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Eingangsformel ZustVOVerwBeh Landesnorm Hessen Verordnung über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales und über die Zuständigkeit als Widerspruchsbehörden im Sozialen Entschädigungsrecht und dem Schw

Verordnung über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales und über die Zuständigkeit als Widerspruchsbehörden im Sozialen Entschädigungsrecht und dem Schwerbehindertenrecht (ZustVOVerwBeh) vom

  1. Oktober 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales und über die Zuständigkeit als Widerspruchsbehörden im Sozialen Entschädigungsrecht und dem Schwerbehindertenrecht (ZustVOVerwBeh) vom
  2. Oktober 2023 01.01.2024 Eingangsformel 01.01.2024 § 1 - Behördenorganisation 01.01.2024 § 2 - Sitz und Zuständigkeitsbereich der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales 01.01.2026 § 3 - Widerspruchsbehörde 01.01.2024 § 4 - Inkrafttreten 01.01.2024 Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch vom
  3. Mai 2023 (GVBl. S. 401) in Verbindung mit § 219 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

Eingangsformel § 1 Behördenorganisation Dem Regierungspräsidium Gießen sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales nachgeordnet.

§ 1§ 2 Sitz und Zuständigkeitsbereich der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales

(1)Die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales haben ihren Sitz für
  1. die Landkreise Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Bergstraße, den Odenwaldkreis und die Stadt Darmstadt in Darmstadt,
  2. den Landkreis Offenbach, den Hochtaunuskreis und die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main in Frankfurt am Main,
  3. die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, den Main-Kinzig-Kreis und die Stadt Hanau in Fulda,
  4. die Landkreise Gießen und Marburg-Biedenkopf, den Lahn-Dill-Kreis, den Vogelsbergkreis und den Wetteraukreis in Gießen,
  5. die Landkreise Kassel und Waldeck-Frankenberg, den Werra-Meißner-Kreis, den Schwalm-Eder-Kreis und die Stadt Kassel in Kassel,
  6. den Landkreis Limburg-Weilburg, den Main-Taunus-Kreis, den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden in Wiesbaden.
(2)Die Zuständigkeiten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales für Angelegenheiten nach weiteren Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts und dem Schwerbehindertenrecht bleiben unberührt.

§ 2

§ 3 Widerspruchsbehörde In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts ist das jeweils zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales Widerspruchsbehörde.

§ 3§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 2024 in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.