Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaV) Vom 15. November 2022 § 17 Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug (1) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen w
ie halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen oder Leichtschaum-Löschanlagen müssen vorhanden sein
- in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können, und
- in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen. Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen.
(2)Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
- in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient, und
- in automatischen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Großgaragen, die keine Verbindung zu Geschossen mit anderer Nutzung haben.
(3)Geschlossene Großgaragen müssen für den erforderlichen Rauch- und Wärmeabzug
- Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm² je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Decken- oder oberen Wandbereich angeordnet sind, oder
- maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300° C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muss vorhanden sein. Beim Einsatz von Impuls-Ventilationssystemen als Bestandteil von maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ist die Wirksamkeit des Systems durch ein Gutachten einer für die Prüfung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung anerkannten prüfsachverständigen Person nachzuweisen.
(4)Abs. 3 gilt nicht für Garagen mit selbsttätiger Feuerlöschanlage nach Abs. 2 und mit maschinellen Abluftanlagen nach § 16 Abs. 1, die mindestens 16 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen können.
(5)Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel
- entweder mehr als 4 m unter oder
- mehr als 15 m über der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Treppenraumzuganges Wandhydranten an Steigleitungen nass oder nass/trocken haben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 648 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051AENN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GaV_HE_!_17