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§ 19 ForstG HE 2002 Landesnorm Hessen - Periodische und jährliche Planung Hessisches Forstgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 gültig ab: 08.1

Hessisches Forstgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 § 19 Periodische und jährliche Planung

(1)Staats-, Körperschafts- und Gemeinschaftswaldungen sind nach Betriebsplänen oder vereinfachten Betriebsplänen (Betriebsgutachten) für in der Regel zehnjährige Zeiträume zu bewirtschaften, die vom Landesbetrieb Hessen-Forst aufgestellt werden. Soweit Körperschaftswaldungen nicht von dem Landesbetrieb Hessen-Forst bewirtschaftet werden, kann die Aufstellung von Betriebsplänen und -gutachten durch vereidigte Sachverständige erfolgen.
(2)Die oberste Forstbehörde ist für die Genehmigung von Betriebsplänen für den Staatswald zuständig. Für die Genehmigung von Betriebsplänen und -gutachten von Körperschafts- und Gemeinschaftswaldungen ist die obere Forstbehörde zuständig.
(3)Für Privatwaldungen, die sich nach Größe, Lage und Zusammenhang zur regelmäßigen selbstständigen Bewirtschaftung eignen, ist ein Betriebsplan durch forstliche Sachverständige aufzustellen. Forstbetriebe unter 100 Hektar Größe haben Betriebspläne oder -gutachten auf Anordnung der oberen Forstbehörde aufzustellen. Der Betriebsplan muss mindestens einen Flächennachweis, ein Betriebsbuch sowie eine Ergebnisübersicht und erläuternde Texte umfassen. Die Aufstellung der Betriebspläne ist der oberen Forstbehörde anzuzeigen. Betriebsgutachten, die für steuerliche Zwecke den Finanzbehörden vorzulegen sind, bedürfen der vorherigen Anerkennung durch die obere Forstbehörde.
(4)Wird auf die Anordnung zur Aufstellung von Betriebsplänen oder -gutachten nach Abs. 3 verzichtet, kann die obere Forstbehörde den Waldbesitzer zur Einhaltung eines höchstzulässigen Einschlags für einen bestimmten Zeitraum verpflichten.
(5)Die oberste Forstbehörde erlässt für die Aufstellung, Prüfung, Genehmigung und Überwachung der Betriebspläne und -gutachten Richtlinien. Sie sollen die Erfüllung der Grundpflichten des Waldbesitzers nach § 6 sichern. Auf die besonderen Bedürfnisse der Waldeigentumsarten ist Rücksicht zu nehmen. Die Wahl der Betriebsform, die Festlegungen zur Holzproduktion und ihrer Nachhaltsbestimmungsgrößen sind dem Waldbesitzer zu überlassen, soweit hierdurch die Erfüllung der Grundpflichten nicht gefährdet wird. In Betriebsplänen oder -gutachten sind auch die Aufgaben des Waldes hinsichtlich der Landschaftspflege, der Erholung und des Naturschutzes darzustellen.
(6)Im Rahmen der periodischen Planung sind Wirtschaftspläne für ein oder zwei Jahre aufzustellen. Der Jahreseinschlag soll so bemessen sein, dass vorausgegangene Mehr- oder Mindereinschläge möglichst im Planungszeitraum, wenigstens über fünf Jahre, ausgeglichen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 ForstG HE 2002, vom 10.09.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 07.12.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 582 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000518FNN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ForstG_HE_!_19

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.