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Medien5ÄndStVtrG HE Landesnorm Hessen Gesetz zu dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag gültig ab: 19.07.2024

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3Artikel 1Artikel 2Artikel 3

Gesetz zu dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zu dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag 19.07.2024 § 1 19.07.2024 § 2 19.07.2024 § 3 19.07.2024 Anlage - Fünfter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag) 01.10.2024 Artikel 1 - Änderung des Medienstaatsvertrages 01.10.2024 Artikel 2 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages 01.10.2024 Artikel 3 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 01.10.2024 Anlage - Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages 01.10.2024 § 1 Dem vom 27. Februar bis 7. März 2024 unterzeichneten Fünften Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 1§ 2 Der Fünfte Medienänderungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art.

3 Abs. 2 Satz 1 am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben.

§ 2

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Anlage Fünfter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Medienstaatsvertrages [Änderungsanweisungen]

Artikel 1

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages [Änderungsanweisungen]

Artikel 2Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt am
  1. Oktober 2024 in Kraft. Sind bis zum
  2. September 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 3

Anlage Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages „Ungeachtet der Anpassung in § 59 Abs. 4 Satz 1 des Medienstaatsvertrages werden die Bemühungen um Maßnahmen zur Sicherung regionaler und lokaler Medienvielfalt und um ein zukunftsfähiges Medienkonzentrationsrecht fortgesetzt (Ziffern 3 und 5 der Protokollerklärung aller Länder zum Staatsvertrag zur Modernisierung Medienordnung in Deutschland vom 14. April 2020). Dabei sollen weiterhin auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne oder ohne flächendeckende regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Angebote beitragen können (Protokollerklärung aller Länder zum 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag).“

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.