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§ 7 VwSchG Landesnorm Hessen - Inkrafttreten Gesetz über die Bildung eines Verwaltungsschulverbandes (Verwaltungsschulverbandsgesetz - VwSchG) vom 12.

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Gesetz über die Bildung eines Verwaltungsschulverbandes (Verwaltungsschulverbandsgesetz - VwSchG) Vom 12. Juni 1979 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über die Bildung eines Verwaltungsschulverbandes (Verwaltungsschulverbandsgesetz - VwSchG) vom

  1. Juni 1979 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Bildung eines Verwaltungsschulverbandes (Verwaltungsschulverbandsgesetz - VwSchG) vom
  2. Juni 1979 01.01.2004 Inhaltsverzeichnis 01.01.2004 § 1 - Errichtung, Mitglieder 01.01.2025 § 2 - Aufgaben 01.01.2025 § 3 - Organe, Einrichtungen 01.01.2025 § 4 - Satzung 01.01.2025 § 5 - Aufsicht 01.01.2025 § 6 - Haushaltsführung 01.01.2025 § 7 - Inkrafttreten 01.01.2025 Inhaltsverzeichnis § 1 Errichtung, Mitglieder § 2 Aufgaben § 3 Organe, Einrichtungen § 4 Satzung § 5 Aufsicht § 6 Haushaltsführung § 7 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

Inhaltsverzeichnis § 1 Errichtung, Mitglieder

(1)Es wird ein "Hessischer Verwaltungsschulverband" als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildet. Der Verband trägt den Namen „Verwaltungsakademie Hessen“ und hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben.
(2)Mitglieder des Verbandes sind
  1. das Land Hessen,
  2. der Landeswohlfahrtsverband Hessen,
  3. die kreisfreien Städte,
  4. die Landkreise,
  5. die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.
(3)Der Verband kann auf Antrag weitere Mitglieder aufnehmen.

§ 1§ 2 Aufgaben

(1)Zweck des Verbandes ist die schulmäßige Förderung der beruflichen Vorbildung, Ausbildung und Fortbildung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder im Sinne einer demokratischen Staatsauffassung.
(2)Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden eingerichtet
  1. Vorbereitungslehrgänge für den behördlichen Dienst,
  2. Ausbildungslehrgänge für den mittleren Dienst und
  3. Fortbildungslehrgänge.
(3)Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes können vorsehen, daß der Hessische Verwaltungsschulverband für Beamtinnen und Beamte während eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Abs. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), Lehrgänge durchführt.
(4)Der Verband kann ferner bei der Auslese der Bewerberinnen und Bewerber für die Beamtenlaufbahn der Verbandsmitglieder beteiligt werden. Er kann Beschäftigte von Dienstherren, die nicht Verbandsmitglieder sind, zur Teilnahme an den Lehrgängen zulassen, soweit Aufnahmemöglichkeiten bestehen.

§ 2§ 3 Organe, Einrichtungen

(1)Organe des Verwaltungsschulverbandes sind
  1. die Verbandsversammlung,
  2. der Verbandsausschuß,
  3. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher,
  4. die Bezirksleitungen.
(2)Zur Verbandsversammlung entsendet jede Mitgliedergruppe (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5, Abs. 3) und jedes Mitglied (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2) je drei Personen, die sie vertreten.
(3)Zum Verbandsausschuß wird je eine Vertreterin oder ein Vertreter entsandt.
(4)Die von der Verbandsversammlung gewählte Verbandsvorsteherin oder der von der Verbandsversammlung gewählte Verbandsvorsteher führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss.
(5)Die Verbandsvorsteherin und der Verbandsvorsteher sowie die Schulleiterin und der Schulleiter können mit den Rechten eines stimmberechtigten Mitglieds an allen Sitzungen der Organe des Verwaltungsschulverbandes teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.
(6)Einrichtungen des Verwaltungsschulverbandes sind die Verwaltungsseminare, das Fortbildungszentrum und die Verbandsgeschäftsstelle.

