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§ 7 HBKG Landesnorm Hessen - Aufstellung der Gemeindefeuerwehren Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschu

Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2010 § 7 Aufstellung der Gemeindefeuerwehren

(1)Öffentliche Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen. Für jede Gemeinde muss eine öffentliche Feuerwehr vorhanden sein. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom
  1. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die Auflösung von Gemeindefeuerwehren unzulässig ist. In den Ortsteilen sollen Ortsteilfeuerwehren bestehen. Sie führen als rechtlich unselbständige Einrichtungen einer Gemeinde deren Namen. Ortsteilfeuerwehren dürfen einen Zusatz mit der Bezeichnung des Ortsteils führen.
(2)Städte mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen aufstellen (Berufsfeuerwehr). Sie sollen durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden.
(3)Andere Städte können eine ständig besetzte Feuerwache einrichten oder eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Das für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständige Ministerium kann nach Anhörung einer Stadt die Einrichtung einer ständig besetzten Feuerwache oder die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in der Stadt durch die Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährdeter Betriebe, die Art der Bebauung oder wegen anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.
(4)Städte ohne Berufsfeuerwehr können Feuerwehreinheiten mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen aufstellen.
(5)In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist die öffentliche Feuerwehr als Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. In Gemeinden mit Ortsteilen kann für jeden Ortsteil eine Ortsteilfeuerwehr gebildet werden. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 10 Abs. 3 heranzuziehen (Pflichtfeuerwehr). Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden.
(6)Die Feuerwehren dürfen nur genormte Ausrüstung verwenden. Ausnahmen sind mit Zustimmung des für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministeriums oder einer von ihm bestimmten Stelle zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, im Interesse der technischen Weiterentwicklung oder wegen des besonderen Verwendungszwecks erforderlich sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 HBKG, vom 03.12.2010, gültig ab 02.12.2009 bis 02.12.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 502 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051CBNN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Brand%2FKatSchG_HE_!_7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.