← Deutschland

§ 7 VertUGebV HE Landesnorm Hessen Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussie

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und über die Gebühren für die Unterbringung (Verteilungs- und Unterbringungsgeb

Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und über die Gebühren für die Unterbringung (Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung) vom

  1. Dezember 2009 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und über die Gebühren für die Unterbringung (Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung) vom
  2. Dezember 2009 31.12.2009 bis 31.12.2026 Eingangsformel 31.12.2009 bis 31.12.2026 § 1 04.12.2014 bis 31.12.2026 § 2 01.01.2017 bis 31.12.2026 § 3 04.12.2014 bis 31.12.2026 § 4 04.12.2014 bis 31.12.2026 § 5 01.01.2017 bis 31.12.2026 § 6 14.12.2024 bis 31.12.2026 § 7 14.12.2024 bis 31.12.2026 Aufgrund
  3. des § 2 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes vom
  4. Juli 2007 (GVBl. I S. 399) und des § 2 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom
  5. November 2009 (GVBl. I S. 436) verordnet die Landesregierung,
  6. des § 4 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes und des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern verordnet der Minister für Arbeit, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Sport:

Eingangsformel § 1 Die Aufnahmequote der nach § 1 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes und der nach § 1 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern aufzunehmenden Personen beträgt jeweils für die Landkreise und kreisfreien Städte mit bis 100 000 Einwohner 1 Prozent über 100 000 bis 150 000 Einwohner 2 Prozent über 150 000 bis 200 000 Einwohner 4 Prozent über 200 000 bis 250 000 Einwohner 4,5 Prozent über 250 000 bis 300 000 Einwohner 5,5 Prozent über 300 000 bis 400 000 Einwohner 6 Prozent über 400 000 Einwohner 8,5 Prozent

§ 1§ 2

(1)Die Aufnahmequote nach § 1 vermindert sich bei einem Anteil der Ausländerinnen und Ausländer an der Wohnbevölkerung von mehr als 24 v. H. um 2 Prozent mehr als 19 v. H. um 1,5 Prozent mehr als 15 v. H. um 1 Prozent mehr als 12 v. H. um 0,75 Prozent mehr als 10 v. H. um 0,5 Prozent mehr als 8 v. H. um 0,25 Prozent
(2)Die sich nach § 1 und Abs. 1 ergebende Aufnahmequote vermindert sich, wenn
  1. sich auf dem Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt der Sitz einer Aufnahmeeinrichtung des Landes befindet, um 0,25 Prozent,
  2. die Aufnahmekapazität der sich auf dem Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt befindenden Aufnahmeeinrichtungen des Landes 1 200 Plätze übersteigt, um 0,5 Prozent.
(3)Durch die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Minderungen erhöhen sich die Aufnahmequoten der übrigen Landkreise und kreisfreien Städte im Verhältnis der in § 1 genannten Prozentsätze.

§ 2

§ 3 Die Aufnahmequote nach den §§ 1 und 2 beträgt für jeden Landkreis oder jede kreisfreie Stadt mindestens 0,5 Prozent. Ausgenommen hiervon ist der Bereich der Aufnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.

§ 3

§ 4 Maßgebend sind die vom Statistischen Landesamt festgestellten Einwohnerzahlen und Anteile der Ausländerinnen und Ausländer an der Wohnbevölkerung am 30. Juni des Vorjahres.

§ 4§ 5

(1)Die Gebühr beträgt monatlich für die vorläufige Unterbringung
  1. in einer Unterkunft nach § 3 des Landesaufnahmegesetzes für Einpersonenhaushalte 194 Euro Zweipersonenhaushalte 255 Euro Dreipersonenhaushalte 322 Euro Vierpersonenhaushalte 377 Euro Fünfpersonenhaushalte 427 Euro Haushalte mit mehr als fünf Personen 471 Euro
  2. in einem Übergangswohnheim für während der ersten 9 Monate ab erstmaliger Unterbringung im Bundesgebiet ab dem
  3. Monat bis zum Ablauf des
  4. Monats ab dem
  5. Monat Einpersonenhaushalte 111 Euro 133 Euro 194 Euro Zweipersonenhaushalte 155 Euro 183 Euro 255 Euro Dreipersonenhaushalte 206 Euro 238 Euro 322 Euro Vierpersonenhaushalte 244 Euro 283 Euro 377 Euro Fünfpersonenhaushalte 277 Euro 322 Euro 427 Euro Haushalte mit mehr als fünf Personen 306 Euro 355 Euro 471 Euro
(2)Jede volljährige allein stehende Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt und über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, hat die für den Einpersonenhaushalt festgesetzte Gebühr zu entrichten, solange die Gebühr die tatsächlichen Kosten der Wohneinheit nicht übersteigt.
(3)Für Personen, die in der Hessischen Fördereinrichtung für junge Zugewanderte in Hasselroth aufgenommen werden und dort wohnen, beträgt die monatliche Gebühr für die Unterbringung und Verpflegung 130 Euro.

§ 5

§ 6 Übersteigt das Einkommen einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft den Anspruch auf laufende Leistungen, der ihr im Bedürftigkeitsfalle nach den Vorschriften des

  1. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder
  2. Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zustehen würde, um weniger als den Betrag nach § 5, so ermäßigt sich die Gebühr auf den übersteigenden Betrag. Einkommen sind im Fall des Satz 1
  3. Nr. 1 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152),
  6. der Nr. 2 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 6§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

§ 7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.