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§ 1 KomDAufsV HE Landesnorm Hessen - Geltungsbereich Kommunale Dienstaufsichtsverordnung vom 10. August 1998 Textnachweis ab: 01.01.2004

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

verordnung Vom 10. August 1998 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Kommunale Dienstaufsichtsverordnung vom

  1. August 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Kommunale Dienstaufsichtsverordnung vom
  2. August 1998 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Geltungsbereich 01.01.2004 § 2 - Oberste Dienstbehörde 01.03.2014 § 3 - Dienstvorgesetzte und Dienstvorgesetzter, höhere Dienstvorgesetzte und höherer Dienstvorgesetzter 05.04.2025 § 4 01.01.2004 § 5 - Inkrafttreten 01.01.2004 Auf Grund des § 73 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom
  3. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Juni 1998 (GVBl. I S. 214), des § 46 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom
  5. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Juni 1998 (GVBl. I S. 214), wird von der Landesregierung, auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 4 und des § 233 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom
  7. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  8. Juli 1998 (GVBl. I S. 260), wird von dem Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 1§ 2 Oberste Dienstbehörde

(1)Oberste Dienstbehörde für die Bediensteten und die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die Verwaltungsbehörde.
(2)In den Fällen des § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen) ist die Aufsichtsbehörde oberste Dienstbehörde für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten.
(3)In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) (fakultative Rücknahme der Ernennung) ist die Vertretungskörperschaft oberste Dienstbehörde für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten.
(4)Über Dienstbefreiung bis zu sechs Tage und Erholungsurlaub entscheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte für sich selbst. Gegenüber Beigeordneten entscheidet in diesen Fällen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

§ 2§ 3 Dienstvorgesetzte und Dienstvorgesetzter, höhere Dienstvorgesetzte und höherer Dienstvorgesetzter

(1)Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten gegenüber den Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Die Aufgaben der höheren Dienstvorgesetzten oder des höheren Dienstvorgesetzten gegenüber den Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, von der oberen Aufsichtsbehörde, wenn keine obere Aufsichtsbehörde vorhanden ist, von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
(2)Die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten leisten den Diensteid vor der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Vertretungskörperschaft.
(3)Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes werden von der Verwaltungsbehörde wahrgenommen. Für Beigeordnete ist in diesen Fällen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig.
(4)In den Fällen
  1. der Entscheidung über die Belassung der gewährten Leistungen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,
  2. der Entgegennahme des Antrags auf Entlassung nach § 29 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes,
  3. der Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 36 Abs. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes,
  4. der Erteilung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Hessischen Beamtengesetzes,
  5. der Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 59 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes,
  6. der Entscheidung über den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nach §§ 62, 63, 64a und 64b des Hessischen Beamtengesetzes und § 8 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte vom
  7. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  8. November 2021 (GVBl. S. 718),
  9. der Meldung und Untersuchung eines Dienstunfalls nach § 37 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes,
  10. der Anzeige von Nebentätigkeiten und der Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen nach §§ 5, 6 der Nebentätigkeitsverordnung werden die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten gegenüber den Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten von der Verwaltungsbehörde wahrgenommen.

§ 3

§ 4 Aufhebungsvorschrift

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.