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§ 2 VollzABeirV HE Landesnorm Hessen - Abberufung Verordnung über Beiräte in den hessischen Vollzugsanstalten (Anstaltsbeiräteverordnung) vom 9. Septe

Verordnung über Beiräte in den hessischen Vollzugsanstalten (Anstaltsbeiräteverordnung) Vom 9. September 2013 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.10.2025 bis 31.12.2035

Verordnung über Beiräte in den hessischen Vollzugsanstalten (Anstaltsbeiräteverordnung) vom

  1. September 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Beiräte in den hessischen Vollzugsanstalten (Anstaltsbeiräteverordnung) vom
  2. September 2013 19.10.2013 bis 31.12.2035 Eingangsformel 19.10.2013 bis 31.12.2035 § 1 - Zusammensetzung, Amtszeit und Bestellung 30.10.2025 bis 31.12.2035 § 2 - Abberufung 19.10.2013 bis 31.12.2035 § 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 30.10.2025 bis 31.12.2035 Aufgrund des
  3. § 77 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom
  4. November 2007 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. März 2013 (GVBl. S. 46),
  6. § 81 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes vom
  7. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), geändert durch Gesetz vom
  8. März 2013 (GVBl. S. 46),
  9. § 72 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vom
  10. Juni 2010 (GVBl. I S. 185, 208), geändert durch Gesetz vom
  11. März 2013 (GVBl. S. 46),
  12. § 76 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom
  13. März 2013 (GVBl. S. 46) verordnet der Minister der Justiz, für Integration und Europa:

Eingangsformel § 1 Zusammensetzung, Amtszeit und Bestellung

(1)Der in Anstalten und Einrichtungen zum Vollzug
  1. der Jugendstrafe und der Freiheitsstrafe nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes,
  2. der Freiheitsstrafe,
  3. der Untersuchungshaft,
  4. der Sicherungsverwahrung,
  5. des Jugendarrests zu bildende ehrenamtliche Beirat besteht bei den Justizvollzugsanstalten Butzbach, Darmstadt, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main IV, Hünfeld, Kassel I und Weiterstadt aus sieben, im Übrigen aus fünf Mitgliedern. Dem Beirat sollen je eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Arbeitnehmer- und einer Arbeitgeberorganisation, eines Ausländerbeirats sowie eine in der Sozialarbeit, insbesondere in der Straffälligenhilfe, tätige Person angehören. Dem Beirat sollen Personen verschiedenen Geschlechts angehören. In dem Beirat sollen auch Menschen mit Behinderungen vertreten sein.
(2)Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Beim Ausscheiden eines Mitglieds rückt das jeweilige Ersatzmitglied nach.
(3)Mitglieder und Ersatzmitglieder werden durch das für die Justiz zuständige Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Im Falle der nachträglichen Bestellung verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.
(4)Der Magistrat der kreisfreien Stadt oder der Kreisausschuss des Landkreises, in dessen Gebiet die Anstalt oder die Einrichtung liegt, schlägt die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 vor.
(5)Für den Beirat sollen Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die das notwendige Interesse und Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Justizvollzugs haben und bereit sind, in der Öffentlichkeit für die Eingliederung entlassener Gefangener und Untergebrachter zu wirken.

§ 1§ 2 Abberufung Ein Beiratsmitglied kann aus wichtigem Grund abberufen werden.

Auf Antrag des Beiratsmitglieds ist dieses abzuberufen.

§ 2

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.