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§ 2 JZahlVV Landesnorm Hessen - Unbare Zahlungsweisen Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (Justizzahlungsverkehrsvero

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (Justizzahlungsverkehrsverordnung - JZahlVV) Vom 24. September 2018 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2024 bis 31.12.2032

Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (Justizzahlungsverkehrsverordnung - JZahlVV) vom

  1. September 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (Justizzahlungsverkehrsverordnung - JZahlVV) vom
  2. September 2018 16.10.2018 bis 31.12.2032 Eingangsformel 16.10.2018 bis 31.12.2032 § 1 - Zahlungsart 01.11.2024 bis 31.12.2032 § 2 - Unbare Zahlungsweisen 01.11.2024 bis 31.12.2032 § 3 - Zahlungsnachweis 01.11.2024 bis 31.12.2032 § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.11.2024 bis 31.12.2032 Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden vom
  3. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), geändert durch Verordnung vom
  4. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 2a der Justizdelegationsverordnung vom
  5. Dezember 2015 (GVBl. 2016 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  6. August 2018 (GVBl. S. 350), verordnet die Ministerin für Justiz:

Eingangsformel § 1 Zahlungsart Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden im Geschäftsbereich des für die Justiz zuständigen Ministeriums, ausgenommen an Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz, sind unbar zu leisten. Abweichend von Satz 1 können Zahlungen ausnahmsweise bar geleistet werden, wenn

  1. (aufgehoben)
  2. dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist,
  3. sie durch Polizei- oder Zollbehörden erfolgen oder
  4. Eile geboten ist, insbesondere, wenn Zahlungen zur Abwendung oder Aufhebung freiheitsentziehender Maßnahmen erbracht werden sollen und eine andere Zahlungsart nicht in Betracht kommt.

§ 1§ 2 Unbare Zahlungsweisen Zahlungen nach § 1 Satz 1 können erfolgen durch 1.

Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse,

  1. Debit- oder Kreditkarten, sofern entsprechende Zahlungsmöglichkeiten am Ort der Zahlung angeboten werden,
  2. Nutzung der auf der ePayment-Bezahlplattform des Landes Hessen angebotenen Zahlungsmöglichkeiten,
  3. Erteilung einer Einzugsermächtigung an das Mahngericht von einem Konto in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union im Rahmen des automatisierten Mahnverfahrens,
  4. Bundesbank- oder Verrechnungsscheck oder
  5. Verwendung einer elektronischen Kostenmarke oder einer Kostenmarkennummer. Zahlungen nach Satz 1 Nr. 4 können abgelehnt werden, wenn dies zur Sicherung des Zahlungseingangs angebracht erscheint, insbesondere wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung auf diesen Wegen nicht eingezogen werden kann, oder wenn eine missbräuchliche Verwendung zu besorgen ist. Zahlungen nach Satz 1 Nr. 5 sind nur zulässig, wenn
  6. sie zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erfolgen oder
  7. sie außerhalb des automatisierten Mahnverfahrens erfolgen und die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner ihren oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

§ 2§ 3 Zahlungsnachweis

(1)Der Zahlungsnachweis erfolgt in den Fällen des § 2 Satz 1
  1. Nr. 1, 3 und 4 durch eine Zahlungsanzeige der Gerichtskasse oder eine Zahlungs- oder Änderungsmitteilung einer elektronischen Forderungsverwaltung,
  2. Nr. 2 durch eine Quittung der annehmenden Stelle,
  3. Nr. 5 durch Scheckübergabe,
  4. Nr. 6 durch den Nachweis über die elektronische Entwertung der Kostenmarke durch die jeweilige Dienststelle.
(2)Der Zahlungsnachweis ist entbehrlich, wenn der Zahlungseingang durch elektronischen Zugriff der jeweiligen Dienststelle auf die Daten einer elektronischen Forderungsverwaltung nachgewiesen und der Nachweis bei der jeweiligen Dienststelle ausgedruckt werden kann.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.