§ 3§ 4 Satzung

(1)Der Verwaltungsschulverband gibt sich eine Satzung, die von der Verbandsversammlung beschlossen wird.
(2)Die Satzung regelt insbesondere
  1. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes,
  2. die Aufgaben der Organe und deren Zusammensetzung, soweit dies nicht gesetzlich geregelt ist,
  3. die Veröffentlichung von Beschlüssen der Verbandsorgane.
(3)Die Arbeiten der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und der Schulleiterin oder des Schulleiters sollen in enger Verbindung miteinander geführt und so gegeneinander abgegrenzt werden, dass die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vorwiegend die äußeren und die Schulleiterin oder der Schulleiter die inneren Schulangelegenheiten bearbeitet. Das Nähere regelt die Satzung.
(4)Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5)Die Satzung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

§ 4§ 5 Aufsicht

(1)Der Verwaltungsschulverband steht unter der Aufsicht des für das Dienstrecht zuständige Ministeriums.
(2)Der Verbandsausschuß ernennt die Schulleiterin oder den Schulleiter und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(3)Die Schulleiterin und der Schulleiter überwacht den inneren Schulbetrieb des Verbandes in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Verbandsorgane. Sie oder er sorgt in enger Zusammenarbeit mit der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und den Bezirksleitungen für eine einheitliche Gestaltung des Unterrichts und für gleiche Anforderungen in den Verwaltungsseminaren.

§ 5§ 6 Haushaltsführung

(1)Der Verwaltungsschulverband ist zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung verpflichtet. Der Hessische Rechnungshof kann die Haushaltsführung überprüfen.
(2)Im übrigen gilt für den Verwaltungsschulverband das Gemeindehaushaltsrecht sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Haushaltsplan und die Festsetzung von Beiträgen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen bedürfen.
(3)Zur Deckung der Kosten des Verwaltungsschulverbandes werden von den Mitgliedern Gebühren erhoben. Die Gebühr für eine Unterrichtsstunde und eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer ist so zu bemessen, daß sie vier Fünftel der voraussichtlichen Kosten des Verwaltungsschulverbandes je Teilnehmerin oder Teilnehmer deckt.
(4)Im übrigen werden zur Deckung der Kosten des Verwaltungsschulverbandes von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Beiträge werden nach der Zahl der bei dem Mitglied Beschäftigten festgesetzt, die als Beamtinnen und Beamte dem mittleren Dienst und als Tarifbeschäftigte vergleichbaren Entgeltgruppen angehören. Nicht zu berücksichtigen sind Stellen für Beschäftigte, die auf Grund ihrer Laufbahn oder Tätigkeit nicht beim Verwaltungsschulverband ausgebildet werden.
(5)Von Dienstherren, die nicht Mitglieder des Verwaltungsschulverbandes sind und deren Beschäftigte vom Verwaltungsschulverband ausgebildet werden, werden Gebühren erhoben. Diese sind so zu bemessen, daß sie je Teilnehmerin oder Teilnehmer den Kosten entsprechen, die dem Verwaltungsschulverband für eine entsprechende Teilnehmerin oder einen entsprechenden Teilnehmer entstehen.
(6)Abs. 5 gilt bei einer Ausbildung nach § 2 Abs. 3 auch für Mitglieder des Verwaltungsschulverbandes.
(7)Die Kosten von Fortbildungsveranstaltungen werden durch Gebühren gedeckt, die nach der Zahl der Unterrichtsstunden und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bemessen werden.
(8)Das Nähere regelt die Verbandssatzung. Die Verbandssatzung kann vorsehen, daß abweichend von Abs. 4 der Festsetzung der Beiträge Zahlen zugrunde gelegt werden, die auf Grund allgemeiner Erhebungen vorliegen.

§ 6§ 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.

Januar 1980 in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.