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§ 7 LbkHETHVwRWahlO HE Landesnorm Hessen - Wahlvorschläge Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der Landesbank Hesse

Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - zu entsendenden Mitglieder Vom 31. März 1995 § 7 Wahlvorschläge

(1)Die Wahlberechtigten und die in der Bank vertretenen Gewerkschaften können zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Bediensteten Vorschläge machen. Die Vorgeschlagenen, die dem Wahlvorschlag zustimmen, sind Bewerberinnen oder Bewerber.
(2)Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens fünf Tage vor Beginn der Stimmabgabe an dem Sitz der Bank in Frankfurt und in Erfurt zur Einsicht ausliegen.
(3)Ein Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Namen enthalten, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag muß Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Bediensteten berücksichtigen. Die Namen der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum und die Funktions- oder Berufsbezeichnung anzugeben.
(4)Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens fünfzig Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Jeder Wahlvorschlag der in der Bank vertretenen Gewerkschaften muß von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein.
(5)Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichnenden zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt die Person als berechtigt, die an erster Stelle steht.
(6)Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen werden, wenn die in Abs. 2 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnenden der Änderung oder Rücknahme schriftlich zustimmen.
(7)Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann für die Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(8)Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(9)Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen oder Bewerber, die einer Benennung auf mehreren Wahlvorschlägen schriftlich zugestimmt haben, von sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
(10)Im übrigen sind die §§ 10 bis 14 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 LbkHETHVwRWahlO HE, vom 31.03.1995, gültig ab 01.01.2004 bis 29.03.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 170 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000519ENN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LbkHETHVwRWahlO_HE_!_7

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