Hessisches Forstgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 § 12 Waldrodung
(1)Wald darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Dies gilt auch für nur vorübergehende Umwandlungen mit dem Ziel späterer Wiederaufforstungen. Vor der Entscheidung soll eine fachliche Stellungnahme des Forstamtes eingeholt werden. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ist der Träger der Regionalplanung und die obere Forstbehörde zu hören.
(2)Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn Interessen der Landesplanung und Raumordnung, des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft, der Landeskultur oder der Landschaftspflege durch die Umwandlung gefährdet werden oder wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Hierbei sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen.
(3)Die Genehmigung kann von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller flächengleiche Ersatzaufforstungen in dem Naturraum nachweist, in dem der Wald gerodet werden soll. Sie kann für einen bestimmten Zeitraum oder unter weiteren Auflagen erteilt werden. Wird die Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum erteilt, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird; insbesondere kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten gefordert werden.
(4)Die Genehmigung erlischt, wenn die Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart nicht innerhalb von zwei Jahren durchgeführt worden ist. Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
(5)Soweit die nachteiligen Wirkungen einer Waldrodung nicht ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten, deren Höhe nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen ist. Die Abgabe ist zur Erhaltung des Waldes zu verwenden. Wird die Verwendung einer Stiftung des Landes übertragen, dürfen die Mittel aus der Walderhaltungsabgabe auch dem Stiftungskapital zugeführt werden. Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 ForstG HE 2002, vom 10.09.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 07.12.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 582 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000518FNN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ForstG_HE_!_12