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SportPlVerleihErl HE 2020 Landesnorm Hessen Erlass über die Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen vom 18. Juni 2020 gültig ab: 02.07.2020

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Erlass über die Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen Vom 18. Juni 2020 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Erlass über die Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen vom

  1. Juni 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erlass über die Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen vom
  2. Juni 2020 02.07.2020 Artikel 1 10.09.2024 Artikel 2 10.09.2024 Artikel 3 10.09.2024 Artikel 4 02.07.2020 Artikel 5 02.07.2020 Artikel 1 Zur Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen als Sportler oder als Trainer sowie besonderer Verdienste bei der Wahrnehmung von Ehrenämtern im Sport in Hessen stifte ich die Sportplakette des Landes Hessen. Die Sportplakette wird von der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister verliehen. Sie ist die höchste Ehrung des Landes für Leistungen im Sport in Hessen. Einzelpersonen können in jeder Kategorie einmal mit der Sportplakette ausgezeichnet werden.

Artikel 1Artikel 2 1.

Die Sportplakette wird jährlich verliehen,

  1. a)an bis zu zehn Personen oder Mannschaften, die nach nationalen und internationalen Maßstäben sportliche Höchstleistungen erzielt haben und durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind,
  2. b)an bis zu fünf Personen, die als Trainerin oder Trainer herausragende Erfolge auf nationaler und internationaler Ebene erzielt haben und durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind,
  3. c)an bis zu fünf Personen, die sich durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen und Verbänden insbesondere um den Jugend- oder Breitensport besonders verdient gemacht haben. 2. Darüber hinaus können Personen, die sich durch ihr erfolgreiches und Beispiel gebendes Wirken in einzigartiger Form um den Sport in Hessen verdient gemacht haben, mit der Sportplakette in Gold geehrt werden. 3. Mit der Sportplakette kann ausgezeichnet werden, wer in Hessen seinen ständigen Wohnsitz hat, einem hessischen Verein angehört oder seine anzuerkennenden Verdienste innerhalb Hessens erworben hat.

Artikel 2Artikel 3 1.

Vorschlagsberechtigt sind die kreisfreien Städte und Landkreise, der Landessportbund, seine Mitgliedsverbände und die hessischen Sportkreise.

  1. Die Vorschläge sind bis zum
  2. September jeden Jahres dem Auswahlausschuss zuzuleiten, der bei der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister eingerichtet ist. Ihnen ist eine Darstellung der sportlichen Leistungen bzw. der Tätigkeit des oder der Vorgeschlagenen mit Stellungnahmen der jeweiligen Sportvereine und -verbände sowie im Fall des Art. 2 Nr. 1 Buchst. c) der Gemeinde, in der der Vorgeschlagene seinen Wohnsitz hat, beizufügen.
  3. Der Auswahlausschuss besteht aus bis zu vier von der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister für zwei Jahre berufenen Mitgliedern, die nicht an Weisungen gebunden sind.
  4. Der Auswahlausschuss prüft die Vorschläge und legt sie der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister mit seiner Empfehlung zur Entscheidung vor.
  5. Sportplakette, Anstecknadel und Verleihungsurkunde werden im Rahmen einer Feierstunde überreicht, die von der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ausgerichtet wird.
  6. Die Namen der Geehrten werden auf Veranlassung der für den Sport zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
  7. Die Ausgestaltung der Sportplakette obliegt der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

Artikel 3

Artikel 4 Der Erlass über die Stiftung der Sportplakette des Landes Hessen vom 30. März 2015 (GVBl. S. 179) 1) wird aufgehoben. Fußnoten 1) Hebt auf FFN 17-46

Artikel 4

Artikel 5 Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Artikel 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.