Hessisches Forstgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 § 4 Organisation der Landesforstverwaltung
(1)Der Aufbau der Organisation der Forstverwaltung ist im hoheitlichen Bereich dreistufig nach § 48 und im betrieblichen Bereich zweistufig zwischen Ministerium und Landesbetrieb Hessen-Forst.
(2)Im Geschäftsbereich des für das Forstwesen zuständigen Ministeriums wird ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Bezeichnung Hessen-Forst errichtet. Im Landesbetrieb werden alle Aufgaben der Forstämter, der Nebenbetriebe, die Tätigkeitsfelder der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie (ohne Biotopkartierung) und die bisher die Staatswaldbewirtschaftung betreffenden Aufgaben der Regierungspräsidien und des Ministeriums zusammengeführt. Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in einer Betriebssatzung zu regeln.
(3)Der Landesbetrieb hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Bewirtschaftung des Staatswaldes und der sonstigen Liegenschaften des Landes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Wahrung der besonderen Gemeinwohlverpflichtung,
- forsttechnische Leitung und forsttechnischer Betrieb für den Körperschafts- und den Gemeinschaftswald sowie für den sonstigen Privatwald gemäß besonderer Vereinbarung,
- allgemeine und besondere Förderung des Privatwaldes nach den forstrechtlichen Bestimmungen,
- Mitwirkung bei der finanziellen Förderung des Körperschafts- und Privatwaldes nach Europa-, Bundes- und Landesrecht,
- mittelfristige Planung (Forsteinrichtung mit Kartierung der Standorte und Waldfunktionen) für den Staatswald und die staatlich bewirtschafteten Körperschafts- und Gemeinschaftswald- Forstbetriebe,
- waldökologische, waldwachstums- und standortskundliche Untersuchungen, Erhaltung forstlicher Genressourcen, Waldschutz, forstliche Landespflege und Umweltkontrolle sowie die Erstellung forstfachlicher Gutachten,
- fachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, Waldpädagogik, Öffentlichkeitsarbeit, Umweltbildung sowie Tätigkeiten, die der Schutz- und Erholungsfunktion dienen,
- Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, soweit diese nicht dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung oder dem Regierungspräsidium übertragen worden sind,
- Erfüllung von Aufgaben, die ihm oder den Forstämtern aufgrund von Gesetzen zugewiesen sind oder zugewiesen werden,
- Verwaltung des forstfiskalischen Vermögens.
(4)Die Forstämter sollen die Kommunen und Fachbehörden über notwendige landespflegerische Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Waldes beraten und die praktische Durchführung der Maßnahmen auf Kosten des Auftraggebers oder des Verpflichteten entweder selbst übernehmen oder unterstützen.
(5)Der Standort des Landesbetriebes Hessen-Forst wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 ForstG HE 2002, vom 21.03.2005, gültig ab 01.04.2005 bis 08.07.2013 § 4 ForstG HE 2002, vom 20.12.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 31.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 582 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000518FNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ForstG_HE_!_4