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§ 6 LbkHETHVwRWahlO HE Landesnorm Hessen - Wahlausschreiben Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der Landesbank Hes

Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - zu entsendenden Mitglieder Vom 31. März 1995 § 6 Wahlausschreiben

(1)Der Wahlvorstand erläßt spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2)Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben enthalten: 1. den Ort und den Tag seines Erlasses, 2. den Ort, den Tag und die Zeit der Stimmabgabe, 3. die Angabe, wo und wann die Wählerliste, die Satzung der Bank, der Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992, das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen und zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes vom 20. Mai 1992 (Hessisches GVBl. I S. 189), das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen vom 25. Juni 1992 (Thüringer GVBl. S. 291), die hessische und Thüringer Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages (Hessisches GVBl. I S. 319, Thüringer GVBl. S. 482), das Hessische Personalvertretungsgesetz , die Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung ausliegen, 4. den Hinweis, daß nur Bedienstete der Bank wählen dürfen, die in die Wählerliste eingetragen sind, 5. den Hinweis, daß Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit ihrer Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben, 6. den Hinweis, daß zwölf Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten zu wählen sind, und daß hiervon mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter ihren Dienstort in Thüringen haben sollen, 7. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens bei dem Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben, 8. den Hinweis, daß für Wahlvorschläge
  1. a)der Bediensteten der Bank ein Wahlvorschlag von mindestens fünfzig Wahlberechtigten unterzeichnet sein muß,
  2. b)der in der Bank vertretenen Gewerkschaften der Wahlvorschlag von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein muß sowie den Hinweis, daß Bedienstete nur auf einem Wahlvorschlag und nur mit ihrer Zustimmung benannt werden dürfen, 9. den Hinweis, daß jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt soviel Namen enthalten soll, wie Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten zu wählen sind, 10. die Vorgabe, daß Wahlvorschläge Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Bediensteten berücksichtigen müssen, 11. den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, 12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, (Dienstadresse des Wahlvorstandes), 13. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe ausliegen, 14. den Hinweis auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auch auf eine nach § 9 Abs. 2 erfolgte Anordnung der brieflichen Stimmabgabe, 15. den Ort, den Tag und die Zeit der Sitzung des Wahlvorstandes, in der die Stimmen ausgezählt werden und das Wahlergebnis festgestellt wird.
(3)Je eine Abschrift oder ein Abdruck der in Abs. 2 Nr. 3 genannten Unterlagen sowie des Wahlausschreibens müssen vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an dem Sitz in Frankfurt und in Erfurt und in den übrigen Betriebsstätten der Bank zur Einsicht ausliegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 LbkHETHVwRWahlO HE, vom 18.03.2019, gültig ab 30.03.2019 bis 23.08.2024 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 170 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000519ENN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LbkHETHVwRWahlO_HE_!_6

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