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§ 2 HZDFinVwBehEinrV HE Landesnorm Hessen - Unterstützung bei Steuerverwaltungstätigkeiten Verordnung über die Einrichtung der Hessischen Zentrale für

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Einrichtung der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung als Behörde der Landesfinanzverwaltung und deren Aufgaben im Besteuerungsverfahren Vom 13. Februar 2004 Gesamtausgabe in d

Verordnung über die Einrichtung der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung als Behörde der Landesfinanzverwaltung und deren Aufgaben im Besteuerungsverfahren vom

  1. Februar 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Einrichtung der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung als Behörde der Landesfinanzverwaltung und deren Aufgaben im Besteuerungsverfahren vom
  2. Februar 2004 01.01.2004 bis 31.12.2029 Eingangsformel 01.01.2004 bis 31.12.2029 § 1 - Oberbehörde 01.01.2004 bis 31.12.2029 § 2 - Unterstützung bei Steuerverwaltungstätigkeiten 20.12.2024 bis 31.12.2029 § 3 - Sonstige Aufgaben 20.12.2024 bis 31.12.2029 § 4 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 20.12.2024 bis 31.12.2029 Aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 und des § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom
  3. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928), jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 2 Abs. 2 und nach § 17 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
  5. Dezember 2003 (GVBl. I S. 328) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Oberbehörde Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) wird als Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung weitergeführt. Sie ist eine Oberbehörde.

§ 1§ 2 Unterstützung bei Steuerverwaltungstätigkeiten

(1)Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung unterstützt die Finanzämter mittels automatisierter Einrichtungen und Verfahren bei Steuerverwaltungstätigkeiten, insbesondere bei der
  1. Berechnung der Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner bei der Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
  2. Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie bei der Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
  3. Erstellung von Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhungen von Zwangsgeld, Zwangsgeldfestsetzungen, Mahnungen, Anforderungen von Säumniszuschlägen, sonstigen Mitteilungen und Hinweisen sowie bei deren Bekanntgabe,
  4. Tätigkeit in den Vollstreckungsstellen und bei der Fertigung entsprechender Verwaltungsakte sowie bei deren Bekanntgabe,
  5. Entgegennahme von Anzeigen nach der Mitteilungsverordnung vom
  6. September 1993 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432),
  8. Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,
  9. Verarbeitung von Zahlungen im Datenübermittlungsverfahren mit den Kreditinstituten,
  10. Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen,
  11. Abwicklung des Datenverkehrs innerhalb aller automationsunterstützten Besteuerungsverfahren und der den Bürgern elektronisch zur Verfügung gestellten Dienstleistungen,
  12. Erstellung von Statistiken und sonstigen Auswertungen,
  13. Verwaltung von Datenbeständen, soweit sie im Zusammenhang mit den unter den Nummern 1 bis 10 genannten Arbeiten anfallen. Art und Umfang der Tätigkeiten legt das Hessische Ministerium der Finanzen fest.
(2)Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung handelt für das jeweils zuständige Finanzamt. Das zuständige Finanzamt kann die Tätigkeiten auch selbst wahrnehmen.

§ 2

§ 3 Sonstige Aufgaben Unabhängig von den in § 2 genannten Tätigkeiten nimmt die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung weiterhin die ihr übertragenen Aufgaben aus den Geschäftsbereichen der obersten Landesbehörden wahr.

§ 3§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.