← Deutschland

§ 6 LbkHETHVwRWahlO HE Landesnorm Hessen - Wahlausschreiben Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der Landesbank Hes

Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - zu entsendenden Mitglieder Vom 31. März 1995 § 6 Wahlausschreiben

(1)Der Wahlvorstand erläßt spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Das Wahlausschreiben, die Texte der Satzung der Bank, des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen , des Hessischen Personalvertretungsgesetzes , der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz und dieser Wahlordnung sind vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an dem Sitz der Bank in Frankfurt und in Erfurt zur Einsicht auszulegen.
(2)Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben enthalten: 1. den Ort und den Tag seines Erlasses, 2. den Ort, den Tag und die Zeit der Stimmabgabe, 3. die Angabe, wo und wann die Wählerliste nach § 5 Satz 2 und die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 3 zur Einsichtnahme ausliegen, 4. den Hinweis, daß nur Bedienstete der Bank wählen dürfen, die in die Wählerliste eingetragen sind, 5. den Hinweis, daß Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit ihrer Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben, 6. den Hinweis, daß neun Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten zu wählen sind, und daß hiervon mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter ihren Dienstort in Thüringen haben sollen, 7. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens bei dem Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben, 8. den Hinweis, daß für Wahlvorschläge
  1. a)der Bediensteten der Bank ein Wahlvorschlag von mindestens fünfzig Wahlberechtigten unterzeichnet sein muß,
  2. b)der in der Bank vertretenen Gewerkschaften der Wahlvorschlag von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein muß sowie den Hinweis, daß Bedienstete nur auf einem Wahlvorschlag und nur mit ihrer Zustimmung benannt werden dürfen, 9. den Hinweis, daß jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt soviel Namen enthalten soll, wie Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten zu wählen sind, 10. die Vorgabe, daß Wahlvorschläge Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Bediensteten berücksichtigen müssen, 11. den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, 12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, (Dienstadresse des Wahlvorstandes), 13. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe ausliegen, 14. den Hinweis auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auch auf eine nach § 9 Abs. 2 erfolgte Anordnung der brieflichen Stimmabgabe, 15. den Ort, den Tag und die Zeit der Sitzung des Wahlvorstandes, in der die Stimmen ausgezählt werden und das Wahlergebnis festgestellt wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 LbkHETHVwRWahlO HE, vom 31.03.1995, gültig ab 01.01.2004 bis 29.03.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 170 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000519ENN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LbkHETHVwRWahlO_HE_!_6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.