Obsah (5)
§ 11§ 12§ 22§ 10§ 13gesetz in der Fassung vom 10. September 2002 § 59 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
§ 11Abs.
1 Satz 1 einen Nadelholzbestand unter fünfzig Jahren oder einen Laubholzbestand unter achtzig Jahren abholzt oder auf weniger als 40 vom Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln herabsetzt, 2.
§ 12Abs.
1 Satz 1 oder 2 ohne Genehmigung der zuständigen Forstbehörde Wald rodet und in eine andere Nutzungsart umwandelt,
- als Waldbesitzer der Pflicht zum Schutze des Waldes nach § 14 Abs. 1 nicht nachkommt,
- Forstnebennutzung nicht nach § 21 ausübt, 5.
§ 22Abs.
5 Satz 1 Bannwald ohne die erforderliche Genehmigung rodet, 6. als Waldbesitzer
§ 22Abs.
3, Satz 1 ohne Genehmigung der zuständigen Forstbehörde im Schutzwald oder Bannwald einen Kahlhieb oder eine unzulässige Einzelstammentnahme vornimmt oder vornehmen lässt,
- den Vorschriften einer auf Grund der § 24 Abs. 6 oder § 25 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- als Waldbesitzer der Vorschrift des § 41 Abs. 6 zuwiderhandelt,
- einer Auflage nach § 12 Abs. 3 , § 13 Abs. 2 Satz 2 , § 19 Abs. 3 , § 22 Abs. 3 Satz 2 oder § 41 Abs. 5 zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer 1.
§ 10Abs.
1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 Satz 1 der Pflicht zur Wiederaufforstung oder Ergänzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 2.
§ 13Abs.
1 Satz 1 ohne Genehmigung der unteren Forstbehörde Wald neu anlegt,
- als Waldbesitzer bei Verjüngung oder Neubegründung eines Waldes den Abstand nach § 16 Abs. 4 vom Nachbargrundstück nicht einhält,
- Staats- und Körperschaftswaldungen sowie Gemeinschaftswaldungen nicht nach § 19 Abs. 1 bewirtschaftet,
- die nach § 19 Abs. 7 erforderlichen Wirtschaftspläne nicht aufstellt.
(3)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4)Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 begangen worden, so kann das verbotswidrig geschlagene Holz eingezogen werden.
(5)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Weitere Fassungen dieser Norm § 59 ForstG HE 2002, vom 25.11.2010, gültig ab 03.12.2010 bis 08.07.2013 § 59 ForstG HE 2002, vom 07.09.2007, gültig ab 21.09.2007 bis 02.12.2010 § 59 ForstG HE 2002, vom 17.10.2005, gültig ab 08.12.2006 bis 20.09.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 582 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000518FNN00000000095 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ForstG_HE_!_59