte bei Nachtragshaushaltsgesetzen 01.01.2015 § 9 - Unterrichtung des Landtages 01.01.2015 § 10 - Prüfungsrechte des Rechnungshofes 01.01.2015 § 1 Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben

(1)Der Haushalt ist ungeachtet der Einnahmen- und Ausgabenverantwortung des Landtags und der Landesregierung in einer konjunkturellen Normallage grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Dem Grundsatz nach Satz 1 ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten die zulässige strukturelle Kreditaufnahme nach dem Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz vom
  1. Oktober 2025 (BGBl. 2025 Nr. 247) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. Dabei sind die Einnahmen und die Ausgaben um finanzielle Transaktionen nach § 4 sowie um die Zuführungen zum und die Entnahmen aus dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Versorgungsrücklagengesetzes vom
  2. September 2018 (GVBl. S. 577), geändert durch Gesetz vom
  3. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 80), in der jeweils geltenden Fassung zu bereinigen; Entnahmen nach § 8 des Hessischen Versorgungsrücklagengesetzes bleiben dabei außer Betracht.
(2)Wird für das Haushaltsjahr eine von der Normallage abweichende negative wirtschaftliche Entwicklung erwartet, ist eine Kreditaufnahme in Höhe der erwarteten Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt zulässig. Ist mit einer positiven Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage zu rechnen, sind konjunkturbedingte Überschüsse in Höhe der erwarteten Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt zu bilden.
(3)Kreditermächtigungen für Landesbetriebe, Hochschulen des Landes und Sondervermögen sind ausgeschlossen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 1

§ 2 Ausnahmesituationen Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können auf Beschluss des Landtages abweichend von § 1 Abs. 1 Einnahmen aus Krediten vorgesehen werden. Die Abweichung ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden, der sicherstellt, dass die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückgeführt werden. Dieser Zeitraum ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausnahmesituation, der Höhe der Kreditaufnahme sowie der konjunkturellen Situation zu bestimmen.

§ 2

§ 3 (aufgehoben)

§ 3§ 4 Finanzielle Transaktionen Finanzielle Transaktionen im Sinne des § 1 Abs.

1 sind Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, Einnahmen aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich und aus Darlehensrückflüssen sowie Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Vergabe von Darlehen, solange und soweit nicht auf ihre Rückzahlung verzichtet wird. Der Verzicht auf die Rückzahlung von Darlehen ist bei der Ermittlung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 1 wie eine Einnahme aus Darlehensrückflüssen zu behandeln.

§ 4§ 5 Konjunkturkomponente

(1)Zur Feststellung der Auswirkungen einer Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage auf den Landeshaushalt ermittelt das Finanzministerium eine Konjunkturkomponente. Bei einer negativen Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage können in Höhe der Konjunkturkomponente Einnahmen aus Krediten veranschlagt werden, soweit zum Ausgleich der konjunkturbedingten Mindereinnahmen keine zweckentsprechenden Rücklagen zur Verfügung stehen. Die bei einer positiven Abweichung entstehenden konjunkturbedingten Überschüsse sind zur Tilgung bestehender konjunkturbedingter Kredite aus Vorjahren zu veranschlagen; danach verbleibende Beträge können zur Tilgung bestehender Kredite aus Vorjahren verwendet oder einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden.
(2)Die Konjunkturkomponente besteht aus der Ex-ante-Konjunkturkomponente nach Abs. 3 und der Steuerabweichungskomponente nach Abs. 4. Die zulässige konjunkturbedingte Kreditaufnahme oder der konjunkturbedingte Überschuss ergibt sich aus der um die Steuerabweichungskomponente bereinigten Ex-ante-Konjunkturkomponente.
(3)Die Ex-ante-Konjunkturkomponente wird einmalig bei der Haushaltsaufstellung entsprechend dem für den Bundeshaushalt aufgrund von Art. 115 Abs. 2 Satz 5 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Artikel 115-Gesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) geltenden Konjunkturbereinigungsverfahren bestimmt.
(4)Die Steuerabweichungskomponente errechnet sich als Differenz zwischen den bei Haushaltsaufstellung veranschlagten Steuereinnahmen für das kommende Haushaltsjahr (Basissteuern) und der tatsächlichen Entwicklung der Steuereinnahmen bis zum Abschluss des Haushaltsjahres. Die Basissteuern werden regelmäßig auf der Grundlage der Frühjahrs-Steuerschätzung des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres ermittelt. Die Steuereinnahmen sind hierbei auf derselben gesamtwirtschaftlichen Projektion zu schätzen, auf deren Grundlage auch die Berechnung der Ex-ante-Konjunkturkomponente beruht. Die Differenz nach Satz 1 ist um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahrs kassenwirksam werden, zu bereinigen. Von den Steuereinnahmen sind die Zahlungen des Landes in den Länderfinanzausgleich und die Abrechnung über den Steuerverbund nach § 11 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 636), in der jeweils geltenden Fassung in Abzug zu bringen.
(5)Das Verfahren zur Ermittlung der Konjunkturkomponente ist regelmäßig unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft zu überprüfen und fortzuentwickeln.

§ 5§ 6 Konjunkturausgleichskonto Die sich nach § 5 Abs.

2 nach Abschluss des Haushaltsjahres ergebende Konjunkturkomponente ist bis zum 30. April des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres auf einem Konjunkturausgleichskonto zu erfassen.

§ 6§ 7 Kontrollkonto

(1)Weicht die tatsächliche Kreditaufnahme von dem Betrag ab, der sich nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres auf der Grundlage der tatsächlichen Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt nach § 1 ergibt, wird diese Abweichung bis zum 30. April des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres auf einem Verrechnungskonto (Kontrollkonto) erfasst. Soweit in einer erhöhten Kreditaufnahme des Jahres zugleich auch Kredite aufgrund einer Ausnahme nach § 2 enthalten sind, sind diese vor Aufnahme in das Kontrollkonto zu bereinigen.
(2)Bei negativem Saldo ist auf einen Ausgleich des Kontrollkontos hinzuwirken. Der negative Saldo des Kontrollkontos soll einen Betrag in Höhe von 5 Prozent der durchschnittlichen Steuereinnahmen des Landes nach § 5 Abs. 4 Satz 5 der dem Haushalt vorangegangenen drei Haushaltsjahre nicht überschreiten.

§ 7

§ 8 Abweichungsrechte bei Nachtragshaushaltsgesetzen Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan kann die nach § 1 ermittelte zulässige Kreditaufnahme bis zu einem Betrag in Höhe von 3 Prozent der im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen des Landes nach § 5 Abs. 4 Satz 5 erhöht werden. In diesem Nachtrag dürfen keine neuen Maßnahmen veranschlagt werden, die zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen. Die Regelungen der §§ 6 und 7 Abs. 1 bleiben unberührt.

§ 8

§ 9 Unterrichtung des Landtages Die Landesregierung unterrichtet den Landtag bis zum

  1. April des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres über
  2. den Vollzug der Tilgungspläne nach § 2 Satz 2,
  3. die Veränderung und den Bestand des Konjunkturausgleichskontos nach § 6,
  4. die Veränderung und den Bestand des Kontrollkontos nach § 7 und
  5. die Umsetzung der nach § 7 Abs. 2 erforderlichen Anpassungsschritte.

§ 9

§ 10 Prüfungsrechte des Rechnungshofes Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs nach Teil V der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom

  1. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. September 2012 (GVBl. S. 290), bleiben unberührt.

§ 10

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.