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§ 2 WPKostErstV HE Landesnorm Hessen - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Verordnung zum finanziellen Ausgleich für die kommunale Wärmeplanung nach dem H

Verordnung zum finanziellen Ausgleich für die kommunale Wärmeplanung nach dem Hessischen Energiegesetz Vom 3. September 2024 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.09.2024 bis 31.12.2026 zur Einzelans

icht Verordnung zum finanziellen Ausgleich für die kommunale Wärmeplanung nach dem Hessischen Energiegesetz vom

  1. September 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zum finanziellen Ausgleich für die kommunale Wärmeplanung nach dem Hessischen Energiegesetz vom
  2. September 2024 12.09.2024 bis 31.12.2026 Eingangsformel 12.09.2024 bis 31.12.2026 § 1 - Finanzieller Ausgleich 12.09.2024 bis 31.12.2026 § 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12.09.2024 bis 31.12.2026 Aufgrund des § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Energiegesetzes vom
  3. November 2012 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Juli 2023 (GVBl. S. 582), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz sowie dem Minister der Finanzen: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Finanzieller Ausgleich

(1)Die nach § 13 Abs. 1 des Hessischen Energiegesetzes verpflichteten Gemeinden erhalten zum finanziellen Ausgleich der im Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung sowie der Aufstellung und Veröffentlichung der kommunalen Wärmepläne entstehenden Kosten für das Jahr 2024 eine pauschale Zuweisung in Höhe von 12 000 Euro zuzüglich 19 Cent je Einwohnerin und Einwohner. Für das Jahr 2023 beträgt der finanzielle Ausgleich ein Zwölftel des finanziellen Ausgleichs nach Satz 1. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das auf den 30. Juni 2023 fortgeschriebene Ergebnis des vom Hessischen Statistischen Landesamt geführten Bevölkerungsstandes auf Basis des Zensus 2011 maßgebend.
(2)Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die Gemeinde bereits einen Zuwendungsbescheid des Bundes oder des Landes für die Erstellung eines Wärmeplans erhalten hat und die Zuwendung genauso hoch wie oder höher als der finanzielle Ausgleich ausfällt. Der Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach Abs. 1 verringert sich um die Höhe der Zuwendung, wenn die Zuwendung geringer als der finanzielle Ausgleich nach Abs. 1 ausfällt.
(3)Die Auszahlung des finanziellen Ausgleichs nach Abs. 1 und 2 Satz 2 erfolgt unaufgefordert durch das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum. Vor der Auszahlung werden die Gemeinden schriftlich über die Zuweisung und deren Höhe informiert und aufgefordert, die zu nutzende Bankverbindung mitzuteilen. Im Fall des Abs. 2 Satz 2 erfolgt die Auszahlung nach Übermittlung des abschließenden Bescheids zur Verwendungsnachweisprüfung von der Gemeinde an das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.
(4)Der finanzielle Ausgleich für die Folgejahre sowie der zu erbringende Nachweis über die Erstellung des Wärmeplans werden im Zuge der landesrechtlichen Umsetzung des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom
  1. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geregelt. zur Einzelansicht § 1 § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
  2. Dezember 2026 außer Kraft. zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.